Rotlichtverstoß

Rotlichtverstoß Verkehrsrecht Verkehrsordnungswidrigkeit
Verkehrsrecht Rotlichtverstoß

Ein Rechtsanwalt wird im Verkehrsrecht häufig mit einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen einem Rotlichtverstoß beauftragt. Von einem Rotlichtverstoß spricht man im Verkehrsrecht, wenn die Lichtzeichenanlage im Straßenverkehr auf Rot steht und es durch einen Verkehrsteilnehmer dennoch zu einem Überfahren der Haltelinie kommt. Das Überfahren einer roten Ampel wird im Verkehrsrecht als Ordnungswidrigkeit geahndet. Was bei einem Bußgeldbescheid wegen einem Rotlichtverstoß durch die Verwaltungsbehörde zu beachten ist, wollen wir als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht nachfolgend erläutern.

1. Arten von Rotlichtverstößen

Abhängig von der Zeit, nachdem die Haltelinie bei Rot überfahren wurde, wird im Verkehrsrecht zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Rotlichtverstoß unterschieden.

a) Einfacher Rotlichtverstoß

Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt beim Überfahren einer roten Ampel vor, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden und die Rotphase noch nicht über eine Sekunde andauert.

b) Qualifizierter Rotlichtverstoß

Dagegen liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß im Verkehrsrecht vor, wenn das Überfahren der Ampel mit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bzw. einer Sachbeschädigung einhergeht oder wenn die Rotphase schon länger als 1 Sekunde andauert.
Eine Gefährdung liegt z.B. bei Missachtung der Vorfahrt vor (BayObLG 16.10.1996 Az. 1 ObOWi 611/96). Dagegen liegt bei einem Rotlichtverstoß an einer Baustellenampel keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor (OLG DD DAR 2002, 522).

2. Rechtsprechung zu Rotlichtverstößen

Nachfolgend wollen wir als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht anhand der Rechtsprechung einige Beispiele aufzählen, in denen das Überfahren einen roten Ampel ausnahmsweise gerechtfertigt ist und wann dies wiederum nicht der Fall ist.

a) Absehen vom Fahrverbot

So sind zum einen Fälle denkbar, in denen eine rote Ampel überfahren worden ist, dieser Verstoß aufgrund besonderer Umstände jedoch nicht geahndet werden kann.
Hält ein Kraftfahrer erst an einer roten Ampel an, um dann später irrtümlich anzunehmen er werde von den Fahrern eines benachbarten Kfz (kontrollierende Polizeistreife in Zivil) gleich überfallen und fährt dann über Rot, um zu flüchten kann von einem Fahrverbot abgesehen werden (OLG Hm 28.06.1996 Az. 2 Ss OWi 640/96).
Ebenso kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn der Betroffene irrig annimmt die Ampel sei defekt und zeige Dauerrot und infolgedessen die rote Ampel überfährt (OLG Hm. 10.06.99 Az. 2 Ss OWi 486/99).
Ein Rotlichtverstoß kann auch gerechtfertigt sein, wenn ein ankommender Pkw mit hoher Geschwindigkeit droht, dem an der roten Ampel wartenden Vordermann aufzufahren und dieser sich entschließt über Rot loszufahren, um dadurch den Unfall zu vermeiden (OLG D.-dorf 10.10.1991 Az. 5 Ss (OWi) 319/91).

Bei einer Ablenkung eines Fahrers, weil dieser eine Adresse sucht, kann ein Absehen von einem Fahrverbot für einen Auslieferungsfahrer in Betracht kommen (OLG Kob. 11.04.1994 Az. 1 Ss 96/94).
Verirrt sich der Fahrer in eine Busspur und fährt er bei Dauerrotlicht, das nur vom Busfahrer umgeschaltet werden kann weiter, kommt ein Fahrverbot nicht in Betracht (BayObLG 31.08.1995 Az. 1 ObOWi 362/95).
Überfährt der Fahrzeugführer die Haltelinie, aber hält er noch vor dem eigentlichen Schutzbereich, (Kreuzung etc.) wird lediglich der Verwarnungstatbestand „Überfahren der Haltelinie“ erfüllt (BayObLG 27.01.1994 Az. 2 ObOWi 483/93).
Ein Rotlichtverstoß ist auch dann nicht gegeben, wenn der Kraftfahrer die Rot zeigende Lichtzeichenanlage dadurch umgeht, dass er über ein seitlich gelegenes Grundstück fährt, um die kreuzende Straße zu erreichen (OLG D.-dorf 10.09.1997 Az. 5 Ss (OWi) 248/97).

Im Falle eines offensichtlich vorliegenden Ampeldefekts (Dauerrot) darf die Ampel ausnahmsweise bei Rotlicht passiert werden. Dies allerdings nur mit äußerster Vorsicht und Rücksichtnahme auf den Querverkehr. Auf einen offensichtlichen Ampeldefekt darf erst nach längerer Beobachtungszeit geschlossen werden. Drei Minuten Beobachtungszeit reichen hierfür nicht aus (OLG Hm. 10.06.1999 Az. 2 Ss OWi 486/99).

b) Keine Rechtfertigungsgründe

Gleichermaßen gibt es Fälle, in denen der Fahrer davon ausgeht, dass ein besonderer Umstand vorliegt, der ein Überfahren der roten Ampel rechtfertigt, dies jedoch tatsächlich nicht der Fall ist.
Plötzliche starke Schmerzen 8 m vor einer roten Ampel rechtfertigen nicht die Überfahrt einer durch die rote Ampel gesperrten Kreuzung. Der Fahrer hat an der roten Ampel anzuhalten oder ggfs. an die Seite zu fahren um die Schmerzen zu lindern (OLG Hm. 4 Ss OWi 1052/76).
Ebenso wenig rechtfertigt die Aussage eines Fahrers, man habe infolge zu dichten Auffahrens auf einen LKW die rote Ampel nicht gesehen, den Rotlichtverstoß (OLG Kn 12.06.1981 Az. 1 Ss 432/81 Z).

Auch wenn infolge von Nässe Straßenglätte herrscht, darf der Fahrer nicht über die rote Ampel fahren, sondern muss seine Geschwindigkeit derart anpassen, dass er innerhalb der Gelbphase sein Fahrzeug vor der Kreuzung anhalten kann (OLG D.-dorf 07.11.1991 Az. 5 Ss (OWi) 451/91). Ist dagegen die Fahrbahn spiegelglatt und der Fahrer schlittert über eine rote Ampel in die Kreuzung und überquert dann diese, kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn der Fahrer sich vergewissert hat, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden (OLG DD 27.02.1998 Az. 2 Ss (OWi) 84/98).

Ein Fahrer kann sich nicht auf das Blenden von Sonneneinstrahlung und der dadurch schlecht gesehenen Lichtzeichen der Ampel berufen, sondern muss eher noch sorgfältiger in einer solchen Situation handeln (OLG Hm. 11.03.99, Az. 1 Ss Owi 203/99).
Ein Passieren einer durch die rote Ampel gesperrten Fahrbahn, um auf eine durch Grün freigeschaltete Fahrbahn zu wechseln, stellt auch schon dann einen Rotlichtverstoß dar, wenn das durch Rot gesperrte Stück der Fahrbahn nur sehr kurz ist (BGH 30.10.1997 Az. 4 StR 647/96). Das gilt natürlich erst recht, wenn der Fahrer umgekehrt erst Grün passiert um auf einer durch die rote Ampel gesperrten Fahrbahn weiterzufahren (OLG ZW 07.04.1997 Az. 1 Ss 48/97).
Kommt es zu einem Verkehrsstau nach dem Passieren einer grünen Ampel und fährt der Kraftfahrer während des zwischenzeitlichen Umschaltens auf Rot in die Kreuzung ein, stellt dies einen Rotlichtverstoß dar (BGH 24.06.1999 Az. 4 StR 61/99).

3. Nachweis des Rotlichtverstoßes

Ein Rotlichtverstoß kann entweder durch einen stationären Blitzer mittels exakter Zeitmessung, aber auch durch die Zeugenaussage eines Polizeibeamten nachgewiesen werden. Ob der Nachweis ordnungsgemäß erfolgt ist, lässt sich aus der Verfahrensakte der Bußgeldbehörde entnehmen. Die Akteneinsicht kann nur durch einen beauftragten Rechtsanwalt erfolgen.

a) Nachweis durch exakte Zeitmessung

Um die Zeit des Rotlichtverstoßes exakt zu messen, wird unter der Haltelinie eine Induktionsschleife verlegt. Bei deren Überqueren wird eine Fotokamera ausgelöst. Verfügt das gesamte System über nur eine Induktionsschleife wird nach einer vorgegebenen Zeit ein weiteres Foto aufgenommen, um sicher zu stellen, dass der Betroffene nicht nur versehentlich über die Haltelinie gefahren ist. Manche Systeme verfügen auch über eine zweite Induktionsschleife, die bei Überfahren das Kontrollfoto des Rotlichtverstoßes aufnimmt. Sowohl dem ersten, als auch dem zweiten Foto kann die aktuelle Dauer der Rotphase entnommen werden.

Liegt die Induktionsschleife nicht genau unter der Haltelinie sondern dahinter, kann dies zu einem Messfehler führen. Liegt ein solcher Fehler vor, den der Anwalt bei der Akteneinsicht erkennt, kann das unter Beachtung der Toleranzzeit zu einer Entlastung des Betroffenen führen. Den Kraftfahrern wird bei der Messung der Rotlichtlaufzeit eine Toleranzzeit von bis zu 0,5 Sekunden eingeräumt. Häufig kommt es auch aufgrund fehlender Eichung zu einer Unverwertbarkeit der Messung. Da Induktionsschleifen einer starken Belastung durch den ständigen Verkehr ausgesetzt sind, sind diese aller sechs bis zwölf Monate zu eichen. Auch einen Eichfehler kann der Anwalt im Rahmen der Akteneinsicht feststellen.

b) Exakte Zeitmessung mit dem Traffipax Traffiphot III

Das Traffiphot III dient als Messgerät zur stationären Rotlichtüberwachung bei einem Rotlichtverstoß. Zwischen Haltelinie und Ampel liegt eine Induktionsschleife. Wird diese nach Rotbeginn überfahren, wird ein Foto ausgelöst. Nach einer bestimmten festgelegten Zeitspanne oder Wegstrecke, die mittels einer zweiten Induktionsschleife gemessen wird, wird ein zweites Foto ausgelöst. Damit soll ausgeschlossen werden, dass nicht beim Versuch des Anhaltens aus Versehen die Haltelinie überfahren wurde, sondern auch wirklich in den Kreuzungsbereich eingefahren wurde.

Da es bei dem Traffiphot III aufgrund technischer Probleme bereits zu Fehlauslösungen kam, muss sich aus der Lichtbildaufnahme ergeben, dass die Ampel tatsächlich Rot gezeigt hatte. Das Foto muss daher die überwachte Lichtzeichenanlage oder ein Schauzeichen (Lampe auf der Rückseite der Ampel), welches unmittelbar ohne zwischengeschaltetes Schaltglied von der Lichtzeichenspannung gesteuert wird, zeigen. Ausreichend ist aber auch, wenn innerhalb der Aufnahme die Gelbzeit eingeblendet ist. Anhand dieser kann durch Vergleich der Schaltintervalle der Ampel ermittelt werden, ob die Ampel tatsächlich auf Rot stand. Bei einer Auslösung bei Rot darf die angezeigte Gelbzeit nicht unter 3,0 s liegen.

aa) Messprotokoll für das Traffiphot III

Für das Traffiphot III muss das Ordnungsamt ein Messprotokoll mit folgenden Angaben führen: Gerätenummer, Messzeitraum, durchgeführte Tests, Kontrollen, Ausdehnung und Abstand der Induktionsschleife zur Haltelinie, Fahrstreifenzuordnung, Besonderheiten des Messbetriebs, verantwortlicher Messbediensteter.
Da das Uhrwerk des Traffiphot III geeicht sein muss, ist ein gültiger Eichschein des Uhrwerks erforderlich. Ist das nicht der Fall, muss ein bestimmter Sicherheitsabschlag von der Rotlichtzeit gemacht werden, der von einem Sachverständigen zu bestimmen ist. Außerdem müssen die beiden Lichtbilder qualitativ so gut sein, dass die Position des Fahrzeugs zu erkennen ist, die Daten vollständig lesbar sind und es muss erkennbar sein, dass es sich um das gleiche Fahrzeug handelt. Letztlich muss auch die Berechnung der vorwerfbaren Rotlichtzeit nachvollziehbar unter Benennung aller relevanten Parameter (Wegstrecke, Lampenverzögerungszeit, Dauer der Rotphase bei Überfahren der ersten Induktionsschleife und ggf. Dauer der Rotphase bei Überfahren der zweiten Induktionsschleife), dargelegt werden.

bb) Rückrechnung beim Rotlichtverstoß

Da ein Rotlichtverstoß schon mit Überfahren der Haltelinie vorliegt, jedoch oftmals die fotoauslösende Induktionsschleife nicht genau auf der Haltelinie sondern hinter dieser liegt, enthält die auf dem ersten Foto eingeblendete Rotlichtzeit des Traffiphot III eine für die Beurteilung des Rotlichtverstoßes zu lange Rotlichtzeit. Die eingeblendete Rotlichtzeit muss also regelmäßig auf die tatsächliche Rotlichtzeit zurückgerechnet werden (OLG Braunschweig 02.08.2006, Az. 2 Ss (B) 38/04).
Hierfür ist notwendig, dass die Zeit rechnerisch ermittelt wird die das Fahrzeug benötigt hat, um die Strecke zwischen der Haltelinie und der ersten Induktionsschleife zurückzulegen. Dazu muss zunächst die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ermittelt werden. Die zu errechnende Geschwindigkeit wird anhand der zurückgelegten Strecke ermittelt, die zwischen der ersten und der zweiten Induktionsschleife liegt und der gemessenen Rotlichtzeit.

Die Strecke kann anhand der Lichtbildaufnahmen, notfalls durch Ausmessung, ermittelt werden. Der Ermittlungsakte, in die nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen kann, lässt sich zumeist eine Skizze von den Gegebenheiten vor Ort entnehmen, aus der sich alle relevanten Wegstrecken ablesen lassen, die zur Berechnung der Geschwindigkeit notwendig sind.
Die zur Berechnung der Geschwindigkeit notwendige Zeitangabe ergibt sich aus der Division der sich aus den beiden Lichtbildaufnahmen ergebenden Rotlichtzeiten. Die so errechnete Zeit muss von der auf der ersten Aufnahme eingeblendeten Rotlichtzeit abgezogen werden. Zu beachten ist hierbei, ob das Fahrzeug mit gleichbleibender Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist. Bei Beschleunigung muss daher mehr zurückgerechnet werden.

cc) Toleranzen der Rotlichtzeit

Die Rotlichtzeit beginnt sofort ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Ampel umschaltet. Da jedoch das menschliche Auge erst nach ca. 0,1 Sekunden das Signal als solches erkennen kann, ist diese Zeit von der ermittelten Rotlichtzeit abzuziehen. Weiter ist eine Toleranz von 0,01 Sekunden abzuziehen, weil zwischen Ansprechen der Induktionsschleife und Lichtbildaufnahme eine Auslösezeit liegt.

dd) Fehlerquellen des Traffiphot III

Sehr lange Rotlichtzeiten können ein Hinweis auf eine fehlerhafte Messung des Traffiphot III sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Fahrer auf Abbiegerspuren, die Induktionsschleifen der Geradeausrichtung auslösen.
Auch Störsignale von Straßenbahnen können zu einer fälschlichen Auslösung des Traffiphot III führen.

Ein Rotlichtverstoß liegt letztlich auch dann nicht vor, wenn ein Fahrzeug mit Anhänger eine Ampel überfährt, die nicht Rot zeigt, jedoch der Anhänger bei Überfahrt sich noch auf der Induktionsschleife befindet und demnach die Lichtbildaufnahme auslöst. Gleiches gilt sinngemäß auch dann, wenn der Fahrer wegen Stau kurz vor der grünen Ampel auf der Induktionsschleife halten muss, jedoch beim Losfahren ein Foto auslöst, da währenddessen die Ampel auf Rot geschalten hat. In diesen Fall ist die Rotlichtzeit diejenige Zeit, die die Ampel bereits Rot zeigt, bis die Induktionsschleife signalisiert, dass sich das auf der Induktionsschleife befindliche Fahrzeug bewegt. Hier liegt nur dann ein Rotlichtverstoß vor, wenn der Fahrer beim Losfahren hätte erkennen müssen, dass die Ampel schon auf Rot geschaltet hat.

c) Nachweis durch Schätzung und Stoppuhr

Zum Nachweis eines einfachen Rotlichtverstoßes reicht auch eine Zeugenaussage, vor allem die eines Polizeibeamten.
An den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes sind höhere Anforderungen an die Schätzung zu stellen. Der Nachweis des Rotlichtverstoßes durch die Aussage eines zufällig beobachtenden Beamten, welcher 2 Sekunden mitgezählt hat, reicht dabei nicht aus (OLG D.-dorf 16.10.1997 Az. 5 Ss (OWi) 298/97). Das kann nur dann der Fall sein, wenn der Beamte gut ausgebildet und gezielt zur Überwachung der Ampelanlage eingesetzt wurde (OLG BB 03.08.1999 Az. 2 Ss (OWi) 101 B/99).

Ein in diesen Fällen notwendiger Sicherheitszuschlag kann nur dann entbehrlich sein, wenn der Beamte beim Nachfahren eine Rotlichtzeit von 3 Sekunden mitzählt oder die Zahlen 21 und 22 vollständig ausspricht (OLG D.-dorf 04.10.1999 Az. 2b Ss (OWi) 129/99). Bei dem Verwenden einer Stoppuhr, muss ein Aufschlag von 0,6 Sekunden gemacht werden (KG 23.05.2008 Az. 3 Ws (B) 133/08). Eine Messung mit einer Armbanduhr kann allenfalls bei einer Rotlichtzeit von 3 Sekunden ausreichen um einen Rotlichtverstoß annehmen zu können (KG DAR 2004, 771).

4. Rechtsfolgen des Rotlichtverstoßes

Der einfache Rotlichtverstoß wird im Verkehrsrecht mit einer Geldbuße von 90,00 EUR und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß beträgt das Bußgeld, je nachdem ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder andere Gegenstände beschädigt worden sind 200,00 EUR bis 320,00 EUR. Hinzu kommen zwei Punkte im Fahreignungsregister sowie ein Monat Fahrverbot.

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn eine Gefährdung des Querverkehrs (OLG Hm 16.07.1996 Az. 3 Ss OWi 834/96) oder eine Gefährdung des Gegenverkehrs (BayObLG 16.10.1996 Az. 1 ObOWi 611/96) ausgeschlossen ist.
Wenn der Querverkehr die Kreuzung verlassen hat und der Betroffene nach erstmaligen Halten an der roten Ampel diese dann bei Rot überfährt, kann die Geldbuße gemildert und von einem Fahrverbot abgesehen werden (OLG D.-dorf 24.08.1999 Az. 2b Ss (OWi) 162/99).
Hat ein Betroffener Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides nach einem Rotlichtverstoß, sollte er selbst oder durch einen Rechtsanwalt innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.