Fahrerlaubnisentzug

Anwalt Verkehrsrecht Fahrerlaubnisentzug
Fahrerlaubnisentzug

Der Fahrerlaubnisentzug ist eine mögliche Rechtsfolge nach einem Verstoß im Verkehrsstrafrecht. Dabei ist im Verkehrsrecht zunächst zwischen einer Fahrerlaubnis und einem Führerschein zu unterscheiden. Die Fahrerlaubnis stellt die Ermächtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen dar. Der Führerschein hingegen ist im Verkehrsrecht die amtliche Urkunde, die die Erlaubnis zum Ausdruck bringt.

Im Verkehrsstrafrecht besteht gem. § 69 StGB die Möglichkeit des Fahrerlaubnisentzuges. Dabei wird dem Verurteilten durch den Fahrerlaubnisentzug die Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr für einen bestimmten Zeitraum, die sogenannte Sperrfrist, aberkannt. Beim Fahrverbot hingegen, welches insbesondere aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht bekannt ist, wird die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht aberkannt. Vielmehr wird dem Betroffenen nur untersagt, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

Nach Ablauf der durch das Gericht festgesetzten Sperrfrist wird die Fahrerlaubnis nach einem Fahrerlaubnisentzug nicht automatisch wieder erteilt. Möchte der Verurteilte seine Fahrerlaubnis wiedererlangen, so muss er diese nach der Sperrfrist neu beantragen und gegebenenfalls die von der Führerscheinstelle erteilten Auflagen erfüllen. Die bekannteste Auflage ist die Beibringung eines positiven Medizinischen-Psychologischen Gutachtens. Der Verurteilte oder sein beauftragter Rechtsanwalt muss also nachweisen, dass er zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist und am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf. Ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht wird tätig, um einen drohenden Fahrerlaubnisentzug zu verhindern oder die Dauer des Fahrerlaubnisentzuges zu verkürzen. Welche Möglichkeiten bestehen, um dies zu erreichen, wollen wir als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht nachfolgend erläutern.

1. Der vorläufige und der endgültige Fahrerlaubnisentzug

Die Fahrerlaubnis kann vom Gericht vorläufig (§ 111 a StPO) und endgültig (§ 69 StGB) entzogen werden.
(1) Vorläufig wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn aufgrund einer Verkehrsstraftat gegen jemanden ermittelt wird und mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem späteren Gerichts- oder Strafbefehlsverfahren mit einer Verurteilung und einem endgültigen Fahrerlaubnisentzug zu rechnen ist.
(2) Der endgültige Fahrerlaubnisentzug ist in § 69 StGB geregelt und ist eine Maßregel, die sich nicht am Verschulden des Verkehrsteilnehmers orientiert, sondern sie dient allein der Sicherheit des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrern (BGH 27.04.2005, Az. GSSt 2/04). In § 69 StGB sind zwei Entziehungstatbestände geregelt. Zum einen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, weil das Fahrzeug allgemein im Zusammenhang mit einer im Straßenverkehr begangenen Straftat benutzt wurde (§ 69 Abs. 1 StGB – Indiztaten). Zum anderen kann der Fahrerlaubnisentzug auch wegen einer der in § 69 Abs. 2 StGB genannten Straftatbestände erfolgen (Katalogtaten).

a) Im Zusammenhang mit dem Führen eines KFZ begangene Straftat § 69 Abs. 1 StGB

Zu § 69 Abs. 1 StGB hat die Rechtsprechung im Verkehrsrecht sog. Indiztaten entwickelt, also Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Führen eines KFZ ein starkes Indiz für die Ungeeignetheit des Fahrers im Straßenverkehr sind. Hierzu zählen, um nur zwei häufige Beispiele zu nennen, das Fahren ohne Fahrerlaubnis (BGH 05.09.2006, Az. 1 StR 107/06) oder die Benutzung des Fahrzeugs zur Begehung einer Straftat (BGH 23.06.1992 Az. 1 StR 211/92).
Voraussetzung für die Feststellung der Ungeeignetheit des Fahrers zum Führen eines KFZ ist hier, das die Besorgnis besteht, die Teilnahme des Fahrers am Straßenverkehr stelle eine Gefährdung für die Verkehrssicherheit dar. Hierbei werden die körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften des Verkehrsteilnehmers berücksichtigt. (BGH 27.04.2005, Az. GSSt 2/04).

b) Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Katalogtat § 69 Abs. 2 StGB

In unserer Praxis als Rechtsanwälte wird am häufigsten wegen der Katalogtaten und hier insbesondere wegen Trunkenheit am Steuer (§ 316 StGB) und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) die Fahrerlaubnis entzogen. Der Täter ist hier ohne Persönlichkeitsprüfung oder Verhältnismäßigkeitsprüfung regelmäßig als ungeeignet zum Führen eines KFZ anzusehen (BGH, VRS 92, 204).
Von dem Fahrerlaubnisentzug darf hier nur abgesehen werden, wenn die Tat Ausnahmecharakter hatte:

aa) Trunkenheit am Steuer muss nicht zwingend zum Fahrerlaubnisentzug führen. Eine Ausnahme von der in der Regel anzuordnenden Entziehung der Fahrerlaubnis kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn das Fahrzeug nur wenige Meter bewegt wurde, um einen verkehrswidrigen Zustand (Parkverbot) zu beseitigen (OLG D.-dorf, VRS 74, 259).

bb) Auch das unerlaubte Entfernen von der Unfallstelle nach einem Verkehrsunfall kann bei einem geringfügigen Schaden und einer Meldung bei der zuständigen Polizeidirektion innerhalb von 24 Stunden dazu führen, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird (LG G 22.09.2005 Az. 1 Qs 359/05). Wird auch noch die Regulierung des Schadens sofort eingeleitet und entschuldigt sich der Täter, sind das Umstände, die zusätzlich dazu führen können, dass kein Fahrerlaubnisentzug angeordnet wird (LG ZW 11.03.2003 Az. Qs 31/03).

2. Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Erfolgt der Fahrerlaubnisentzug durch das Gericht nach § 69 StGB, so ordnet es zugleich eine Sperrfrist an, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a Abs. 1 StGB). Ist die Sperrfrist abgelaufen, so erhält man seine Fahrerlaubnis nicht wieder, sondern muss diese neu beantragen oder erwerben.

a) Dauer und Beginn der Sperrfrist

Das Mindestmaß der Sperre bei Fahrerlaubnisentzug beträgt 6 Monate und höchstens 5 Jahre. Die Sperrfrist darf nicht vor der gesetzlichen Mindestfrist aufgehoben werden. Im Wiederholungsfall beträgt die Mindestsperrfrist ein Jahr. In besonderen Umständen kann das Gericht einen lebenslangen Fahrerlaubnisentzug anordnen. Dies kommt nur in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass die gesetzliche Höchstfrist nicht ausreicht, um die Sicherheit des Verkehrs vor der vom Fahrzeugführer ausgehenden Gefahr zu schützen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Betroffene aufgrund von gesundheitlichen Problemen, psychischen Erkrankungen oder ständigen Trunkenheitsfahrten dauerhaft nicht mehr dazu geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen. Auf das Alter des Täters kommt es hierbei nicht an.

Die Sperrfrist für den Fahrerlaubnisentzug beginnt nach § 69a Abs. 5 StGB mit Rechtskraft des Urteils, also zum gleichen Zeitpunkt, in dem die Fahrerlaubnis erlischt. Praktisch hat dies nur Bedeutung, wenn die Fahrerlaubnis vorher noch nicht vorläufig entzogen war. Bei einem vorläufigen Fahrerlaubnisentzug wird die bis zur Verkündung des Urteils verstrichene Zeit mit angerechnet (§ 69a Abs. 5 S. 2 StGB).
Sollten seit dem Fahrerlaubnisentzug mehr als zwei Jahre vergangen sein, muss der Betroffene die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten komplett neu erwerben. Der Führerschein muss also in diesem Fall vollkommen neu gemacht werden.
Hatte man zu dem Tatzeitpunkt keinen gültigen Fahrausweis, so spricht das Gericht eine isolierte Sperrfrist aus. Dies bedeutet, dass es dem Täter untersagt wird für den Zeitraum der Sperre, eine Fahrerlaubnis zu erhalten.

b) Sonderfälle für die Aufhebung der Sperrfrist

In einigen Sonderfällen kann eine Umwandlung bzw. Abänderung der Sperrfrist des Fahrerlaubnisentzuges durch den Betroffenen oder einen Rechtsanwalt erreicht werden:

aa) Gemäß § 69a Abs. 2 StGB kann das Gericht von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

In einem Fall des LG Kn. vom 29.08.1990 (Az. 154 – 197/90) wurde gegen den Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 2,24 Promille eine Sperrfrist von 7 Monaten verhängt. Dieser legte Revision ein und beantragte, dass von der Sperre die Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen bis zu 7,5 t ausgenommen wird, damit dieser weiter seinen Beruf als Kraftfahrer ausüben kann. Die Revision hatte Erfolg. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass sich der Angeklagte seit 24 Jahren als Führerscheininhaber und 20 Jahren als Berufskraftfahrer zuverlässig gezeigt hatte. Die Folgen seiner Trunkenheitsfahrt wurden ihm vor Augen geführt und es war davon auszugehen, dass vom Führen eines LKWs keine Gefahr ausgehen wird. Die Sperre für die Führerscheinklasse B blieb hingegen bestehen.
Hier bleibt noch anzumerken, dass allein wirtschaftliche Nachteile keine Ausnahme vom Entzug der Fahrerlaubnis bilden, selbst wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht (OLG DD, 15.02.200, Az. 2 Ss 485/99).

bb) Nach § 69a Abs. 7 StGB kommt eine Aufhebung des Fahrerlaubnisentzuges in Betracht, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Dazu muss durch den Betroffenen oder seinem Rechtsanwalt ein sogenannter Aufhebungsantrag gestellt werden. Es werden jedoch nur neue Tatsachen, die bei der Urteilsfindung noch nicht bekannt waren, berücksichtigt (OLG D.-dorf, 28.08.1991, Az. 3 Ws 283/91).
Ein Grund für eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist kann in der Teilnahme eines Aufbauseminars gesehen werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Mindestsperrfrist des Fahrerlaubnisentzuges 6 Monate beträgt.

cc) Besitzt man die Fahrerlaubnis für mehrere Kraftfahrzeuge, so kann eine Staffelung der Sperrfrist erfolgen. Hat man zum Beispiel die Fahrerlaubnis für PKW, Lkw und Zug- bzw. Arbeitsmaschinen, so kann das Gericht die Gesamtsperre von angenommen 12 Monaten auf die jeweiligen Fahrzeugtypen aufteilen. Die Entscheidung hierüber ist jedoch einzelfallbezogen.