Rechtsanwaltskosten

Rechtsanwaltskosten Schadensposition Verkehrsunfall
Rechtsanwaltskosten als Schadensposition nach einem Verkehrsunfall

Rechtsanwaltskosten als Regulierungsschaden nach einem Verkehrsunfall

Grundsätzlich gilt, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall eines Anwalts seiner Wahl bedienen darf und die Kosten auch erforderliche Kosten der Schadensregulierung sind. Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts nach einem Verkehrsunfall ergibt sich schon daraus, dass es die Unfallbeteiligten bei den Sachbearbeitern der Versicherung mit juristisch im Verkehrsschadenrecht geschulten Personal zu tun haben. Es gebietet schon der Grundsatz der Waffengleichheit, dass sich die Unfallbeteiligten ebenfalls eines Rechtsanwalts oder Fachanwalts für Verkehrsrecht bedienen dürfen.

1. Rechtsanwaltskosten der Unfallregulierung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung

a) Zu den Kosten der Unfallregulierung (Regulierungskosten) gehören auch die Kosten eines Rechtsanwalts. Auch die Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, soweit sie erforderlich waren, was grundsätzlich der Fall ist (AG Leipzig 11.11.2008 Az. 108 C 5756/08).
Selbst wenn sich die gegnerische Haftpflichtversicherung schon bereit erklärt hat, den Unfallschaden zu 100% zu regulieren, kann der Geschädigte einen Anwalt beauftragen, dessen Kosten zu ersetzen sind. Die Zusage der Regulierung ist lediglich eine Aussage zum Haftungsgrund, aber nicht zur Höhe der Schadensregulierung (AG Hann., zfs 1983, 363).

Auch bei einfachen Verkehrsunfällen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts als erforderlich anzusehen. Angesichts der immer komplizierter werdenden Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Schadenspositionen, zu Mietwagenkosten und Stundenverrechnungssätzen, ist es geradezu fahrlässig, einen Verkehrsunfallschaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln (OLG FaM, 02.12.14, Az. 22 U 171/13).
Nach einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte auch von Anfang an berechtigt, sich der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen, es ist nicht erforderlich, den Versicherer vorher in Verzug zu setzen (OLG Hm. 19.06.2008, Az. 6 U 48/08). Die Kosten der Beautragung eine Anwalts sind vom Versicherer zu erstatten (BGH, VersR 1970, 41).

b) Eine Ausnahme würde sich nur bei einem Bagatellschaden im Verkehrsrecht (unter 500,- EUR) ergeben, wenn die Haftungsquoten feststehen und die Schadenspositionen klar sind. Dann muss der Geschädigte das erste Schreiben an den Versicherer selbst verfassen (BGH 08.11.1994, Az. VI ZR 3/94). Aber selbst dann kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich sein, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht sofort und vollumfänglich zahlt. Sobald eine Verzögerung vorliegt, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts zulässig.

2. Rechtsanwaltskosten bei der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung

Auch die Anwaltskosten zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung sind als erforderliche Kosten der Schadensregulierung anerkannt (AG Leipzig 19.12.2008 Az. 118 C 7593/08). Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts ergibt sich erst recht, wenn die gegnerische Versicherung die Schadensregulierung ablehnt oder verzögert (OLG Stgt. 24.08.1983, Az. 13 U 75/83).
Der Geschädigte kann also auch die durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entstehenden Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen.
Insbesondere besteht keine Pflicht des Geschädigten, die Regulierungsbereitschaft des gegnerischen Haftpflichtversicherers vor Inanspruchnahme seiner eigenen Kaskoversicherung abzuwarten (BGH 26.09.2006 Az. VI ZR 247/05). Auch ist ein etwaiger Verlust des Schadensfreiheitsrabatts selbst dann zu ersetzen, wenn die Kaskoversicherung bei anteiliger Haftung in Anspruch genommen wird (BGH 25.04.2006 Az. VI ZR 36/05).