Fahrverbot

Anwalt Verkehrsrecht Fahrverbot
Fahrverbot bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Das Fahrverbot ist eine Rechtsfolge, die im Verkehrsrecht und dort vorwiegend im Ordnungswidrigkeitenrecht zur Anwendung kommt. Ein Rechtsanwalt wird im Verkehrsrecht häufig zu der Frage beauftragt, wie ein Fahrverbot vermieden werden kann. Dem Fahrverbot kommt, im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis, nur eine Warnfunktion zu. Aber auch im Verkehrsstrafrecht besteht für den Strafrichter im Falle der Feststellung einer Verkehrsstraftat die Möglichkeit, ein Fahrverbot auszusprechen. Der Unterschied zwischen dem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis liegt darin begründet, dass beim Fahrverbot dem Betroffenen nur untersagt wird von der Fahrerlaubnis, also von der Befähigung ein Kraftfahrzeug zu führen, Gebrauch zu machen, während beim Entzug der Fahrerlaubnis die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges aberkannt wird.

Verkehrsordnungswidrigkeiten werden zumeist mit Geldbußen oder einem Verwarnungsgeld sanktioniert. Sie dienen der Abschreckung und Besserung und somit der Vorbeugung, dass der Betroffene die Verkehrsordnungswidrigkeit nochmals begeht. Man kann das als „Denkzettel“ für nachlässige und leichtfertige Kfz-Nutzung ansehen. Das Fahrverbot kommt zusätzlich in Betracht, wenn die Sanktionierung als Abschreckungs- bzw. Besserungsmittel nicht mehr ausreicht.
Gem. § 25 Abs. 1 StVG beträgt die Dauer des Fahrverbots 1 bis 3 Monate, wobei das Mindestmaß von einem Monat nicht unterschritten werden darf. Wann ein Fahrverbot verhängt wird und unter welchen Voraussetzungen von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, wollen wir als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht nachfolgend erläutern.

1. Häufige Tatbestände für Fahrverbote

Eine Regel aus der sich im Verkehrsrecht ergibt, dass ab einer bestimmten Bußgeldhöhe ebenfalls ein Fahrverbot auszusprechen ist, gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat daher in der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, kurz BKatV, die einzelnen Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgenommen und zu jeder einzelnen Ordnungswidrigkeit festgelegt, ob bei der Verwirklichung dieser ein Fahrverbot zu erteilen ist oder nicht. Häufige Tatbestände, die ein Fahrverbot im Straßenverkehrsrecht begründen sind zum Beispiel:

a) Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts ab 41 km/h,
b) Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts ab 21 km/h,
c) Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze,
d) Überholen trotz Verbot,
e) Qualifizierter Rotlichtverstoß.

2. Umsetzung des Fahrverbots

Für die Dauer des Fahrverbotes muss der Führerschein je nach Verfahrensstand an die Bußgeldstelle oder an die Staatsanwaltschaft ausgehändigt werden. Dort wird er amtlich verwahrt. Unerheblich ist, ob der Führerschein per Post an die entsprechende Behörde verschickt oder bei dieser persönlich abgegeben wird.

Sofern die Verkehrsordnungswidrigkeit in einer anderen Stadt, also nicht am Wohnsitz des Betroffenen begangen wurde, ist regelmäßig auch die dortige Bußgeldbehörde zuständig. Um den Weg zu dieser zu vermeiden oder um zu vermeiden, dass der Führerschein auf dem Postweg verloren geht, besteht auch die Möglichkeit, den Führerschein bei einer Polizeidienststelle am Wohnort des Betroffenen abzugeben. Diese ist jedoch nicht zur Entgegennahme verpflichtet, sodass diese die Inverwahrungnahme verweigern kann.
Gezählt werden die Tage des Fahrverbotes ab Eingang des Führerscheins in amtliche Verwahrung (§ 25 Abs. 4 StVG). Die Fahrerlaubnis wird nach Ablauf des Fahrverbots automatisch an den jeweiligen Autofahrer zurückgegeben. Eine Neubeantragung der Fahrerlaubnis ist daher, im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis, nicht notwendig.

3. Umwandeln des Fahrverbots in eine Geldbuße

Gerade bei einem Berufskraftfahrer oder bei einem Versicherungsvertreter besteht oft die Gefahr, dass diese bei einem Fahrverbot ihre Anstellung verlieren. Auch einen Schwerbehinderten kann ein Fahrverbot vor unüberwindbare Probleme stellen.
Ein Fahrverbot darf den Betroffenen nicht außergewöhnlich hart treffen. Bei der Entscheidungsfindung sind daher sowohl die persönlichen als auch die familiären und beruflichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen (BVerfG, 26.10.1993, Az. 2 BvR 2295/93) .

Grundsätzlich kann das Gericht und die Behörde unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots von einer Verhängung eines Fahrverbotes absehen, wenn dieser Wegfall durch ein erhöhtes Bußgeld kompensiert wird (BGH, 11.11.1970, Az. 4 StR 66/70). Diese Regelung findet sich auch in § 4 Abs. 4 BKatV. Überschreitet z.B. der Betroffene innerorts die erlaubte Geschwindigkeit um 40 km/h, zieht dies in der Regel ein Fahrverbot und ein Bußgeld in Höhe von 160,00 EUR nach sich. Kann der Betroffene oder ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt in diesem Fall darlegen, dass ein Fahrverbot eine außergewöhnliche Härte für ihn darstellt, wird von dem Fahrverbot abgesehen und das Bußgeld erhöht sich auf 320,00 EUR. Allerdings darf dabei das Höchstmaß des gesetzlichen Bußgeldrahmens nicht überschritten werden. Das Bußgeld beläuft sich gem. § 17 Abs. 1 OWiG auf 5,00 EUR bis 2.000,00 EUR.

Aber wann liegt eine außergewöhnliche Härte vor, die eine Umwandlung rechtfertigen kann? Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei im Wesentlichen drei Fälle.

a) Arbeitsplatzverlust

Eine besondere Härte liegt bei einem Fahrverbot dann vor, wenn der Betroffene seinen Arbeitsplatz verlieren würde (BayObLG 16.05.1991, Az. 1 Ob OWi 318/88). Dabei muss der Betroffene oder sein Rechtsanwalt zunächst darlegen, inwieweit eine Kündigung bei einem Fahrverbot droht. Notwendig hierfür ist es, dass der Anwalt oder der Betroffene konkrete Angaben zum Arbeitsverhältnis macht. Nicht ausreichend ist, dass der Betroffene versichert, dass ihm der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Es ist daher empfehlenswert ein Bestätigungsschreiben des Arbeitsgebers vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass eine Kündigung im Falle eines Fahrverbotes wahrscheinlich ist.

Hat das Gericht dennoch Zweifel an den Angaben, muss es beim Arbeitgeber nachfragen oder diesen ggf. als Zeugen hören (OLG Kn. 16.11.2007, Az. 83 Ss-OWi 82/07). Ob die Kündigung an sich rechtlich Bestand haben kann, ist von dem Betroffenen nicht zu überprüfen. Von ihm kann also nicht verlangt werden, dass er die Kündigung von einem Rechtsanwalt auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lässt.
Bevor eine Umwandlung vorgenommen wird, wird zudem überprüft, ob es nicht zumutbare Alternativen gibt. Als eine solche kommt z.B. das Verschieben des Fahrverbotes in die Urlaubszeit in Betracht. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Betroffene über genug Urlaub verfügt und er diesen auch am Stück nehmen kann (OLG Hm. 03.03.2005, Az. 2 Ss OWi 817/04).

b) Körperliche Beeinträchtigungen

Eine Körperbehinderung ist bei einem Fahrverbot grundsätzlich unbeachtlich, solange Taxen und öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden können. Ist der Betroffene aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung auf die Nutzung des Fahrzeuges angewiesen, liegt eine besondere Härte vor, sodass von dem Fahrverbot abzusehen und stattdessen das Bußgeld zu erhöhen ist. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn der Betroffene zur Erfüllung seine alltäglichen Lebensbedürfnisse nicht auf sein Kraftfahrzeug angewiesen ist (OLG BB 10.03.2004, Az. 1 Ss OWi 37 B/04).

c) Lange Verfahrensdauer

Da das Fahrverbot in erster Linie spezialpräventiven Zwecken dient, es also eine Denkzettelfunktion im Verkehrsrecht hat, kann es sinnlos erscheinen, wenn seit der Tat längere Zeit bis zur Entscheidung verstrichen ist. Deshalb bedarf es besonderer Umstände für die Annahme, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots nach einem längeren Zeitablauf noch unbedingt notwendig ist. Liegen keine besonderen Umstände vor, die das Fahrverbot auch nach einer langen Zweit zwischen der Tat und dem Urteil notwendig erscheinen lassen, so kann das Fahrverbot in ein erhöhtes Bußgeld umgewandelt werden oder ganz von einem Fahrverbot abgesehen werden (AG Leipzig 03.02.2003 Az. 77 OWi 504 Js 55397/00).