Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, handelt bei einer solchen Alkoholfahrt gemäß § 24a StVG ordnungswidrig.
Voraussetzung für die Behandlung einer Alkoholfahrt als Ordnungswidrigkeit ist es aber immer, dass es nicht zu alkoholbedingten Fahrunsicherheiten (Schlangenlinien) oder zu einem alkoholbedingten Unfall gekommen ist. Eine Alkoholfahrt ist immer dann eine Straftat, wenn dem Fahrer im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit seine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann, was z. B. bei einem Unfall oder dem Fahren von Schlangenlinien immer der Fall ist. Ab 1,1 Promille liegt bei einer Alkoholfahrt absolute Fahruntüchtigkeit vor, so dass hier immer von einer Straftat auszugehen ist.
Wir behandeln als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht im Folgenden lediglich die Alkoholfahrt, die als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet wird, also den Fall, dass es nicht zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder zu einem alkoholbedingten Unfall gekommen ist. Der typische Fall für eine Alkoholfahrt die eine Verkehrsordnungswidrigkeit darstellt wäre es, dass der Fahrer ohne vorher aufzufallen in eine allgemeine Verkehrskontrolle gerät und sich einem Atemalkoholtest unterziehen muss, weil der Beamte Alkoholgeruch feststellt.
Normadressaten sind nur Führer eines Kraftfahrzeuges, einschließlich Mofafahrer (OLG D.-dorf 24.07.1996, Az. 2 Ss (OWi) 229/96). Hiervon wird aber nicht die Fahrt mit einem Fahrrad oder einem E-Bike, also einem motorisierten Fahrrad umfasst, da ein Fahrrad nicht als Kraftfahrzeug zählt (OLG Hm. 28.02.2013, Az. 4 RBs 47/13). Ein Rechtsanwalt wird im Verkehrsrecht häufig zu der Frage beauftragt, ob ein Bußgeldbescheid wegen einer Alkoholfahrt rechtmäßig ist. Wir wollen deshalb nachfolgend als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht darstellen, wann dies der Fall ist.
1. Nachweis der Alkoholisierung
Der Nachweis der Alkoholisierung bei einer Alkoholfahrt erfolgt mittels Prüfung der Alkoholkonzentration in der Atemluft oder im Blut. Hat ein Betroffener Zweifel, ob der Nachweis der Alkoholisierung richtig erfolgt ist, kann er einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Einsicht in die Verfahrensakte der Verwaltungsbehörde beauftragen, der so die Rechtmäßigkeit der Messung überprüfen kann.
a) Atemalkoholtest
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Atemalkoholtest freiwillig ist. Es besteht also seitens des Betroffenen keine Verpflichtung, bei der Messung mitzuwirken.
Wird der Atemalkoholtest verweigert, muss die im Körper befindliche Alkoholmenge über eine Blutprobe ermittelt werden. Dabei ist jedoch weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft berechtigt, eine Blutentnahme anzuordnen. Die Anordnung einer Blutentnahme ist gem. § 81a Abs.2 StPO allein dem Richter vorbehalten. Nur wenn der Untersuchungserfolg durch die vorherige Einholung einer richterlichen Anordnung gefährdet werden würde und tatsächlich eine richterliche Anordnung nicht erwirkt werden konnte, ist die Staatsanwaltschaft und Polizei berechtigt, eine Blutentnahme anzuordnen. Wird gegen diesen Richtervorbehalt verstoßen und voreilig durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei eine Anordnung getroffen, kann dies zu einem Verwertungsverbot der hierdurch erlangten Messung führen. Dies wäre unter anderem dann der Fall, wenn mit der Anordnung der Blutentnahme gerade der sich aus § 81a StPO ergebende Richtervorbehalt gezielt und systematisch umgangen werden soll (OLG BA 26.06.2013, Az. 2 Ss OWi 1505/12).
Der Atemalkoholtest ist aber als milderes Mittel vor der Blutprobe vorrangig anzuordnen. Grundsätzlich hat der Betroffene nach einer richtigen Atemalkoholmessung keinen Anspruch mehr auf Durchführung einer Blutprobe (OLG ZW 27.09.2001, Az. 1 Ss 212/01). Dem Betroffenen ist es grundsätzlich freizustellen, ob er sich einer Messung des Atemalkohols unterzieht. Hierüber ist er vor der Messung zu belehren. Fehlt es an der Belehrung, so zieht dies ein Beweisverwertungsverbot nach sich (LG Fbg. 21.09.2009, Az. 9 Ns 550 Js 11375/09).
b) Atemalkoholmessgeräte
Gegenwärtig haben nur die Atemalkoholmessgeräte der Firma Dräger (z.B. Alcotest Evidential MK lll, 7101, Alcotest 7110 Evidential und Alcotest 9510 DE) eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für die Atemalkoholmessung. Damit stellt die Messung mit diesen Geräten ein standardisiertes Messverfahren dar, weshalb das Ergebnis der Atemalkoholmessung nach einer Alkoholfahrt gerichtsverwertbar ist.
Das Messgerät muss halbjährlich geeicht werden. Sollte die Eichfrist überschritten werden, was durch einen Anwalt bei der Akteneinsicht festgestellt werden kann, führt dies zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses und damit zu einem Beweiserhebungsverbot.
c) Wartezeit vor der Atemalkoholmessung
Vor der Atemalkoholmessung nach einer Alkoholfahrt ist eine Wartezeit von 20 Minuten einzuhalten, in der der Betroffene weder Flüssigkeiten noch Nahrung zu sich nehmen darf. Sinn der Wartezeit ist es, eine etwaige Differenz zwischen den Atemalkoholwert und dem Blutalkoholwert in der sogenannten „Anflutungsphase“ auszuschließen. Als Anflutungsphase wird ein Zeitraum von 20 Minuten bis maximal 2 Stunden nach Trinkende bezeichnet, in dem der Alkohol noch in das But aufgenommen wird. Inwieweit das Nichteinhalten der Wartezeit zu einem Verwertungsverbot des Messergebnisses führt, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden.
So wird einerseits die Ansicht vertreten, dass in jedem Fall die Nichteinhaltung der Wartezeit zu einem Verwertungsverbot führt (BayOLG 02.11.2014, Az. 2 ObOWi 71/04).
Andererseits vertreten einige Gerichte die Auffassung, dass es ausreichend ist, wenn eine Wartezeit von 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung eingehalten wird (OLG Hm. 23.08.2004, Az. 2 Ss OWi 357/04).
Schließlich wird auch die Ansicht vertreten, dass das Einhalten der Wartezeit dann nicht notwendig ist, wenn der sich aus § 24a StVG ergebende Grenzwert von 0,25 mg/l um 20% überschritten wird. In diesem Fall kann nämlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, ob die Nichteinhaltung der Wartezeit dadurch kompensiert werden kann, dass ein Sicherheitszuschlag gewährt wird (OLG KA 05.05.2006, Az. 1 Ss 32/06).
Die Atemalkoholkonzentration ist durch zwei Messungen zu ermitteln. Zwischen den einzelnen Messungen darf kein größerer Zeitabstand als fünf Minuten liegen. Nur wenn die hieraus gewonnenen Messergebnisse ähnlich sind, liegt eine verwertbare Atemalkoholmessung vor.
2. Rechtsfolgen der Alkoholfahrt
Alkoholfahrt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
1. Fahrt | 500 EUR | 2 | 1 Monat |
2. Fahrt | 1000 EUR | 2 | 3 Monate |
3. Fahrt | 1500 EUR | 2 | 3 Monate |
Sofern sich durch die Atemalkoholmessung ein Wert ergibt, der über den sich aus § 24a StVG ergebenden Grenzwerten liegt, wird die Alkoholfahrt als Verkehrsordnungswidrigkeit beim ersten Verstoß mit einer Geldstrafe von 500,00 EUR, zwei Punkten im Fahreignungsregister und einem Monat Fahrverbot geahndet. Beim zweiten Verstoß erhöht sich das Bußgeld auf 1.000,00 EUR und das Fahrverbot auf drei Monate. Auch in diesem Fall werden zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Beim dritten Verstoß beträgt das Bußgeld einer Alkoholfahrt 1.500,00 EUR, es werden zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen und drei Monate Fahrverbot verhängt.
Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides, kann der Betroffene selbst oder durch einen Rechtsanwalt Einspruch gegen den Bescheid einlegen.
3. Störfaktoren der Atemalkoholmessung
Wir werden als Rechtsanwälte immer wieder gefragt, ob das Meßergebnis der Atemalkoholmessung durch das schnelle Ein- und Ausatmen oder durch ein Mundspray beeinflusst werden kann und wollen diese Frage hier beantworten.
a) Alkoholhaltige Mundsprays
Mundsprays können nur den Alkoholgeruch verdecken. Es sollte aber auch bedacht werden, dass diese Mittel zumeist Alkohol enthalten. Es kann deshalb ratsam sein, dass der Fahrer ca. 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung nichts mehr zu sich nimmt. Alkoholhaltige Mundsprays, Mundspüllösungen und Bronchialsprays können sich auf den Schleimhäuten niederlegen und beim Ausatmen das Messergebnis zum Nachteil des Fahrers verfälschen.
b) Hyperventilation und Hypoventilation
Auch durch eine Hyperventilation oder Hypoventilation kann das Messergebnis verfälscht werden. Unter Hypoventilation versteht man das Anhalten der Atmung, während unter der Hyperventilation das schnelle Ein- und Ausatmen zu verstehen ist.
Durch das Anhalten der Atmung (Hypoventilation) erhöht sich die Temperatur der Atemluft, was dazu führt, dass sich der in den Lungenbläschen befindliche Alkohol besser in der Atemluft löst. Dies kann eine Erhöhung der Atemalkoholkonzentration nach sich ziehen.
Bei der Hyperventilation hingegen kommt es durch das rasche Ein- und Ausatmen zu einem Abkühlen der Atemluft. Dies hat zur Konsequenz, dass sich der Alkohol in der Atemluft nicht so gut löst, was wiederum eine Absenkung der Atemalkoholkonzentration nach sich ziehen kann.