Fahrerflucht

Anwalt Verkehrsrecht Fahrerflucht
Verkehrsstrafrecht – Unfallflucht oder Fahrerflucht

Das allgemein als Fahrerflucht oder Unfallflucht bezeichnete Verhalten ist in § 142 StGB als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Verkehrsstrafrecht strafbar. Hat sich im Straßenverkehr ein Verkehrsunfall ereignet, sind damit regelmäßig Eigenschäden aber auch Fremdschäden verbunden. Um diese Schäden auszugleichen, bedarf es unterschiedlicher Angaben der am Verkehrsunfall Beteiligten um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Daher kommen jedem Unfallbeteiligten Auskunftspflichten zu, um eine genaue Feststellung des Unfallherganges und seiner Folgen zu ermöglichen. Verletzt nun ein Unfallbeteiligter die ihm obliegenden Pflichten, ist das als Fahrerflucht nach § 142 StGB unter Strafe gestellt. Die Fahrerflucht kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Ein Rechtsanwalt wird bei einer Fahrerflucht mit der Verteidigung des Betroffenen gegen den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort tätig. Wir wollen deshalb als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht nachfolgend erläutern, unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerflucht vorliegt.

1. Wann liegt ein Verkehrsunfall vor?

Eine Fahrerflucht setzt zunächst einen Verkehrsunfall voraus, denn § 142 StGB ist nur bei solchen Unfällen anwendbar, welche sich im Straßenverkehr ereignet haben.

a) Verkehrsunfall

Unter einem Verkehrsunfall versteht man dabei jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird (BGH 27.07.1972, Az. 4 StR 287/72). Ein durch den Verkehrsunfall verursachter Sachschaden ist im Verkehrsrecht nur bis zu einem Wert von ca. 25,00 Euro als belanglos anzusehen; Personenschäden nur insoweit, als das die körperliche Integrität nur geringfügig beeinträchtigt wird.

aa) So wird beispielsweise eine geringfügige zusätzliche Beschädigung einer bereits verbogenen Leitplanke als belangloser Bagatellschaden anzusehen sein.

bb) Da eine Fahrerflucht zudem nur dann vorliegt, wenn Fremdschäden entstehen, ist die Strafvorschrift bei Verkehrsunfällen, welche lediglich einen eigenen Schaden verursacht haben, nicht anwendbar (BGH 26.05.1955, Az. 4 StR 148/55). Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte eigene Ansprüche gegen seinen Kaskoversicherer geltend machen will. Bei der Beurteilung, ob ein ausschließlich eigener Schaden vorliegt, muss jedoch berücksichtigt werden, dass Schäden an dem dem Unfallbeteiligten nicht gehörenden Fahrzeugen wie Firmenwagen oder Leihwagen, als Fremdschäden anzusehen sind. Dies gilt grundsätzlich auch bei Leasingfahrzeugen, wobei sich aus Leasingbedingungen, wonach der Leasingnehmer vertraglich für jeden Schaden einzustehen hat, etwas anderes ergeben kann.

cc) Auch fallen solche Schadensereignisse, welche gerade nicht Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos sind, nicht unter den Begriff des Unfalls bei einer Fahrerflucht. In einem Fall den der BGH im Jahr 2001 entschied, ergriff der Angeklagte aus dem fahrenden Auto heraus Mülltonnen, schliff sie mit und ließ sie anschließend los. Dadurch entstanden an den am Straßenrand abgestellten Fahrzeugen erhebliche Schäden. Da sich in diesem Schadensbild aber gerade nicht das allgemeine Verkehrsrisiko verwirklichte, schied eine Strafbarkeit nach § 142 StGB aus (BGH 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01).

dd) Bei einem Zusammenstoß mit Wildtieren liegt dagegen schon gar kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB vor. Da Wildtiere nicht im Eigentum einer Person stehen, wird bei einem Wildunfall kein Schaden verursacht der vom Unfallbeteiligten ausgeglichen werden muss, weshalb hier keine Fahrerflucht vorliegt.

b) Öffentlicher Straßenverkehr

Der Verkehrsunfall bei der Fahrerflucht muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet haben. Darunter versteht man den der Fortbewegung dienende Verkehr von Fahrzeugen und Fußgängern auf allen Wegen und Plätzen, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern zur Verfügung stehen.

aa) So zählen unter anderem zum öffentlichen Straßenverkehr:
-öffentlich zugängliche Kunden- und Besucherparkplätze (BGH 05.10.2011, Az. 4 StR 401/11)
-Hinterhöfe, wenn diese jedermann oder zumindest einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zu Verkehrszwecken zur Verfügung stehen (BGH 12.05.1998, Az. 4 StR 163/98)

bb) Dagegen zählen nicht zum öffentlichen Straßenverkehr:
-Parkplätze, welche durch eine geschlossene Schranke der Nutzung durch die Allgemeinheit entzogen werden (BGH 30.01.2013, Az. 4 StR 527/12)
-Werksgelände, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit erteilter Erlaubnis möglich ist (BGH 04.03.2004, Az. 4 StR 377/03)
-Rasenfläche vor einem öffentlichen Gebäude, die nicht als Zugangsweg gilt, auch dann nicht, wenn sie vereinzelt als Abkürzungsweg zum Gebäude genutzt wird (BGH 08.06.2004, Az. 4 StR 160/04)
-Vorgänge im Schiffs- oder Luftverkehr (BGH 03.02.1960, Az. 4 StR 562/59)

2. Wann ist man Unfallbeteiligter?

Eine Person kann nur dann Täter einer Fahrerflucht nach § 142 StGB sein, wenn er Unfallbeteiligter ist. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Verkehrsunfalls beigetragen haben kann. Somit kommt als Unfallbeteiligter nicht nur ein Fahrzeugführer in Betracht sondern auch andere Fahrzeuginsassen, Radfahrer und Fußgänger, soweit ihr Verhalten zur Entstehung des Unfalls geführt haben kann.

3. Fahrerflucht als strafbares Verhalten gem. § 142 StGB

Hat ein Unfallbeteiligter den Unfallort so weit verlassen, dass er der ihn grundsätzlich treffenden Auskunftspflicht bzgl. seiner Unfallbeteiligung nicht nachkommen kann oder will, hat er sich im Sinne von § 142 StGB vom Unfallort entfernt und eine Fahrerflucht begangen.

a) Unfallort

Als Unfallort gilt dabei grundsätzlich die Stelle, an der sich der Verkehrsunfall ereignet hat und die ggf. am Unfall beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind. Aber auch die unmittelbare Umgebung oder ein in unmittelbarer Nähe gelegener verkehrsberuhigter Platz kann anhand der konkreten Umstände zum Unfallort gezählt werden.

b) Fahrerflucht durch „Sich-Entfernen“

Paragraf 142 StGB stellt unterschiedliche Möglichkeiten der Fahrerflucht unter Strafe.

aa) Feststellungen zur Person und zur Unfallbeteiligung

So regelt § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, dass derjenige eine Fahrerflucht begeht, der sich vom Unfallort entfernt, bevor er anderen Unfallbeteiligten oder Dritten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Verkehrsunfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Dem Unfallbeteiligten wird also die konkrete Verpflichtung aufgegeben, diese erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Verzichten dagegen alle anwesenden Berechtigten darauf, am Unfallort Feststellungen zu treffen, macht sich derjenige, welcher sich vom Unfallort entfernt ohne zuvor Angaben über seine Person, sein Fahrzeug und die Art seiner Beteiligung zu machen, nicht wegen Fahrerflucht strafbar (OLG Kn. 03.06.1981, Az. 3 Ss 282/81 -156-).

(1) § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt zunächst voraus, dass sich am Unfallort eine feststellungsbereite und –berechtigte Person anzutreffen ist. In erster Linie kann dies ein anderer Unfallbeteiligter oder Geschädigter sein, aber vor allem die Polizei.

(2) Der Umfang der konkret zu machenden Angaben kann nicht generell festgelegt werden. Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt aber seiner Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Verkehrsunfalls dann nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen (OLG Nbg. 24.01.2007, Az. 2 St OLG Ss 300/06). Daher sollte der Unfallbeteiligte zumindest seinen Namen und seine Anschrift angeben (BGH 21.06.1961, Az. 4 StR 544/60).

Auch wenn die vom Unfallbeteiligten gemachten Angaben dem Umfang nach nicht genügen, hat ein am Unfallort befindlicher Berechtigter bei den Feststellungen der Unfallbeteiligung des anderen in der Regel jedoch keine Möglichkeit, genaue Angaben von diesem zu erzwingen. So darf er beispielsweise die Angabe von Einzelheiten über Personalien oder eine mögliche Alkoholisierung nicht fordern. Auch das Vorlegen von Führerschein und Zulassungsbescheinigung darf er nicht verlangen. Der Unfallbeteiligte hat in einem solchen Fall das Eintreffen der Polizei, welche diese Einzelheiten erfragen darf, abzuwarten.

(3) Bzgl. der Frage nach seiner Beteiligung hat der Unfallbeteiligte zwar die Angabe zu machen, dass sein Verhalten zur Verursachung des Verkehrsunfalls beigetragen haben kann, darüber hinausgehend muss er sich aber vor allem nicht selbst bezichtigen oder auf entstandene Schäden hinweisen.

bb) Wartepflicht

Fehlt es an einer feststellungsbereiten Person, so ergibt sich für den Unfallbeteiligten die Pflicht, eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten, um die erforderlichen Unfall- und Beteiligungsangaben gegenüber einer möglicherweise später eintreffenden feststellungsbereiten Person abzugeben. Wird diese Wartepflicht nicht erfüllt, macht sich der Unfallbeteiligte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar.

(1) Die Wartepflicht gilt auch für denjenigen, welcher mit einem alsbaldigen Eintreffen einer feststellungsbereiten Person nicht rechnet (BGH 1 StR 227/53). Die Verpflichtung kann lediglich dann entfallen, wenn mit Sicherheit damit gerechnet werden kann, dass eine feststellungsbereite Person nicht eintreffen wird.

(2) Die Wartepflicht entfällt auch dann nicht, wenn der Unfallbeteiligte Maßnahmen getroffen hat und die weiteren Feststellungen später ermöglichen will. Dies ist insbesondere bei am Unfallort hinterlassenen Visitenkarten oder Zetteln mit Anschrift und Personendaten der Fall. Das Anbringen einer Visitenkarte kann allenfalls bei Bagatellschäden an geparkten Fahrzeugen ausreichen. Bei anderen als Bagatellschäden kann das Hinterlassen einer Visitenkarte unter Umständen die angemessene Wartezeit lediglich verkürzen (OLG Kn. 03.02.1982, Az. 3 Ss 757/81).

(3) Wann die Wartezeit angemessen ist, beurteilt sich anhand der Umstände des Einzelfalls. Maßgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Schwere des Verkehrsunfalls, die Schadenshöhe, der Unfallort und die Tageszeit sowie die Witterung. Der Unfallbeteiligte braucht grundsätzlich nur so lange zu warten, wie mit dem alsbaldigen Eintreffen feststellungsbereiter Personen an der Unfallstelle zu rechnen ist. Folgende Beispiele aus der Rechtsprechung bieten Anhaltspunkte für eine angemessene Wartepflicht im konkreten Fall:

– bei Sachschäden von 200 bis 250 Euro beläuft sich die angemessene Wartezeit auf etwa 10-15 Minuten (OLG Kn. 06.03.2001, Az. Ss 64/01)
– bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, welcher sich innerorts und zur Nachtzeit ereignet, ist eine Wartezeit von 20 Minuten angemessen (OLG Stgt.18.03.1987, Az. 1 Ss 82/87)
– bei einem Verkehrsunfall zur Tageszeit, bei welchem nur ein Sachschaden, insbesondere am Fahrzeug des Unfallverursachers entsteht, ist eine Wartezeit von 30 Minuten angemessen, wenn der Unfallort regelmäßig nur wenig frequentiert ist (OLG KA 07.02.2002, Az. 12 U 223/01)
– eine Fahrerflucht liegt auch dann nicht vor, wenn ein Unfallbeteiligter zur Vermeidung einer Verkehrsbehinderung etwa 100 m zu einem geeigneten Standplatz weiterfährt (OLG HB 08.11.1976, Az. Ss 128/76)
– bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn, kann der Unfallbeteiligte ohne Einhalten einer Wartezeit auch auf einen 14 km entfernten Rastplatz fahren um dort die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen (LG GI, Beschluss vom 29.11.2013, Az. 7 Qs 192/13)

(4) Ist die angemessene Wartezeit verstrichen, ohne dass eine feststellungsbereite Person am Unfallort eingetroffen ist, so hat der Unfallbeteiligte seine Pflicht erfüllt und darf den Unfallort verlassen. Über das Einhalten der Wartezeit hinaus ist er nicht verpflichtet, von sich aus Feststellungsinteressenten, wie beispielsweise Nachbarn, aufzusuchen. Allerdings trifft ihn eine nachträgliche Feststellungspflicht

cc) Vorsatz

Die Fahrerflucht ist dann nicht strafbar, wenn der Unfallbeteiligte, welcher den Unfallort verlassen hat, dies nicht vorsätzlich getan hat. Vorsatz liegt nur dann vor, wenn der Unfallbeteiligte überhaupt bemerkt hat, dass sich ein Verkehrsunfall ereignet hat, dass er für diesen Unfall möglicherweise (mit-)verantwortlich ist und dass durch den Unfall ein erheblicher Schaden verursacht wurde. Häufig wird daher eingewandt, man habe den Verkehrsunfall gar nicht bemerkt.

Dabei muss jedoch beachtet werden, dass Anstöße nicht nur optisch oder akustisch, sondern auch aufgrund von Erschütterungen wahrnehmbar sind. Dass man einen Verkehrsunfall dennoch nicht bemerkt haben will, bedarf daher durch den Betroffenen oder seinem Rechtsanwalt einer überzeugenden Darlegung. Zudem ist in Fällen, in denen man das Bemerken von erheblichen Unfallereignissen leugnet, damit zu rechnen, dass die Fahreignung des Unfallbeteiligten insgesamt in Frage gestellt wird. Es kann deshalb, bevor man zur Unfallbeteiligung Angaben macht empfehlenswert sein, sich mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verkehrsrecht dazu zu beraten, ob es sinnvoll ist einzuwenden, man habe den Verkehrsunfall nicht bemerkt.

dd) Nachträgliche Feststellungspflicht

Ist die in § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB verankerte Wartezeit verstrichen oder darf sich ein Unfallbeteiligter berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernen, ist er verpflichtet, die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. Andernfalls droht ihm eine Strafverfolgung wegen Fahrerflucht.

(1) Berechtigt entfernt sich der Unfallbeteiligte, wenn ihm ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Das Verlassen der Unfallstelle kann demnach beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn der Unfallbeteiligte eine eigene Verletzung bemerkt und ein Verlassen des Unfallorts zumindest auch zwecks ärztlicher Versorgung der Verletzung dient (BGH 27.08.2014, Az. 4 StR 259/14). Dagegen scheidet die Erledigung dringender geschäftlicher Angelegenheiten regelmäßig aus (BGH 21.06.1961, Az. 4 StR 544/60). Ein entschuldigtes Entfernen vom Unfallort kann insbesondere in Fällen eines „Unfallschocks“ vorliegen (BGH 22.07.1971, Az. 4 StR 184/71). Ein Unfallbeteiligter, welcher nach einem nächtlichen Verkehrsunfall im Winter völlig durchnässt ist, entfernt sich ebenfalls entschuldigt vom Unfallort, wenn feststellungsbereite Personen nicht anwesend sind und er eines Kleiderwechsels bedarf (BayOLG 05.12.1980, Az. RReg 1 St 426/80).

(2) Damit der Unfallbeteiligte seiner nachträglichen Feststellungspflicht „unverzüglich“ nachkommen kann, hat er alsbald nach dem Verlassen des Unfallorts seinen Mitteilungspflichten zu erfüllen. Auch hier richtet sich die Entscheidung, ob der Unverzüglichkeit entsprochen wurde, nach den Umständen des Einzelfalls. Bei einem nächtlichen Verkehrsunfall mit eindeutiger Haftungslage, genügt demnach eine Benachrichtigung am nächsten Morgen zum frühestmöglichen Zeitpunkt (OLG KA 09.07.1981, Az. 3 Ss 60/81).

(3) Gemäß § 142 Abs. 3 StGB erfüllt der Unfallbeteiligte seine nachträglichen Mitteilungspflichten dann, wenn er den anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Verkehrsunfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihn zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Der Unfallbeteiligte hat demnach die Wahl, ob er die erforderlichen Angaben gegenüber den anderen Unfallbeteiligten bzw. Geschädigten oder gegenüber der Polizei abgibt.

4. Tätige Reue gemäß § 142 Abs. 4 StGB

Wurden die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht, sieht § 142 Abs. 4 StGB vor, dass das Gericht von der Strafe absehen oder sie zumindest mildern kann, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach dem Verkehrsunfall freiwillig die Feststellungen möglich macht. Diese Konstellation der sogenannten Tätigen Reue nach der Fahrerflucht gilt jedoch nur für Verkehrsunfälle, welche außerhalb des fließenden Verkehrs geschehen und ausschließlich nur unbedeutenden Sachschaden verursacht haben. Als Verkehrsunfälle außerhalb des fließenden Verkehrs sind beispielsweise Beschädigungen beim Einparken oder Rangieren auf Parkplätzen anzusehen. Ein unbedeutender Sachschaden bei der Fahrerflucht ist bis zu einer Schadenssumme von etwa 1300 Euro anzunehmen.

5. Welche strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen hat die Fahrerflucht?

a) Folgen im Verkehrsstrafrecht

Die Fahrerflucht kann neben einer möglichen Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitstrafe weitere verkehrsstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Ist der durch den Verkehrsunfall entstandene Fremdschaden bedeutend, d.h. übersteigt er 1300 Euro, wird in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB angeordnet. Eine solche Entziehung findet jedoch dann grundsätzlich nicht statt, wenn objektiv nicht erkennbar war, dass der entstandene Schaden die Grenze von 1300 Euro übersteigt.
Beläuft sich ein Schaden bei Fahrerflucht auf unter 1300 Euro, so wird die Fahrerlaubnis zwar nicht entzogen, jedoch kann ein Fahrverbot (ein bis drei Monate) gemäß § 44 StGB verhängt werden.
Darüber hinaus kann das vom Unfallbeteiligten zur Unfallflucht genutzte Fahrzeug unter Maßgabe des § 74 StGB eingezogen werden, da es als Mittel zur Begehung der Tat angesehen werden kann.

b) Folgen im Verkehrszivilrecht

Neben den Folgen im Verkehrsstrafrecht begründet die Fahrerflucht zudem auch Folgen im Verkehrszivilrecht. So gilt im Bereich der Haftpflichtversicherung das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als Verletzung der Aufklärungspflicht und kann dazu führen, dass der Versicherer zum Regress bis zu 5000,- Euro berechtigt ist. Zudem kann die Unfallflucht sowohl in der Kasko- als auch in der Rechtsschutzversicherung unter Umständen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen (AG Leipzig 29.03.2001 Az. 15 C 12029/00).