Fahreignungsregister

Anwalt Verkehrsrecht Fahreignungsregister
Das Fahreignungsregister im Verkehrsrecht

Eintragungen im Fahreignungsregister haben meist erhebliche Auswirkungen, die verwaltungsrechtlich bis zum Entzug der Fahrerlaubnis führen können. Den Registereintragungen kommt deshalb erhebliche Bedeutung zu. Ein Rechtsanwalt wird im Verkehrsrecht häufig mit der Einsichtnahme in das Fahreignungsregister beauftragt. Wir wollen deshalb hier als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht die wichtigsten Fakten zu den Registereintragungen erläutern.

1. Bundeszentralregister

Nicht als Vorstrafe zählen Verurteilungen von nicht mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder nicht mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe. Solche Verurteilungen werden auch nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis aufgenommen. Die Verurteilung an sich wird aber dennoch in das Bundeszentralregister eingetragen (§ 3 Nr. 1 BZRG).
Solche Verurteilungen werden nach 5 Jahren gelöscht, wenn keine weitere Strafe eingetragen war (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a und § 1b BZRG). Liegt eine solche tilgungsreife Eintragung vor, dürfen diese nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden (§ 51 BZRG).

2. Fahreignungsregister

Zum 01.05.2014 wurde das Verkehrszentralregister durch das Fahreignungsregister abgelöst, was zur Konsequenz hatte, dass das Punktesystem reformiert wurde. Wurde früher erst bei 18 oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis entzogen, liegt die Grenze nunmehr bei acht Punkten. Im Gegenzug wurde auch der Bußgeldkatalog überarbeitet. So können wegen einer Ordnungswidrigkeit bzw. Verkehrsstraftat nur noch maximal drei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen werden, während die Höchstgrenze früher bei sieben Punkten pro Ordnungswidrigkeit oder Straftat lag. Nach § 28 Abs. 3 StVG gibt es zwölf verschiedene Sachverhalte, die in das Fahreignungsregister eingetragen werden. Nach wie vor werden in das Fahreignungsregister einzutragende Bußgeldbescheide, Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen und strafrichterliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer im Straßenverkehr begangenen Tat, mit Punkten geahndet. Welche Ordnungswidrigkeit oder Straftat mit welcher Punktzahl geahndet wird, ergibt sich aus Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (kurz: Fahrerlaubnis-Verordnung oder FeV).

a) Tilgungsfristen

Durch die Einführung des Fahreignungsregisters haben auch die Tilgungsfristen eine Reform erfahren. Während nach der alten Rechtslage die Punkte nach zwei Jahren bzw., sofern während dieser Zeit neue Punkte hinzugekommen sind, spätestens nach fünf Jahren getilgt worden sind, gelten nunmehr starre Fristen die auch nicht durch die Eintragung neuer Punkte verlängert werden.

a) Punkte wegen einer Ordnungswidrigkeit, bei der kein Regelfahrverbot angeordnet wurde, werden nach zweieinhalb Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung aus dem Fahreignungsregister gelöscht.
b) Wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Regelfahrverbot angeordnet, werden die hierfür eingetragenen Punkte nach fünf Jahren ab Rechtskraft getilgt.
c) Bei Verkehrsstraftaten werden die eingetragenen Punkte erst nach zehn Jahren aus dem Fahreignungsregister getilgt.

Achtung: Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung. Auch wenn der Betroffene seinen Führerschein freiwillig abgibt, werden die Punkte nicht im Fahreignungsregister gelöscht (BVerwG 03.03.2011 Az. 3 C 1/10)!

b) Registerauskunft aus dem Fahreignungsregister

Auskünfte aus dem Fahreignungsregister werden dem Betroffenen selbst oder einem Rechtsanwalt kostenlos erteilt. Die Übersendung einer Kopie des Personalausweises, auf dem Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort des Betroffenen erkennbar sind, reicht aus (§ 30 Abs. 8 StVG).

c) Das Mehrfachtäter-Punktesystem

Das Punktesystem für Mehrfachtäter im Verkehrsrecht, sieht einen abgestuften Maßnahmekatalog der Fahrerlaubnisbehörde vor, wobei die Maßnahmen von der Ermahnung bis zum Fahrerlaubnisentzug führen.

aa) Vier oder fünf Punkte

Ergeben sich aus dem Fahreignungsregister vier oder fünf Punkte, wird der Betroffene schriftlich ermahnt (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG). Zugleich wird er darauf hingewiesen, dass durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt abgezogen wird (§ 4 Abs. 7 StVG). Hiervon kann der Betroffene einmal in fünf Jahren Gebrauch machen.

bb) Sechs oder sieben Punkte

Ab sechs Punkten im Fahreignungsregister erhält der Betroffene eine schriftliche Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG). Zudem wird er darauf hingewiesen, dass ihm ab acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sobald der Betroffene sechs oder mehr Punkte hat wird trotz Teilnahme an einem Fahreignungsseminar kein Punkt mehr abgezogen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob sechs oder weniger Punkte vorliegen ist der Ausstellungszeitpunkt der Teilnahmebescheinigung.

cc) Acht oder mehr Punkte

Sobald der Betroffene acht Punkte im Fahreignungsregister hat, gilt er als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen. In diesem Fall wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG). Ist die Fahrerlaubnis entzogen, darf diese frühestens nach sechs Monaten wieder erteilt werden (§ 4 Abs. 1 StVG). Zudem kann die Neuerteilung auch von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden (§§ 20 Abs. 3, 11 Abs. 3 Nr. 9 FeV).