Verkehrsstrafrecht

Rechtsanwalt Verkehrsstrafrecht
Verkehrsstrafrecht

Während sich das Ordnungswidrigkeitsrecht mit den Verstößen befasst, die einen geringen Unrechtsgehalt haben, ist es Zweck des Strafrechts und hier insbesondere des Verkehrsstrafrechts, die Taten zu verfolgen und zu ahnden, von denen eine Gefährdung der elementaren Werte des Gemeinschaftslebens ausgeht. Hiermit sind die Verletzung der Gesundheit und des Lebens (z.B. Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB) sowie die Beschädigung von Vermögenswerten (z.B. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB) gemeint. Als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht wollen wir nachfolgend die Besonderheiten des Verkehrsstrafrechts erläutern.

Die besondere Relevanz des Verkehrsstrafrechts zeigt sich in der Statistik. Im Jahre 2013 ist es insgesamt zu 755.938 Verurteilungen wegen einer Straftat gekommen. Hiervon entfielen alleine 159.664 Verurteilungen auf eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Dies entspricht einem Anteil von 21 %.

Das Verkehrsstrafrecht ist überwiegend im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Vereinzelt finden sich jedoch auch in anderen Gesetzen Tatbestände des Verkehrsstrafrechts. So etwa im Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).

Im Strafrecht und damit auch Verkehrsstrafrecht gilt, im Gegensatz zum Ordnungswidrigkeitenrecht, das Legalitätsprinzip. Die Strafverfolgungsbehörden, also die Polizei und die Staatsanwaltschaft, sind verpflichtet bei Vorliegen eines Verdachtes den Sachverhalt weiter aufzuklären und die Tat zu verfolgen, während bei einer Ordnungswidrigkeit die Möglichkeit besteht, von der Verfolgung abzusehen.

1. Sanktionen im Verkehrsstrafrecht

Anders als Verkehrsordnungswidrigkeiten werden Verkehrsstraftaten im Verkehrsstrafrecht nicht nur mit einem Bußgeld oder einem Fahrverbot geahndet. Ein Bußgeld hat lediglich einen ermahnenden Charakter. Der Betroffene soll durch das Bußgeld dazu angehalten werden, zukünftig sein Fahrverhalten zu ändern. Eine Tat im Verkehrsstrafrecht hingegen kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet werden und stellt damit eine erhebliche Repressalie dar. Während sich die Höhe des Bußgeldes aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt, bestimmt sich die Höhe einer Geldstrafe nicht nur nach der Schwere der Tat sondern auch nach den Umständen der Tatbegehung, der Höhe des Einkommens des Täters sowie nach etwaigen Vorbestrafungen. Die konkrete Festsetzung der Geldstrafe erfolgt durch den Strafrichter.

Neben der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe besteht im Verkehrsstrafrecht auch die Möglichkeit ein Fahrverbot auszusprechen oder die Fahrerlaubnis zu entziehen.
a) Bei einem Fahrverbot bleibt die eigentliche Fahrerlaubnis, also die Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges, bestehen. Der Betroffene wird von der Nutzung eines Fahrzeuges nur dadurch abgehalten, dass ihm vorübergehend der Führerschein entzogen wird. Nach Ablauf der Fahrverbotsfrist, erhält der Betroffene von Amts wegen seinen Führerschein zurück und kann wieder ein Fahrzeug steuern.
b) Der Entzug der Fahrerlaubnis im Verkehrsstrafrecht hat jedoch eine viel tiefgreifendere Wirkung. So muss die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von dem Verurteilten zunächst bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden. Diese kann die Neuerteilung von Auflagen abhängig machen. Die bekannteste und zugleich gefürchtetste Auflage ist die Beibringung einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung.

Ein weiterer Unterschied ergibt sich daraus, dass eine Ordnungswidrigkeit, die im Straßenverkehr begangen wurde, nur im Fahreignungsregister eingetragen wird. Eine Verkehrsstraftat hingegen wird nicht nur im Fahreignungsregister eingetragen sondern auch im Bundeszentralregister.

2. Strafbefehl, Urteil und Rechtsmittel

Im Strafverfahren besteht in Gestalt des Strafbefehlsverfahrens eine vereinfachte Möglichkeit, den Täter abzuurteilen. Ähnlich wie im Ordnungswidrigkeitsverfahren erhält der Angeklagte einen Schriftsatz, aus dem sich die vorgeworfene Tat und die hieraus resultierende Geldstrafe ergeben. Gegen diesen Strafbefehl kann durch den Betroffenen oder einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Verkehrsrecht innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. In der Folge kommt es zu einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme. Am Ende der mündlichen Verhandlung wird ein Urteil gesprochen. Hierbei kann es entweder zum Freispruch oder zu einer Verurteilung kommen.

Gegen eine Verurteilung ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Diese muss innerhalb einer Woche ab Urteilsspruch durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. In diesem Fall wird durch das nächsthöhere Gericht überprüft, ob die Sachverhaltsfeststellung und die Strafzumessung des erstinstanzlichen Gerichts im gesetzlichen Rahmen erfolgt sind. Stellt sich heraus, dass das Urteil zu Unrecht ergangen ist, hebt das Berufungsgericht dieses auf und spricht den Angeklagten entweder frei oder mildert die verhängte Strafe.