Fahrzeugschaden

Anwalt Regulierung Fahrzeugschaden im Verkehrsrecht
Regulierung des Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall

Der am Fahrzeug entstandene Schaden ist in der Regel die erheblichste Schadensposition nach einem Verkehrsunfall. In welcher Höhe der Fahrzeugschaden zu ersetzen ist, wollen wir als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht nachfolgend erläutern.

1. Ersatz des Fahrzeugschadens

Der Schadensersatz ist nach dem Grundgedanken des § 249 Abs. 1 BGB in erster Linie durch Naturalrestitution zu erbringen. Das bedeutet, dass der Schädiger den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Danach müsste der Schädiger das Fahrzeug also reparieren. Dies ist jedoch meist nicht möglich, da hierfür die erforderliche Fachkompetenz fehlt. Für diesen Fall sieht § 249 Abs. 2 BGB vor, dass der Geschädigte zwischen Wiederherstellung des früheren Zustands oder Ersatz der dafür erforderlichen Kosten wählen kann.

a) Neuwertentschädigung

Kommt es zu einem erheblichen Fahrzeugschaden an einem neuwertigen Fahrzeug, kann der Geschädigte auch den Neupreis für das beschädigte Fahrzeug verlangen. Eine solche Abrechnung auf Neuwagenbasis ist jedoch nur möglich, sofern das Fahrzeug eine Fahrleistung von nicht mehr als 1000 km hat. Bis zu einer Fahrleistung von 3000 km kann nur dann der Neuwert verlangt werden, wenn eine Reparatur den früheren Zustand nicht annähernd wiederherstellen könnte. Dies kann der Fall sein, wenn Fahrzeugteile beschädigt werden, die für die Sicherheit bedeutsam sind und diese auch durch Reparatur nicht vollständig wiederhergestellt werden können oder durch die Reparatur erhebliche Schönheitsfehler zurückbleiben (OLG Hm, 22.09.1999, Az. 13 U 54/99).

Von der Neuwertigkeit eines Fahrzeugs ist aber dann nicht mehr auszugehen, wenn zwar die Fahrleistung keine 1000 km erreicht hat, die Gebrauchsdauer jedoch einen Monat überschritten hat. Es kommt nicht darauf an, wie oft das Fahrzeug in dieser Zeit tatsächlich genutzt wurde (OLG Nbg, 07.06.1994, Az. 3 U 1020/94). Das ist jedoch keine starre Grenze, es ist stets der konkret eingetretene Schaden und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ferner genügt nicht jeder Fahrzeugschaden, um einen Anspruch auf Neuwertersatz zu begründen. Vielmehr muss das Fahrzeug so erheblich beschädigt sein, dass die weitere Benutzung des reparierten Fahrzeugs, auch unter Übernahme der dafür erforderlichen Kosten, dem Geschädigten unzumutbar ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn tragende oder sicherheitsrelevante Fahrzeugteile derart beschädigt werden, dass für die Instandsetzung nicht unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten erforderlich sind, da dabei in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen wird (BGH, 09.06.2009, Az. VI ZR 110/08).

b) Ersatz der Reparaturkosten

Handelt es sich bei dem beschädigten Fahrzeug nicht um ein Neuwertiges, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Versicherung, Ersatz der für die Reparatur erforderlichen Kosten verlangen.
Dabei werden der Fahrzeugschaden und die erforderlichen Reparaturkosten zunächst durch einen Sachverständigen ermittelt. Die in dem Sachverständigengutachten ermittelten Kosten kann der Geschädigte schließlich vom Schädiger verlangen, wobei der Geschädigte nicht dazu verpflichtet ist, sein Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen.

aa) Mehrwertsteuer

Aber Achtung, bis zur Durchführung der Reparatur des Fahrzeugschadens ist der Schädiger nicht verpflichtet, die sich aus einem Schadensgutachten ergebende Mehrwertsteuer zu ersetzen, da es sich hierbei nur um einen „fiktiven Schaden“ handelt. Erst wenn der Fahrzeugschaden tatsächlich repariert wurde und damit auch die Mehrwertsteuer angefallen ist, kann hierfür Ersatz verlangt werden. Wird der „fiktive Schaden“ abgerechnet, ist der Geschädigte nicht daran gehindert, sich ein anderes Fahrzeug zu beschaffen oder das beschädigte Fahrzeug für geringere Kosten reparieren lassen.

bb) Werkstatt

Im Rahmen der Schadensermittlung durch den Sachverständigen ist es auch grundsätzlich möglich, die Stundenverrechnungssätze einer markengebunden Fachwerkstatt in die Abrechnung mit einfließen zu lassen (BGH, 29.04.2002, Az. VI ZR 398/02). Dies gilt jedoch nur für Fahrzeuge, die stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert und gewartet wurden (BGH, 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09). Ist dies nicht der Fall, muss sich der Geschädigte auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen und der Sachverständige hat dem Gutachten die entsprechend günstigeren Stundenverrechnungssätze zugrunde legen (BGH, 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08).

Häufig verlangt die Versicherung des Schädigers, dass der Geschädigte kostengünstigere Werkstätten als die im Gutachten angegebene, in Anspruch nimmt. Ein solcher Verweis ist allerdings nur dann zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Reparatur des Fahrzeugschadens in der Alternativwerkstatt im Vergleich zur markengebundenen Werkstatt, qualitativ gleichwertig ist. Außerdem muss die Alternativwerkstatt auch mühelos erreichbar sein und Umstände, die dem Geschädigten eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen, widerlegt werden. Unzumutbar ist die Reparatur in einer Alternativwerkstatt, wenn diese nur günstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise, sondern die auf einem vertraglichen Verhältnis zur Haftpflichtversicherung des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (BGH, 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09).

Nicht mehr mühelos erreichbar ist eine Alternativwerkstatt, wenn es in der Gemeinde des Geschädigten eine Werkstatt gibt, die Alternativwerkstatt dort jedoch nicht ansässig ist oder ein Weg von mehr als zehn Kilometer zurückgelegt werden muss (AG Leipzig, 18.04.2013, Az. 106 C 7902/12). Ferner ist die Reparatur des Fahrzeugschadens in einer Alternativwerkstatt unzumutbar, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist und bislang nachweislich alle Reparaturen und Wartungen in einer markengebundenen Werkstatt erfolgten. Ist das Fahrzeug älter als drei Jahre ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich, da es bei älteren Fahrzeugen durchaus bedeutsam sein kann, wo Reparaturen und Wartungen stattfinden (BGH, 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09).

c) Merkantiler Minderwert

Es ist auch möglich, dass trotz sachgemäßer Reparatur Mängel nicht erkannt und deshalb nicht beseitigt wurden. Für solche verstecken Mängel hat der Geschädigten einen Ersatzanspruch, der sogenannte merkantile Minderwert. Dieser soll den Schaden ausgleichen, der bei einer Veräußerung des Fahrzeugs durch den Geschädigten entsteht, da dieser auf Nachfrage den Unfallschaden nicht verschweigen darf und dadurch ein geringerer Verkaufserlös erzielt wird. Die Höhe der Wertminderung wird in aller Regel durch einen Sachverständigen ermittelt, wobei dieser sich zahlreichen Berechnungsmethoden bedienen kann.

Je älter das Fahrzeug ist und umso mehr Laufleistung es hat, umso geringer ist der merkantile Minderwert. Als Obergrenze wird eine Laufleistung von 100.00 km (BGH, Urteil vom 18.09.1979, Az. VI ZR 16/79) oder ein Alter von fünf Jahren angesehen. Dies kann jedoch dadurch kompensiert werden, dass Ersatzteile eingebaut oder Lackierungen vorgenommen werden, durch die eine Wertbesserung eintritt. Aber auch in diesem Zusammenhang sind stets der konkrete Schaden und die Umstände des Einzelfalls zu beachten, da natürlich auch ältere Fahrzeuge grundsätzlich in ihrem Wert gemindert sein können.

d) Wirtschaftlicher Totalschaden und Wiederbeschaffungswert

Übersteigen die Kosten der Reparatur des Fahrzeugschadens die der Wiederbeschaffung, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall ist der Geschädigte aufgrund seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten, von der unwirtschaftlichen Reparatur abzusehen und stattdessen ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Der Geschädigte kann dann den sogenannten Wiederbeschaffungswert vom Schädiger verlangen. Der Wiederbeschaffungswert berechnet sich aus dem Wert eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs, wobei diesem der Restwert des beschädigten Fahrzeuges gegenzurechnen ist. Jedoch ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass das Interesse der Geschädigten am Erhalt des beschädigten Fahrzeugs (Integritätsinteresse) höher einzuschätzen ist, als die Schadensminderungspflicht.

Demnach kann der Geschädigte trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs vornehmen lassen, sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen (BGH, 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90). Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % und lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so kann er vom Schädiger nicht die Instandsetzungskosten verlangen, sondern nur den Wiederbeschaffungswert, da er grundsätzlich gehalten ist, die am wenigsten aufwendige und wirtschaftlich sinnvollste Möglichkeit (Reparatur oder Wiederbeschaffung) zu wählen, um den Zustand vor dem schädigenden Ereignis wiederherzustellen (BGH, 15.10.1991, Az. VI ZR 67/91). Ist ein Fahrzeug nach einem Unfall so erheblich beschädigt, dass eine Instandsetzung technisch nicht mehr realisierbar ist, liegt ein technischer Totalschaden vor. Ist dies der Fall, liegt konsequenterweise immer auch ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (da eine Reparatur unwirtschaftlich wäre) und der Geschädigte kann bezüglich der Schadensposition des Fahrzeugschadens nur den Wiederbeschaffungswert verlangen.

2. Ersatz mitgeführter Gegenstände

Da der Schädiger den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, hat er auch Schadensersatz für etwaige Schäden an sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen zu leisten. Hierbei muss jedoch zwischen solchen Sachen unterschieden werden, die üblicherweise in einem Fahrzeug mitgeführt werden und solchen, bei denen dies gerade nicht üblich ist. Handelt es sich bei dem beschädigten Gegenstand um einen, der üblicherweise mitgeführt wird, hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers für diesen Schaden mit einzustehen. Fehlt es jedoch gerade an der Üblichkeit, wird die Haftpflichtversicherung von ihrer Einstandspflicht frei und es verbleibt nur die Möglichkeit, sich direkt an den Schädiger zum Zwecke des Schadensersatzes zu wenden.

Bei den üblichen Gegenständen handelt es sich um solche, die regelmäßig am Körper getragen werden, wie Kleidung, persönliche Accessoires und auch Handys. Nicht erfasst sind jedoch Gegenstände, die aus beruflichen Gründen (z. B. Laptop) mitgeführt werden, da das Mitführen solcher Gegenstände als unüblich angesehen wird (LG Erfurt, 29.11.2012, Az. 1 S 101/12)

Zu beachten ist ferner, dass die Grenze des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten der Wiederbeschaffungswert ist. In diesem Zusammenhang ist der Wiederbeschaffungswert der Wert der erforderlich ist, um ein nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichwertigen Gegenstand zu erwerben. Ausnahmsweise kann auch der Anschaffungswert des beschädigten Gegenstands maßgebend sein, soweit die Feststellung des Wiederbeschaffungswerts derartiger gebrauchter Gegenstände nicht möglich ist. Der konkrete Anschaffungswert muss jedoch vom Geschädigten nachgewiesen werden. Für den eher seltenen Fall, dass besonders wertvolle Gegenstände im Fahrzeug transportiert werden, ist es ratsam den Wert durch einen Sachverständigen im Rahmen der Erstellung des Gutachtens ermitteln zu lassen. Lässt der Geschädigte einen durch den Verkehrsunfall beschädigten Gegenstand reparieren, kann vom Schädiger nur gegen Vorlage eines entsprechenden Belegs Ersatz der dafür entstandenen Kosten verlangt werden.

3. Ersatz der Abschleppkosten

Fallen nach einem Verkehrsunfall Abschleppkosten an, kann der Geschädigte auch diese vom Schädiger bzw. dessen Versicherung ersetzt verlangen, sofern die Notwendigkeit der Abschleppmaßnahme kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist (BGH, 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06). Eine Reduzierung der zu ersetzenden Abschleppkosten durch die Versicherung ist nur dann möglich, wenn der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt. Dabei schadet es in der Regel nicht, wenn das Abschleppunternehmen überhöhte Kosten in Rechnung stellt, da es dem Geschädigten unmittelbar nach dem Verkehrsunfall und am Unfallort nicht zuzumuten ist, etwaige Kostenvergleiche von verschiedenen Abschleppunternehmen vorzunehmen. Es kommt auch häufig vor, dass die zuständigen Polizeibeamten ein Abschleppunternehmen beauftragen und in diesem Fall der Geschädigte keinen Einfluss auf die Wahl des Abschleppunternehmens hat.

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Abschleppkosten nur für den Weg bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt erstattungsfähig oder darüber hinaus auch für den Weg in die „Heimatwerkstatt“. Einigkeit besteht zumindest darüber, dass die Abschleppkosten im Falle eines technischen Totalschadens nur bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt erstattungsfähig sind (LG Würzburg, 29.10.1997, Az. 43 S 972/97).

Liegt kein technischer Totalschaden vor kann davon ausgegangen werden, dass der Ersatz der Abschleppkosten auf die Kosten für die Verbringung in die nächste Vertragswerkstatt begrenzt ist, es sei denn es liegen besondere Umstände (z.B. Besonderheiten des Fahrzeugs) vor, die eine Reparatur in der „Heimatwerkstatt“ rechtfertigen oder höhere Kosten vermieden werden. Solche besonderen Umstände können dann gegeben sein, wenn der Unfallort mehrere hundert Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt ist und infolge dessen erhebliche Kosten (Mietwagenkosten, Kosten für Übernachtung) und ein erheblicher Zeitaufwand (wenn Urlaubstage in Anspruch genommen werden müssen) für die Rückbringung des Fahrzeugs erforderlich sind.
Es sind also stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu beachten, ob es beim Abschleppen in die nächstgelegene Vertragswerkstatt zu etwaigen Folgekosten für die Rückbringung des Fahrzeugs kommen kann. Anhand dessen ist zu beurteilen, ob das Abschleppen bis zur nächsten Vertragswerkstatt (zzgl. mögliche Folgekosten) oder bis zur Heimatwerkstatt kostengünstiger ist.

4. Besonderheiten bei finanzierten Fahrzeugen

Kommt es zum einem Verkehrsunfall mit einem finanzierten Fahrzeug gibt es bezüglich der Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherung einige Besonderheiten zu beachten.
Wird ein Fahrzeug von dritter Seite finanziert, steht es erst im Eigentum des Käufers, wenn die letzte vereinbarte Rate gezahlt wurde. Bis dahin steht das Fahrzeug im Sicherungseigentum des entsprechenden Kreditinstituts. Kommt es also zu einem Verkehrsunfall mit einem finanzierten Fahrzeug, ist dies dem Kreditinstitut unverzüglich zu melden. Etwaige Versicherungsleistungen bzw. Schadensersatzansprüche stehen demnach auch in erster Linie dem Kreditinstitut und nicht dem Geschädigten zu. Da der Geschädigte jedoch in der Regel verpflichtet ist den Unfallwagen vollständig und sachgemäß reparieren zu lassen, kann der Geschädigten den Schaden selbst gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Aufgrund der Pflicht zur Vornahme der Reparatur, scheidet eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis grundsätzlich aus.

Erleidet ein finanziertes Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden, ist es häufig so, dass der von der gegnerischen Versicherung zu ersetzende Wiederbeschaffungswert geringer ist, als der noch ausstehende Kredit. Der Schädiger hat hier nicht die Pflicht die Differenz von Wiederbeschaffungswert und ausstehenden Kredit zu ersetzen, vielmehr ist das die Pflicht des Geschädigten gegenüber dem Kreditinstitut. Dies liegt zum einen darin begründet, dass der Geschädigte der Vertragspartner des Kreditinstituts ist und er seine vertraglichen Pflichten (Rückzahlung des Kredits) auch trotz eines Verkehrsunfalls zu erfüllen hat.

Zum anderen ist der Geschädigte nur so zu stellen, wie er stünde wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 2 BGB). Wäre es nicht zu einem Verkehrsunfall gekommen und hätte das Fahrzeug daher keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, wäre der Geschädigte auch nach wie vor gegenüber dem Kreditinstitut zur Rückzahlung des ausstehenden Kredits verpflichtet. Der Schädiger ist schließlich nicht verpflichtet den Geschädigten besser zu stellen, als vor dem schädigenden Ereignis.