Nutzungsausfall

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Nutzungsausfallentschädigung und Mietwagenkosten als Schadensposition nach einem Verkehrsunfall

Nutzungsausfall und Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Wenn das Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht nutzbar ist, wird ein Rechtsanwalt im Verkehrsrecht oft zu dem Problem konsultiert, ob der Geschädigte den Nutzungsausfall (finanzieller Ersatz) geltend machen soll oder ein Ersatzfahrzeug, also ein Mietwagen (Naturalrestitution) genommen werden soll. Wir wollen hier als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht die Voraussetzungen und die Höhe sowie die Dauer des Schadenersatzes für die Nutzungsausfallentschädigung und bei einem Mietwagen erläutern.

1. Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall

Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, das heißt auf Zahlung eines Geldbetrages, der sich wiederum nach der Zeit bemisst, in der er sein Fahrzeug nicht nutzen kann. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann im Verkehrsrecht nur verlangt werden, wenn die im Folgenden beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

a) Fehlende Gebrauchsmöglichkeit

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann nur gefordert werden, wenn durch den Geschädigten oder seinen Rechtsanwalt nachgewiesen wird, dass das Unfallfahrzeug auch tatsächlich ausgefallen ist (BGH 23.03.1976 Az.VI ZR 41/74). Die Nutzung des Fahrzeugs darf für den Geschädigten nach dem Verkehrsunfall nicht möglich sein. Sollte ein Fahrzeug nach einem kleinerem Verkehrsunfall (z.B. lediglich Schramme im Autolack) noch verkehrssicher sein, kann in der Regel keine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden. Der Nutzungsausfall richtet sich nach der Zeit, in der das Fahrzeug nicht genutzt werden kann, weil es sich z. B. zur Reparatur in einer Werkstatt befindet.

b) Nutzungswille

Unter Nutzungswillen versteht man den Willen bzw. die Bereitschaft, das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall weiterhin nutzen zu wollen. Das kann zum Beispiel durch eine Reparatur des Fahrzeugs geschehen. Dadurch zeigt der Geschädigte, dass er das beschädigte Fahrzeug nach der Reparatur weiterhin benutzen will. Der Nutzungswille kann aber auch entfallen, wenn der Geschädigte nach dem Unfall durch ein Trauma nicht mehr in der Lage ist, künftig wieder Auto zu fahren oder wenn er das Fahrzeug nicht reparieren lässt (AG Leipzig 24.05.2002 Az. 49 C 1061/02). Ein Nutzungswilllen ist auch dann nicht anzunehmen, wenn kein Ersatzfahrzeug angeschafft wird (LG Leipzig 11.01.2002 Az. 14 S 6672/01).

aa) Nutzungswille von Dritten

Der Nutzungswille muss nicht in der Person des Fahrers auftreten. Ausreichend ist es auch, wenn die Fahrten sonst nur auf Wunsch des Beifahrers angetreten werden. Dieser Mitbenutzungswillen reicht für den generellen Nutzungswillen aus, sodass Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden kann.

bb) Eingeschränkte Nutzungswille

Es kann passieren, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nicht jeden Tag nutzt, sondern nur an bestimmten Tagen oder Jahreszeiten.
Bei sogenannten „Sonntagsfahrern“, also jemandem der sein Fahrzeug nur an Wochenenden oder Feiertagen nutzt, kann auch nur für solche Tage Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden. Das begründet sich damit, dass sich sein Wille das Fahrzeug zu nutzen, nur auf diese Tage beschränkt.
Ähnlich ist es bei reinen Sommerfahrzeugen, wie Cabrios oder Motorrädern. Auch hier beschränkt sich der Nutzungswille auf einen bestimmten Zeitraum. Wird das Fahrzeug im Spätherbst beschädigt und im kommenden Frühjahr erst wieder angemeldet, so ist für die Zwischenzeit kein Nutzungswille erkennbar und es kann keine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden.

c) Nutzungsmöglichkeit

Zudem muss die Nutzungsmöglichkeit gegeben sein. Dies ist die Fähigkeit des Geschädigten das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall nutzen zu können. Es wird also überprüft, ob der Geschädigte überhaupt in der Lage war das Fahrzeug zu benutzen. Die Nutzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Geschädigte durch den Verkehrsunfall derart verletzt ist, dass er ein Kraftfahrzeug vorübergehend oder auf längere Dauer nicht mehr führen kann. Dies gilt auch bei unfallunabhängiger, aber unmittelbar nach dem Verkehrsunfall eingetretener Erkrankung (OLG Mü 25.04.1989 Az. 5 U 2473/88).

Ist der Geschädigte nicht in der Lage das Fahrzeug zu nutzen, so kann die Nutzungsmöglichkeit dann gegeben sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug einem Dritten wie, z. B. dem Ehepartner, Kind oder Verlobten zur Verfügung stellt. Jedoch muss bereits vor dem Verkehrsunfall eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Dritten getroffen worden sein. Die reine theoretische Möglichkeit, das Dritte das Fahrzeug hätten nutzen können, ist für eine Nutzungsausfallentschädigung nicht ausreichend (BGH 28.01.1975 Az. VI ZR 143/73).

Auch in den Fällen, in denen dem Geschädigten ständig ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht, kann Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Nutzwerte der beiden Fahrzeuge nicht gleichzusetzen sind. Ein solcher Umstand ist z.B. dann gegeben, wenn sich im Eigentum des Geschädigten ein Motorrad der Luxusklasse und ein Mittelklassewagen befindet und das Motorrad durch einen Verkehrsunfall beschädigt wird (OLG D.-dorf, 10.03.2008, Az. I 1 U 198/07). Die Nutzungsausfallentschädigung wird in diesen Fällen jedoch gemindert.

d) Dauer des Nutzungsausfalls

In der Praxis stellen wir als Rechtsanwälte immer wieder fest, dass der Schaden, der dadurch entsteht, dass das Fahrzeug für die Dauer der Reparatur nicht genutzt werden konnte, nicht geltend gemacht wird. Hier muss durch den Rechtsanwalt darauf geachtet werden, dass Nutzungsausfallentschädigung nicht nur für die Tage der tatsächlichen Reparatur verlangt werden kann, sondern auch für die Zeit, in der das Fahrzeug lediglich auf dem Werkstatthof stand und auch für Samstage, Sonntage und Feiertage.

aa) Zeitraum der Nutzungsausfallentschädigung

Nutzungsausfallentschädigung ist grundsätzlich vom Zeitpunkt des Verkehrsunfalls bis zur Reparatur zu leisten. Der Geschädigte hat aber auch eine Schadensminderungspflicht. Er darf die Reparatur des Fahrzeuges nicht schuldhaft verzögern. Die Dauer des Nutzungsausfalls unterteilt sich deshalb in drei Phasen, in denen folgende Obhutspflichten bestehen:

(1) Schadensermittlung
Der Geschädigte muss schnellstmöglich nach dem Verkehrsunfall den Schaden ermitteln lassen. Hierzu gehört auch die Beauftragung eines Anwalts und eines Sachverständigen. Bleibt das Gutachten des Sachverständigen aus, muss ggf. durch den Geschädigten oder einem beauftragten Rechtsanwalt, nachgefragt werden.

(2) Überlegungsphase
Der Geschädigte muss sich ohne schuldhaftes Zögern entscheiden, ob das Fahrzeug repariert werden soll, oder ein neues Fahrzeug angeschafft werden soll. Der Überlegungszeitraum kann drei bis zehn Tage (LG WI, Az. 2 O 409/93) betragen. In der Regel dürfte daher eine Überlegungsphase von fünf Tagen angemessen sein.

(3) Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungszeit
Die Reparatur muss unverzüglich beauftragt werden oder ein Ersatzfahrzeug angeschafft werden. Üblicherweise ergeben sich die Reparaturdauer und die Wiederbeschaffungszeit aus dem Schadensgutachten. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Gutachter nur eine Prognose abgibt. Sollte es also zu einer Überschreitung der prognostizierten Zeit kommen und sind die Gründe hierfür nicht auf ein Verschulden des Geschädigten zurückzuführen, dann ist die tatsächliche Reparaturdauer und Wiederbeschaffungszeit zu berücksichtigen.

bb) Nachweis der Dauer des Nutzungsausfalls

Die Dauer des Nutzugsausfalls des Fahrzeuges muss nachgewiesen werden. Die Versicherungen haben das Recht, von dem Geschädigten oder dem beauftragten Rechtsanwalt, einen entsprechenden Nachweis zu verlangen. Die Versicherungen können bis dahin die Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung und auch der Mietwagenkosten verweigern.

(1) Werkstattreparatur
Bei einer Reparatur, die in der Werkstatt durchgeführt wird, kann der Nachweis entweder durch eine isolierte Bescheinigung erfolgen oder mittels einer Reparaturdauerbescheinigung.

(2) Eigenreparatur
Es steht dem Geschädigten zu, die Schäden am Fahrzeug selber zu beheben. Dabei kann sich der Geschädigte jedoch nicht unendlich viel Zeit lassen um dadurch eine höhere Nutzungsausfallentschädigung erhalten zu können. Die angemessene Reparaturzeit wird mittels Sachverständigengutachten ermittelt.
Der Beweis der Selbstreparatur durch den Geschädigten gestaltet sich problematischer. Zum einen könnte er ein Foto anfertigen, welches das Fahrzeug im reparierten Zustand zeigt (zum Nachweis der Aktualität des Fotos sollte eine entsprechende Tageszeitung mit abgebildet sein). Zum anderen kann ein Sachverständiger mittels Nachbesichtigung eine entsprechende Reparaturbescheinigung ausfüllen (AG AC 28.04.05, Az. 80 C 110/05).

e) Höhe der Nutzungsausfallentschädigung

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bestimmt sich zum einen nach der Dauer des Ausfalles. Zum anderen ist für die Höhe maßgebend, um was für ein Fahrzeug es sich konkret handelt. Anhand von Nutzungsausfallentschädigungstabellen wie die von Sanden/Danner/Küppersbusch oder auch die Schwacke-Liste, wird die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung im Verkehrsrecht bestimmt. Hierzu wird das Fahrzeug aufgrund der Marke und des Typs einer in der Tabelle vorhandenen Gruppe (A – L) zugeordnet. Aus der Zuordnung ergibt sich wiederum, welcher Nutzungsausfall pro Tag verlangt werden kann. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich also aus Dauer des Ausfalls mal Tagessatz.

Fahrzeuge, die älter als 5 Jahre sind, werden in der Regel in die nächste niedrigere Ausfallgruppe eingestuft. Bei einem Fahrzeugalter von 10 Jahren erfolgt in der Regel eine Abstufung um 2 Klassen. War das Fahrzeug völlig verbraucht, so richtet sich die Nutzungsausfallentschädigung nach den Vorhaltekosten für den entsprechenden Fahrzeugtyp. Diese Richtwerte sind jedoch nicht immer starr zu befolgen.

Der BGH entschied, dass das Gesamttabellenwerk von Sanden/Danner/Küppersbusch eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung darstellt. Zudem bestätigte der BGH seine Ansicht, dass ältere Fahrzeuge in niedrigere Ausfallgruppen eingestuft werden. Ungeklärt war die Höhe der Nutzungsentschädigung für ein gut gepflegtes Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt 16 Jahre alt war und das eine Laufleistung von 164.000 km aufwies. Für ein solches Fahrzeug wollte die Versicherung statt der Nutzungsausfallentschädigung lediglich die niedrigen Vorhaltekosten zahlen. Dem folgte der BGH nicht. Das Alter eines Fahrzeugs muss berücksichtigt werden, „wenn dessen Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs schlechterdings nicht mehr vergleichbar“ ist. Ist das Fahrzeug jedoch gut gepflegt, so stehen dem Geschädigten für die entgangene Nutzung nicht nur die Vorhaltekosten, sondern die Nutzungsentschädigung nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zu (BGH 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03).

f) Beispiel einer Berechnung zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung

GruppeAnzahl der Fahrzeuge in der GruppeNutzwert 2011/PKW in EURNutzwert 2011/Krad in EUR
A240 23 10
B3364 29 15
C3261 35 19
D523538 23
E77134328
F67975035
G52895945

Die „Schwacke-Liste“, wird jährlich aktualisiert und ist kostenpflichtig. In dem Tabellenwerk sind sämtliche gängigen Fahrzeugtypen (ca. 41.000) aufgelistet und in Gruppen mit unterschiedlichen Tagessätzen eingeteilt.
– Beschädigtes Fahrzeug: A3 1.8 Ambiente, 4 Jahre alt
– Nutzungsausfallentschädigung für dieses Fahrzeug bis 5 Jahre: Gruppe E
– gelisteter Nutzwert des Fahrzeugs bis 5 Jahre: 43,00 €
– älter als 5 Jahre: Gruppe D = 38,00 €
– älter als 10 Jahre: Gruppe C = 35,00 €
– Vorhaltekosten: 11,54 €
Beträgt die Nutzungsausfalldauer 10 Tage, ergibt sich eine Nutzungsausfallentschädigung des PKW von 10 Tagen mal 43,00 € Nutzwert/Tag, also 430,00 €.
Ist das Fahrzeug jedoch 6 Jahre alt (Gruppe D), ergibt sich eine Nutzungsausfallentschädigung von 10 x 38 € = 380,00 €.
Bei einem Fahrzeugalter von 11 Jahren (Gruppe C) ergeben sich 10 x 35,00 € = 350,00 €.
War das Fahrzeug völlig verbraucht, kommt eine Reduzierung auf die Vorhaltekosten in Betracht.

2. Mietwagenkosten

Mietet der Geschädigte nach dem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug an, hat er dabei Anspruch auf ein gleichwertiges Fahrzeug. Autovermietungen berechnen jedoch gerne den deutlich teureren Unfallersatztarif für diese Zeit, begründet durch den erhöhten Verwaltungsaufwand. Wird ein Fahrzeug über diesen Tarif vermietet, muss der Geschädigte über die erhöhten Mietwagenkosten aufgeklärt werden. Eine Information über andere, günstigere Vermieter muss jedoch nicht erfolgen.
Häufig übernimmt die Versicherung der Gegenseite nur die normalen Mietwagenkosten (LG Leipzig 05.03.2010 Az. 6 S 391/09). Der Geschädigte würde dann auf den erhöhten Mietwagenkosten „sitzen bleiben“. Das muss sich der Geschädigte nicht gefallen lassen. Wurde der Geschädigte nicht über die erhöhten Mietwagenkosten aufgeklärt und übernimmt die Gegenseite am Ende nicht die Mehrkosten, muss der Vermieter für diese Kosten aufkommen (BGH 21.11.2007, Az. XII ZR 128/05).

a) Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten

Entstehen nach einem Verkehrsunfall Mietwagenkosten, werden diese in der Regel im Wege des Geldersatzes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger ersetzt verlangt (AG Leipzig 11.10.2000 Az. 13 C 3210/00). Eine Ersatzpflicht besteht jedoch nur dann im Verkehrsrecht, wenn die angefallenen Mietwagenkosten für das Ersatzfahrzeug „erforderlich“ waren (BGH 12.04.11, Az. VI ZR 300/09). Hat der Geschädigte nur einen geringen Fahrbedarf, so ist die Anmietung eines Mietwagens nicht erforderlich. Begründet wird dies damit, dass die Kosten für Taxi und öffentliche Verkehrsmittel in der Regel günstiger sind, als die Mietwagenkosten.

Die zusätzlichen Mehrkosten für Taxi etc. müssen ebenfalls vom Schädiger ersetzt werden. Die Grenze hierfür liegt bei 20 km pro Tag (AG Leipzig 18.11.1999 Az. 49 C 10931/99). Diese Grenze ist jedoch nicht starr zu behandeln. Es kommt immer auf die Betrachtung des Einzelfalles an. Zum Beispiel können Nachtdienste und Ruf- oder Einsatzbereitschaftsdienste die Anmietung eines Mietwagens erforderlich machen, auch wenn nicht 20 km am Tag gefahren werden. Ein Rentner, der auf dem Land lebt und für notwendige Arztbesuche ein Auto braucht, kann ebenfalls trotz geringem Fahrbedarf ein Auto anmieten und die Mietwagenkosten ersetzt verlangen (AG HB, Az. 9 C 330/11).
Ein Ersatz der Mietwagenkosten ist dann nicht möglich, wenn dem Geschädigten neben dem beschädigten Pkw ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht, denn ihm ist zuzumuten, auf das Zweitfahrzeug zurückzugreifen (BGH, Az. VI ZR 255/74).

b) Höhe der Mietwagenkosten und Fahrzeugtyp des Mietwagens

Der Geschädigte hat die Pflicht die Mietwagenkosten insgesamt niedrig zu halten (AG Leipzig 23.10.1998 Az. 4 C 5755/98). Dies bedeutet nicht, dass er verpflichtet ist, den günstigsten Tarif zu wählen (LG Leipzig 18.12.2014 Az. 05 S 245/14). Auch wenn das Fahrzeug schon älter ist, kann trotzdem ein Fahrzeug der gleichen Wagenklasse oder zumindest ein klassengleiches Fahrzeug gewählt werden (BGH, Az.VI ZR 35/80). Eine Herabstufung des Wagentyps wie bei der Nutzungsausfallentschädigung findet nicht statt, denn Autovermietungen bieten keine älteren Fahrzeuge an. Das bedeutet auch, dass der Geschädigte sich bei der Beschädigung eines Sportwagens Ersatz besorgen könnte. Bei Luxusfahrzeugen der obersten Klasse kann es dem Geschädigten aber zumutbar sein ein Fahrzeugtyp zu wählen, welches weniger komfortabel ist. Dies aber auch nur, wenn ein baugleiches Fahrzeug nur zu erheblich höheren Mietwagenkosten zur Verfügung steht, z. B. bei einem Porsche Panamera als Ersatzfahrzeug für einen Porsche Cayenne (LG Mü. 08.05.12, Az. 2 S 4044/11).

aa) Schwacke-Liste und Fraunhofer Liste

Zur Ermittlung des Normaltarifs zur Anmietung eines Mietwagens muss nicht zwingend ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Ausreichend soll der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ sein (BGH 09.05.06, Az. VI ZR 117/05). Dabei soll jedoch das Preisniveau an dem Ort, wo der Mietwagen angemietet und übernommen wird, maßgeblich sein (BGH 11.03.08, Az. VI ZR 164/07).
Jedoch wurde die „Schwacke-Liste“ kritisiert. Sie solle seit 2006 überhöhte Werte haben und nicht mehr den Gegebenheiten angepasst sein. Der BGH und auch die Gerichte in Leipzig nutzen jedoch für ihre Berechnungen weiterhin die „Schwacke-Liste“ (BGH 17.05.11, Az.VI ZR 142/10; LG Leipzig 04.04.2014 Az. 8 S 330/13; AG Leipzig 17.09.2013, Az. 115 C 9980/11).

Gleichwohl wurde im Auftrag der Versicherungswirtschaft (GDV) die „Fraunhofer-Liste“ angefertigt, um die Nachteile der „Schwacke-Liste“ auszugleichen. Die „Fraunhofer-Liste“ wird auch von verschiedenen Gerichten und Rechtsanwälten als Berechnungsgrundlage genutzt. Allerdings bestehen auch gegen die „Fraunhofer-Liste“ Bedenken, weil dort die Regionalbereiche wesentlich gröber eingeteilt werden und auch ausschließlich über das Internet buchbare Angebote berücksichtigt werden, obwohl eine generelle Möglichkeit der Internetnutzung kaum unterstellt werden kann.
Wir empfehlen als Rechtsanwälte auch für Leipzig die „Schwacke-Liste“ weiterhin als Berechnungsgrundlage zu verwenden. Zum einen benutzt der BGH selbst die Liste und auch das AG und LG Leipzig erkennen diese vollständig an und zum anderen bietet sie für unsere Mandanten einen erhöhten Tarif.

bb) Interimsfahrzeug

Bei einer langen Reparaturdauer oder Ersatzbeschaffung von z.B. Ersatzteilen, droht dem ersatzpflichtigen Schädiger für eine lange Zeit Ausfallentschädigung (Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall) zahlen zu müssen. Deshalb kann es dem Geschädigten zumutbar sein, ein „Interimsfahrzeug“ anzuschaffen (BGH, Az. VI ZR 35/80). Das bedeutet, dass sich der Geschädigte für die Zwischenzeit ein Ersatzfahrzeug anschaffen muss, wenn die Kosten des vorläufigen Ersatzfahrzeuges niedriger sind, als die Mietwagenkosten oder die Nutzungsausfallentschädigung. Ein solches Interimsfahrzeug muss z. B. angeschafft werden, wenn der Geschädigte Anspruch auf einen Neuwagen hat und der Ersatzwagen eine sehr lange Lieferzeit hat. Aber auch dann, wenn sich der Geschädigte unmittelbar nach dem Verkehrsunfall vor dem Antritt einer besonders weiten Urlaubsreise mit dem PKW befindet, kann es dem Geschädigten zumutbar sein, ein Interimsfahrzeug zu kaufen.

c) Dauer der Mietwageninanspruchnahme

In erster Linie richtet sich die Dauer der Mietwageninanspruchnahme nach den Angaben im Sachverständigengutachten. Der Geschädigte muss unverzüglich nach Kenntnis des Gutachtens einen Reparaturauftrag erteilen. Der Geschädigte kann aber je nach Ausmaß des Schadens, ggf. nach einer Konsultation bei einem Rechtsanwalt überlegen, ob sein Fahrzeug repariert oder ein Ersatzfahrzeug angeschafft werden soll. Die Überlegungszeit ist auf drei Tage ab Kenntnis des Sachverständigengutachtens begrenzt.
Auch wenn die Reparatur „schwarz“ oder durch Inanspruchnahme einer „Billigwerkstatt“ erfolgt und sich deshalb die Reparaturzeit in die Länge zieht, sind die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten der längeren Mietwageninanspruchnahme nicht zu ersetzen. Auch in diesem Fall ist der Geschädigte an die festgestellte fiktive Dauer der Inanspruchnahme eines Mietwagens auf der Basis des Sachverständigengutachtens gebunden (BGH 15.07.2003, Az. VI ZR 361/02).