Wohnungseigentümerversammlung

Anwalt für Wohnungseigentümerversammlung im Wohnungseigentumsrecht
Die Wohnungseigentümerversammlung im Wohnungseigentumsrecht

Bei der Einberufung und Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung werden häufig Formalien im Wohnungseigentumsrecht nicht beachtet, was dazu führt, dass die gefassten Beschlüssen anfechtbar sind. Ebenso ergeben sich Rechtsprobleme bei der Beschlussfassung und der Bekanntgabe der Beschlüsse auf der Wohnungseigentümerversammlung. Zu diesen Fragen wird häufig ein Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht in Anspruch genommen, um die Wirksamkeit der Beschlüsse zu überprüfen. Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht möchte ich deshalb nachfolgend auf Rechtsfragen eingehen, die bei der Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung zu beachten sind.

1. Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung

Das Wohnungseigentumsrecht unterscheidet zwischen Angelegenheiten, die die Wohnungseigentümer durch Beschluss und solchen, die sie durch Vereinbarung regeln können. Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung sind nur dort möglich, wo es um Angelegenheiten des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Wohnungseigentums und dessen ordnungsgemäßer Verwaltung geht. Für eine Entscheidung durch Beschluss bedarf es stets einer ausdrücklichen Kompetenz der Wohnungseigentümer im Wohnungseigentumsrecht (BGH 20.09.2000, Az. V ZB 58/99).
Die Beschlussfassung erfolgt im Rahmen einer einberufenen Wohnungseigentümerversammlung. In dieser wird dann, je nach der gesetzlichen Regelung oder der geschlossenen Vereinbarung, mit einfacher Mehrheit, qualifizierter Mehrheit oder Einstimmigkeit über den Beschluss entschieden. Daneben besteht die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erklären. Die Zustimmung kann seit 01.12.20 in Textform (vorher Schriftform) erfolgen (§ 23 Abs. 3 WEG).

2. Einberufung durch den Wohnungseigentumsverwalter

Die Wohnungseigentümerversammlung wird vom Wohnungseigentumsverwalter einberufen. Dieser führt grundsätzlich auch den Vorsitz über die Wohnungseigentümerversammlung, es sei denn, die Eigentümerversammlung beschließt etwas anderes.
Fehlt es an einem Wohnungseigentumsverwalter, weil ein solcher beispielsweise nicht bestellt wurde, seine Amtszeit abgelaufen ist oder aber er sein Amt niedergelegt hat, kann die Wohnungseigentümerversammlung auch durch den Vorsitzenden des gegebenenfalls bestellten Verwaltungsbeirats oder durch dessen Vertreter einberufen werden. Die Einberufung durch den Verwaltungsbeirat erfolgt auch in den Fällen, in denen sich der Wohnungseigentumsverwalter pflichtwidrig weigert, die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen § 24 Abs. 3 WEG). Eine solche Pflichtwidrigkeit liegt vor, wenn der Wohnungseigentumsverwalter trotz Vorliegen eines Einberufungsgrundes und Aufforderung durch die Wohnungseigentümer, die Eigentümerversammlung nicht einberuft.

a) Einberufungsgründe für die Wohnungseigentümversammlung

(1) Gem. § 24 Abs. 1 WEG muss die turnusmäßige Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung mindestens einmal pro Jahr stattfinden.
(2) Zudem liegt ein Einberufungsgrund nach Wohnungseigentumsrecht dann vor, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung verlangt. Dieses Verlangen muss dem Wohnungseigentumsverwalter gegenüber seit 01.12.20 in Textform (vorher Schriftform) angezeigt werden und Zweck und Gründe der Einberufung nennen. Der Verwalter darf die Einberufung verweigern, wenn die formalen Anforderungen an das Einberufungsverlangen nicht erfüllt sind.
(3) Einen weiteren Einberufungsgrund stellt es dar, wenn nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung eine Wohnungseigentümerversammlung erforderlich wird.
(4) Haben die Wohnungseigentümer darüber hinaus Fälle vereinbart, in denen eine Wohnungseigentümerversammlung stattzufinden hat, stellt das Eintreten eines solchen Falles ebenfalls einen Einberufungsgrund dar.

b) Form der Einberufung für die Wohnungseigentümerversammlung

Die Einberufung muss den Wohnungseigentümern in Textform zugehen. Dabei ist der Versammlungsort, die Anfangszeit und die Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung anzugeben. Außer in Fällen besonderer Dringlichkeit soll die Frist der Einberufung mindestens drei Wochen betragen (§ 24 Abs. 4 WEG). Die Einladung muss so gestaltet sein, dass sie den Wohnungseigentümer angemessen auf die Erörterung der Tagesordnungspunkte auf der Eigentümerversammlung vorbereitet (BGH 01.04.2011 Az. V ZR 96/10).

aa) Adressaten der Einberufung

Zur Wohnungseigentümerversammlung müssen regelmäßig alle Wohnungseigentümer geladen werden, welche als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch dann, wenn sich das Wohnungseigentum im Veräußerungsprozess befindet. Ist zu Gunsten des Erwerbers bereits eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen und hat er zudem Besitz an der Eigentumswohnung erlangt, stehen ihm als werdenden Wohnungseigentümer alle Rechte und Pflichten eines Eigentümers zu. Insbesondere ist er bei der Wohnungseigentümerversammlung stimmberechtigt, so dass er zur Versammlung auch zu laden ist. Der noch im Grundbuch eingetragene Veräußerer hat dagegen weder ein Teilnahme- noch ein Stimmrecht.

Steht mehreren Personen ein Recht an dem Wohnungseigentum gemeinsam zu (z. B. Eheleute, welchen jeweils einen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung haben), sind all diese Personen zur Wohnungseigentümerversammlung zu laden, da ihnen jeweils ein eigenständiges Teilnahmerecht an der Eigentümerversammlung zusteht. Da bei der Abstimmung über einen Beschlussgegenstand das Stimmrecht jedoch aus dem Wohnungseigentum als solchem folgt, müssen diejenigen, denen das Wohnungseigentum jeweils als Miteigentümern zusteht, ihr Stimmrecht einheitlich ausüben (§ 25 Abs. 2 S. 2 WEG).

Die die Einberufung betreffenden Vorschriften können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer grundsätzlich abgeändert werden. Die unterbliebene Ladung eines Wohnungseigentümers führt zur Anfechtbarkeit und kann nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse führen, z. B. dann wenn der Wohnungseigentümer gezielt ausgeschlossen werden sollte (BAG 20.07.2012 Az. V ZR 235/11, AG Leipzig 08.05.2014 Az. 150 C 5953/13).

bb) Zugang der Einladung

Die Ladung muss den Wohnungseigentümern zugehen. Eine nicht erfolgte Ladung ist nur unerheblich, wenn in der Gemeinschaftsordnung eine Zugangsfiktion vereinbart ist. Wurde eine berechtigte Person nicht eingeladen, hast das die Anfechtbarkeit der in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse zur Folge. Die Beschlüsse werden aber nur dann für ungültig erklärt, wenn feststeht, dass die Beschlüsse auch bei ordnungsgemäßer Ladung in dieser Form gefasst worden wären. Die Beschlüsse sind jedoch nichtig, wenn ein Wohnungseigentümer bewusst von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen oder nicht geladen wurde (BGH 20.07.2012 Az. V ZR 235/11).

cc) Einberufungsfrist

Die Ladung muss mindestens drei Wochen vor der Wohnungseigentümerversammlung zugegangen sein. Wird die Frist nicht eingehalten, sind die Beschlüsse deshalb nicht anfechtbar, da es sich bei § 24 Abs. 4 WEG lediglich um eine Sollvorschrift handelt (BGH 07.03.2002 Az. V ZB 24/01). Die Frist muss nicht eingehalten werden, wenn es sich um einen Fall besonderer Dringlichkeit handelt oder eine andere Vereinbarung vorliegt.

dd) Ort und Zeit der Versammlung

Die Ladung muss Ort und Zeit der Wohnungseigentümerversammlung bezeichnen. Der Ort der Wohnungseigentümerversammlung darf die Teilnahme nicht unzumutbar erschweren und hat am Ort der Wohnanlage stattzufinden. Die Nichtöffentlichkeit der Versammlung muss gewährleistet sein. Auch die Zeit der Wohnungseigentümerversammlung muss verkehrsüblich sein. Sie darf bei Berufstätigen an Werktagen i.d.R. nicht vor 17.00 Uhr beginnen.

ee) Bezeichnung des Beschlussgegenstandes

Die Tagesordnungspunkte und die beabsichtigten Beschlüsse sind so genau zu bezeichnen, dass jeder Wohnungseigentümer überblicken kann, was beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der Beschluss hat. Eine schlagwortartige Bezeichnung ist aber ausreichend. Soll über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan beschlossen werden, ist es erforderlich, den Entwurf zur Verfügung zu stellen, um eine Auseinandersetzung mit dem Beschlussgegenstand zu ermöglichen (BGH 13.01.2012 Az. V ZR 129/11).
Wurde der Beschlussgegenstand nicht ausreichend bezeichnet, sind die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung nach Anfechtung für ungültig zu erklären (§ 23 Abs. 4 WEG). Das ist nicht der Fall, wenn feststeht, dass der Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Bezeichnung gefasst worden wäre.

c) Wiederholungsversammlung

Eine Wiederholungsversammlung ist seit dem 01.12.20 nicht mehr erforderlich, da künftig jede Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig ist. Die entsprechende Bestimmung in § 25 Abs. 4 a.F. WEG wurde aufgehoben.  Für den Fall, dass in einer Gemeinschaftsordnung auf § 25 Abs. 4 a.F. WEG verwiesen wird gilt die Vermutung des § 47 S. 2 WEG, dass diese Bestimmung gegenstandslos ist.

3. Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung

a) Verwalter als Versammlungsvorsitzender

Ist der Verwalter eine juristische Person, kann der Versammlungsvorsitz nur durch den organschaftlichen oder bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden. Die Wohnungseigentümer können als Vorsitzenden eine andere Person als den Verwalter bestimmen (§ 24 Abs. 5 WEG). Die Wohnungseigentümerversammlung kann auch ohne einen Versammlungsvorsitzenden Beschlüsse fassen.

b) Beschlussfähigkeit

Der Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung festzustelllen. Seit 01.12.20 ist jede Versammlung beschlussfähig. Es ist nicht mehr erforderlich, dass die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile vertreten.

c) Ordnungsrecht und Geschäftsordnung

Der Ablauf der Wohnungseigentümerversammlung kann durch die Wohnungseigentümer durch Beschluss geregelt werden (Geschäftsordnung). Der Vorsitzende hat das Recht, Ordnungsmaßnahmen gegen störende Wohnungseigentümer zu ergreifen. So kann eine Beschränkung der Redezeit erforderlich sein. Hierzu kann der Vorsitzende einem Wohnungseigentümer das Wort entziehen. Der Ausschluss eines Eigentümers von der Versammlung ist nur zulässig, wenn er diese erheblich stört und kein milderes Mittel in Betracht kommt. Ein rechtswidriger Ausschluss berechtigt zur Anfechtung der Beschlüsse, wenn sich der Ausschluss auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.

Bis zum Beginn der Wohnungseigentümerversammlung kann diese vom Einladenden abgesetzt werden (BGH 10.06.2011 Az. V ZR 222/10). Nach Beginn der Versammlung entscheidet über eine Vertagung oder Absetzung von Tagesordnungspunkten allein die Wohnungseigentümerversammlung. Nachdem der Vorsitzende die Versammlung für beendet erklärt hat, können keine wirksamen Beschlüsse mehr gefasst werden.

d) Teilnehmer

An der Versammlung dürfen grundsätzlich nur Wohnungseigentümer teilnehmen. Das Teilnahmerecht umfasst das Rederecht und das Beschlussantragsrecht. Die Wohnungseigentümerversammlung ist nicht öffentlich. Dritte dürfen nur teilnehmen, wenn sie bevollmächtigt oder gesetzlich ermächtigt sind. Ein Beistand oder Berater eines Wohnungseigentümers ist nur zu dulden, wenn das Interesse an sachkundiger Beratung, z.B. durch einen Rechtsanwalt, ausnahmsweise höher ist als das Interesse die Versammlung auf die Eigentümer zu beschränken (BGH 29.01.1993 Az. V ZB 24/92). Spricht sich ein Wohnungseigentümer gegen die Teilnahme des Dritten aus, ist er durch den Vorsitzenden von der Versammlung auszuschließen. Über die Teilnahme eines Rechtsanwalts als Berater aller Wohnungseigentümer kann durch Beschluss entschieden werden.

4. Beschlussfassung auf der Wohnungseigentümerversammlung

Der Inhalt der Wohnungseigentümerbeschlüsse muss inhaltlich bestimmt und klar sein, insbesondere weil ein Sonderrechtsnachfolger an die Beschlüsse gebunden ist.

a) Zustandekommen des Beschlusses

aa) Beschlussantrag

Der Beschlussantrag muss inhaltlich bestimmt sein. Die Formulierung ist Aufgabe des Versammlungsvorsitzenden.

bb) Abstimmung

Der Vorsitzende stellt fest, ob ein positives Abstimmungsergebnis vorliegt, also die gültigen Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegen. Es kann auch mit Stimmzetteln gearbeitet werden oder geheim abgestimmt werden. Eine namentliche Abstimmung ist erforderlich, wenn das Abstimmungsverhalten für Schadenersatzansprüche relevant werden kann. Das Abstimmungsergebnis muss verlässlich ermittelt werden können. Hierzu sind organisatorische Maßnahmen, wie z.B. ein Teilnehmerverzeichnis erforderlich, auf dem ein vorzeitiges Verlassen der Wohnungseigentümerversammlung vermerkt wird (BGH 19.09.2002 Az. V ZB 37/02).
Entscheidend ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine qualifizierte Mehrheit ist seit 01.12.20 nicht mehr erforderlich (§ 25 Abs. 1 WEG).

cc) Bekanntgabe des Beschlussergebnisses

Der Beschluss kommt erst zustande, wenn der Vorsitzende das Beschlussergebnis bekannt gibt. Unterbleibt die Feststellung des Beschlussergebnisses, ist der Beschluss unwirksam, ohne dass es einer Ungültigerklärung bedarf. In diesem Fall kann durch den beauftragten Rechtsanwalt ohne Einhaltung einer Frist die gerichtliche Feststellung des Beschlussergebnisses beantragt werden. Mit der gerichtlichen Feststellung des Beschlussergebnisses wird der Beschluss gültig (BGH 23.08.2001 Az. V ZB 10/01).

Wird der Beschluss lediglich fehlerhaft festgestellt, weil etwa ungültige Stimmen als gültig behandelt wurden, ist der Beschluss vorläufig verbindlich, solange er nicht angefochten wurde. Wurde fehlerhaft ein negatives Beschlussergebnis verkündet, obwohl ein positiver Beschluss gefasst wurde, muss der beauftragte Rechtsanwalt gerichtlich beantragen, dass der fehlerhafte Beschluss für ungültig erklärt werden soll. Zusätzlich ist zu beantragen, dass das positive Beschlussergebnis gerichtlich festgestellt wird (BGH 19.09.2002 Az. V ZB 30/02).

b) Stimmrecht

Die Abgabe der Stimme ist eine Willenserklärung, die Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Der Erklärende kann die Stimmabgabe wegen Irrtums u.a. anfechten (BGH 19.09.2002 Az. V ZB 37/02).

aa) Stimmrecht des Wohnungseigentümers

Grundsätzlich ist der Wohnungseigentümer stimmberechtigt, der im Grundbuch eingetragen ist. Steht fest, dass er das Wohnungseigentum nicht wirksam erworben hat, ist er nicht stimmberechtigt (BGH 20.07.2012 Az. V ZR 241/11). Bei der Veräußerung des Wohnungseigentums bleibt der Veräußerer stimmberechtigt, solange die Eigentumsumschreibung im Grundbuch noch nicht erfolgt ist. Der Veräußerer kann jedoch den Erwerber ermächtigen, das Stimmrecht schon vor der Umschreibung auszuüben. Steht das Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, wie bei der Erbengemeinschaft oder der ehelichen Gütergemeinschaft, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden.

Im Falle der Insolvenz oder der Zwangsversteigerung, übt der Insolvenzverwalter oder der Zwangsverwalter das Stimmrecht für den Wohnungseigentümer aus.

bb) Stimmkraft

Grundsätzlich hat jede stimmberechtigte Person gem. § 25 Abs. 2 WEG eine Stimme (Kopfprinzip). Die Wohnungseigentümer können jedoch in der Gemeinschaftsordnung vereinbaren, dass nach Wohnungseigentumseinheiten (Objektprinzip) oder nach Miteigentumsanteilen (Wertprinzip) abgestimmt wird.
Hat ein Wohnungseigentümer beim Objekt- oder Wertprinzip mehr Stimmen als alle anderen Wohnungseigentümer (Majorisierung), kann die Stimmrechtsausübung missbräuchlich sein, wenn darin ein Verstoß zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu sehen ist (BGH 19.09.2002 Az. V ZB 30/02). In diesem Fall ist die Stimmabgabe nicht zu werten.

cc) Stimmrechtsschranken

Der Wohnungseigentümer kann von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen sein (§ 25 Abs. 4 WEG).
(1) Das ist der Fall, wenn der Beschluss ein Rechtsgeschäft der gemeinschaftlichen Verwaltung mit dem Wohnungseigentümer betrifft.
(2) Auch wenn gegen den Wohnungseigentümer ein Rechtsstreit geführt werden soll, ist der Betroffene vom Stimmrecht ausgeschlossen.
(3) Ebenso unterliegt der Wohnungseigentümer einem Stimmrechtsausschluss, wenn er rechtskräftig zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wurde (§ 17 WEG).

c) Vertretung bei der Stimmabgabe

Die Wohnungseigentümer können sich in der Wohnungseigentümerversammlung durch bevollmächtigte Vertreter, z.B. durch einen Rechtsanwalt, bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Textform (§ 25 Abs. 3 WEG).
Soweit der Wohnungseigentümer von einem Stimmverbot betroffen ist, ist es auch der bevollmächtigte Vertreter und umgekehrt (§ 25 Abs. 4 WEG). Der zur Stimmabgabe Bevollmächtigte kann eine Untervollmacht erteilen, sofern ihn die Hauptvollmacht dazu berechtigt.

5. Versammlungsprotokoll

Über die in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen (§ 24 Abs. 6 WEG). Die Niederschrift muss Zeit und Ort der Wohnungseigentümerversammlung angeben. Sie muss ferner den Wortlaut der Beschlussanträge und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten.
Das Versammlungsprotokoll ist durch den Versammlungsvorsitzenden anzufertigen und durch ihn und einen Wohnungseigentümer zu unterzeichnen. Ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, muss auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates oder sein Vertreter das Protokoll unterzeichnen. Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse von der Protokollierung und der Unterzeichnung des Protokolls von zwei Wohnungseigentümern abhängig, dann ist das Protokoll von zwei verschiedenen natürlichen Personen zu unterzeichnen. Andernfalls ist der Beschluss zwar nicht nichtig, aber anfechtbar (BGH 30.03.2012 Az. V ZR 178/11).

Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein protokolliertes Beschlussergebnis auch so in der Wohnungseigentümerversammlung festgestellt und verkündet wurde (BGH 23.08.2001 Az. V ZB 10/01). Für die Auslegung des Versammlungsprotokolls dürfen Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses nur herangezogen werden, wenn sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Der Wortlaut eines Beschlusses darf aber zur näheren Erläuterung auf Schriftstücke Bezug nehmen. Das geschieht häufig bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung (BGH 08.04.2016 Az. V ZR 104/15).

Die Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung ist unverzüglich zu erstellen, um den Wohnungseigentümern die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfrist zu prüfen, ob die Anfechtung notwendig ist. Die Niederschrift muss nicht versandt werden. Es ist ausreichend, wenn die Möglichkeit der Einsichtnahme am Ort der Verwaltung besteht.

Die richtige Protokollierung der Beschlüsse in der Niederschrift ist keine Voraussetzung für deren Gültigkeit. Allerdings können die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmen, dass die Protokollierung der Beschlüsse Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit ist (BGH 03.07.1997 Az. V ZB 2/97).

6. Umlaufbeschluss

Gem. § 23 Abs. 3 WEG ist auch ein Beschluss gültig, zu dem alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung im Umlaufverfahren erteilen. Seit 01.12.20 ist hierfür nicht mehr die Schriftform erforderlich, sondern die Textform ausreichend. Da mit der Zustimmung zum Beschluss gleichzeitig auch die Zustimmung zum Umlaufverfahren erklärt wird, muss auch ein vom Stimmrecht ausgeschlossener Wohnungseigentümer dem Umlaufverfahren zustimmen. Der Umlaufbeschluss kommt erst durch eine an alle Wohnungseigentümer gerichtete Mitteilung des Beschlussergebnisses zustande (BGH 23.08.2001 Az. V ZB 10/01).

7. Beschlusssammlung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Pflicht, eine Beschlusssammlung zu führen (§ 24 Abs. 7 WEG). Die Beschlusssammlung muss die in der Wohnungseigentümerversammlung verkündeten oder im Umlaufverfahren zustande gekommenen Beschlüsse im Wortlaut mit Angabe von Ort und Datum enthalten. Ferner hat die Sammlung die Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen zu enthalten. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind in der Reihenfolge einzutragen und zu numierieren, wie sie zeitlich ergehen. Veränderungen in der Beschlusssammlung sind zu kennzeichnen und mit Datum zu versehen.

Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind im Wortlaut und mit dem Beschlussergebnis aufzunehmen. Gerichtsentscheidungen sind mit der Urteilsformel aufzunehmen, also mit der Entscheidung zur Hauptsache, der Kostentragungspflicht und der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Die Beschlusssammlung ist vom Verwalter zu führen (§ 24 Abs. 8 WEG). Führt dieser die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäß, rechtfertigt das die sofortige Abberufung (BGH 10.02.2012 Az. V ZR 105/11).