Wer sein Mobiltelefon während der Autofahrt benutzt, begeht eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Unter Mobiltelefon verstehen die Gerichte ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann. Hiervon wird also z.B. das Mobilteil eines Festnetztelefons nicht umfasst, da dieses aufgrund der Ortsgebundenheit in der Funktion eingeschränkt ist (OLG Kn., 22.10.2009, Az. 82 Ss-OWi 93/09).
Als Rechtsanwälte werden wir immer wieder gefragt, was unter „benutzen“ zu verstehen ist. Ist „in die Hand nehmen“ gleichzusetzen mit telefonieren? Und wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Motor des Kraftfahrzeugs läuft bzw. ausgeschaltet ist und währenddessen telefoniert wird? Wir wollen deshalb als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht erläutern, wann von einem „benutzen“ eines Handys am Steuer auszugehen ist.
Gemäß § 23 Abs. 1a StVO darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Das bedeutet, dass ein Aufnehmen des Handys, sowie Halten des Telefons erlaubt ist, da dies keine Benutzung des Mobiltelefons gem. § 23 Abs. 1a StVO ist (OLG D.-dorf, 05.10.2006, Az. IV-2 Ss OWi 134/06-70/06 III). Auch das Weiterreichen des Handys an den Beifahrer ist kein Benutzen des Handys (OLG Kn., 07.11.2014, Az. III-1 RBs 284/14).
Etwas anderes gilt aber, wenn der Fahrzeugführer während des Aufnehmens oder Haltens des Telefons die Bedienfunktionen des Telefons benutzt. In einem solchen Fall liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor.
1. Benutzung des Mobiltelefons bei ausgeschaltetem Motor
Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Fahrzeugführer mit seinem Pkw an einer roten Ampel stand. Während der Fahrer vor der Ampel stand, nutzte er sein Mobiltelefon, indem er es mit der Hand an sein Ohr hielt und hineinsprach. Während dieses Zeitraumes sei der Motor seines Fahrzeugs ausgeschaltet gewesen, da das Fahrzeug mit einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgestattet war. Das Amtsgericht verurteilte den Fahrzeugführer zunächst zu einer Geldbuße von 40,-€ mit der Begründung, dass der Fahrer nicht bewusst und unmittelbar den Motor ausgeschaltet habe, sondern dass diese Funktion das Fahrzeug selbst übernimmt. Die Fahrt könne durch die Betätigung des Gaspedals jederzeit fortgesetzt werden. Somit würde der Kraftfahrzeugführer noch aktiv am Verkehrsgeschehen teilnehmen.
Das OLG sprach aber in zweiter Instanz den Fahrer frei. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes, verlangt das Gesetz nur ein stehendes Kraftfahrzeug, dessen Motor ausgeschaltet ist. Eine aktive Handlung des Fahrzeugführers, also das bewusste Ausschalten des Motors, verlangt das Gesetz dagegen nicht.
Somit darf der Fahrzeugführer sein Mobiltelefon gemäß § 23 Abs. 1a StVO benutzen, wenn das Kraftfahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist (OLG Hm. 09.09.2014, Az. 1 RBs 1/14).
2. Benutzung des Mobiltelefons als Navigationsgerät
Die Nutzung des Handys am Steuer, auch nur als Navigationsgerät, führt bei einer Kontrolle zur Zahlung eines Bußgeldes.
In einem Fall nutzte der Fahrer während der Fahrt sein Handy als Navigationsgerät. Währenddessen nahm er regelmäßig eine Hand vom Steuer um Einstellungen am Gerät durchzuführen. Der Fahrer wurde dabei von der Polizei beobachtet und musste anschließend 40,-€ Bußgeld bezahlen.
Das Telefonieren während der Autofahrt mit dem Handy ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit und nach § 23 Ia StVO mit einem Bußgeld bewehrt. Dies gilt unabhängig davon, wofür das Handy genutzt wird.
Der Gesetzestext spricht zwar von der Nutzung eines Mobiltelefons, jedoch änderte der Gebrauch als Navigationsgerät daran nichts, da das benutzte Gerät ein Mobiltelefon war.
Nach dem Willen des Gesetzgebers und der Richter ginge es bei der Vorschrift generell darum, beide Hände für das Fahren frei zu haben. Dies ist bei jeder Nutzung des Mobiltelefons, gleich in welcher Weise auch immer, nicht gewährleistet. Der Fahrer ist abgelenkt und hat nicht beide Hände für das Führen des Fahrzeugs frei. Er verstößt somit gegen Straßenverkehrsrecht und hat bei der Feststellung ein Bußgeld zu zahlen (OLG Hm. 18.02.2013, Az. III-5 RBs 11/13).
3. Die Benutzung anderer Geräte im Straßenvekehr
Auch wenn die Nutzung eines Handys oder Smartphones während der Fahrt verboten ist, so sind hiervon andere Kleinelektronikgeräte noch nicht betroffen. In einem Fall hatte der Führer eines Fahrzeuges während der Fahrt ein Schreiben diktiert und sich hierzu eines „Apple iPods“ bedient. Da der iPod die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt um über Funk mit dem Telefonnetz zu kommunizieren, sah das Gericht den § 23 Abs. 1a StVO als nicht verletzt an und und sprach den Fahrzeugführer frei (AG Waldbröl 31.10.2014, Az. 44 OWi – 225 Js 1055/14 -121/14).
4. Weitere Fälle aus der Rechtsprechung zum „Benutzen“ eines Handys
In den folgenden Beispielen sind die Gerichte ebenfalls von einem „Benutzen“ ausgegangen:
a) Aufnehmen des Handys, um einen Anruf wegzudrücken (OLG Kn., 09.02.2012, Az. III-1 RBs 39/12),
b) Halten des Handys am Ohr zur Funktionsüberprüfung (OLG Hm., 28.12.2006, Az. 2 Ss OWi 805/06),
c) Halten des Mobiltelefons um eine Telefonnummer vom Display abzulesen (OLG Hm., 12.07.2006, Az. 2 Ss OWi 402/06).
5. Zusammenfassung
Nach der Rechtsprechung im Verkehrsrecht zur Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer muss also folgendes beachtet werden:
a) Der Fahrer muss, falls er während der Fahrt telefonieren möchte, eine Freisprecheinrichtung benutzen. Sie erfüllt nur dann die gesetzlichen Anforderungen, wenn man mit ihr telefonieren kann, ohne das Handy oder einen sonstigen Hörer in die Hand nehmen zu müssen.
b) Wenn der Fahrzeugführer ohne Freisprecheinrichtung telefonieren möchte, muss er anhalten und den Motor abstellen.
c) Auch für Rad- und Motorradfahrer gilt die Pflicht zur Benutzung einer Freisprechanlage.
Bestehen nach dem vorgesagten Zweifel, ob ein Bußgeldbescheid wegen Benutzung eines Handys am Steuer rechtmäßig ist, sollte gegen den Bescheid durch den Betroffenen oder einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Verkehrsrecht Einspruch eingelegt werden.