1. Schadenspositionen die nach einem Verkehrsunfall häufig vergessen werden
Oft wird von den Geschädigten eines Verkehrsunfalls vergessen, bestimmte Schadenspositionen geltend zu machen. Deshalb kann es empfehlenswert sein, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu der Frage zu konsultieren, welche Schäden nach einem Verkehrsunfall zu erstatten sind. Wir wollen auf den folgenden Seiten verschiedene Schadenspositionen im Verkehrszivilrecht erläutern, die nach unserer Erfahrung als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht, häufig problematisch sind und nicht geltend gemacht werden.
a) Sachschäden nach einem Verkehrsunfall
Bezüglich der Sachschäden gehört zu den zu ersetzenden Schäden der eigentliche Schaden am Fahrzeug (Reparaturkosten, ggf. Wiederbeschaffungskosten) nach dem Verkehrsunfall (AG Leipzig 27.02.1998 Az. 46 C 15266/96). Zu ersetzen sind aber auch die Kosten der Schadensermittlung (Sachverständigenkosten), Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung, Abschleppkosten und Standgelder. Häufiger wird schon vergessen, Kosten die durch Telefonate und Schriftverkehr entstehen (Unkostenpauschale) geltend zu machen. Aber auch Transportschäden (Beschädigungen an mitgeführten Gegenständen) gehören zu den zu ersetzenden Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall. Auch die Kosten eines Anwalts, der mit der Schadensregulierung beauftragt wurde, sind vom Unfallversursacher zu erstatten.
b) Personenschäden nach einem Verkehrsunfall
Im Bereich des Personenschadens kommen Ansprüche auf Schmerzensgeld, Erstattung der Heilbehandlungskosten, ggf. Ansprüche auf Erstattung der Beerdigungskosten, Erwerbsschäden und z.B. Unterhaltsschäden als zu ersetzender Schaden nach einem Verkehrsunfall in Betracht. Zum Erwerbsschaden zählen u.a. Arbeitslohn, Nebeneinkünfte, Arbeitslosengeld, entgangener Gewinn eines Selbstständigen sowie ein Haushaltsführungsschaden.
Wir wollen im folgenden als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht einige Hinweise geben, was bei den einzelnen Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall zu beachten ist.
2. Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten
Seit dem 01.08.2002 ist die Umsatzsteuer vom Schädiger im Verkehrsrecht nur noch dann zu ersetzen, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Wenn also nach einem Verkehrsunfall fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung des Nettobetrages der Reparaturrechnung. Wenn der Geschädigte eine fiktive Abrechnung beabsichtigt, so sollte Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt einer Nachforderung geltend gemacht werden.Wenn dann das Fahrzeug tatsächlich repariert wird und die Rechnung an den Reparaturbetrieb mit Umsatzsteuer ausgegelichen wurde, kann die Umsatzsteuer als Schaden noch verlangt werden.
3. Unkostenpauschale
Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall auch Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Regulierung des Schadens entstandenen Kosten für Telefon, Porto sowie etwaiger notwendiger Fahrten. Da diese Schadensposition nur mühsam zu beziffern ist, können diese Kosten pauschalisiert werden. Im Verkehrsrecht hat sich hier eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR herausgebildet. Bei Großschäden kann jedoch auch eine Kostenpauschale von 100,00 EUR bis 150,00 EUR angemessen sein.
4. Heilungskosten
a) Die Kosten der reinen Heilbehandlung bei einem Personenschaden nach einem Verkehrsunfall, werden weitgehend von der Krankenkasse getragen. Deshalb zählen die begrifflich weiter gefaßten Heilungskosten nach einem Verkehrsunfall auch zu den Schadenspositionen, die häufig nicht geltend gemacht werden. Dennoch sind diese Kosten ebenfalls im Rahmen der Schadensregulierung erstattungsfähig. Zu den Heilungskosten zählen z.B. die Kosten der notwendigen Fahrten zum Arzt, zur Apotheke und gegebenenfalls zur Arbeitsstelle.
b) Selbst die Besuchskosten von nahen Angehörigen im Krankenhaus sind erstattungsfähig, wenn sie medizinisch notwendig sind (BGH 19.02.1991, Az. VI ZR 171/90). Aus medizinischer Sicht leistet der psychische Beistand von nahen Angehörigen im Krankenhaus einen wesentlichen Beitrag zur Rekonvaleszenz, weshalb solche Kosten als medizinisch notwendig angesehen werden können (OLG Hm. 14.05.1998 Az. 27 U 7/98). Erstattungsfähig können je nach Sachlage die Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwand, Verdienstausfall und Kinderbetreuungskosten sein.