Ist Ihr Kanzleisitz von dem Gerichtsort in Leipzig sehr weit entfernt, dann kann es sinnvoll sein, einen Unterbevollmächtigten oder Terminsvertreter in Leipzig zu beauftragen.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht kann ich eine kompetente Terminsvertretung als unterbevollmächtigter Rechtsanwalt am Gerichtsort Leipzig gewährleisten. Aufgrund meiner langen Berufserfahrung als forensisch tätiger Anwalt in Leipzig, verfüge ich ebenso über eine entsprechende Expertise im Prozessrecht.
Nachfolgend einige Hinweise zu Fragen, die bei der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten oder Terminsvertreters auftreten können.
1. Begriffe
In der Praxis – und auch im nachfolgenden Text – wird zumeist nicht zwischen Terminsvertreter und Unterbevollmächtigten unterschieden und der Unterbevollmächtigte wie ein Terminsvertreter behandelt. Gleichwohl bestehen hier Unterschiede. Dagegen ist der Verkehrsanwalt ein Synonym für den Korrespondenzanwalt.
a) Terminsvertreter
Beauftragt der Hauptbevollmächtigte (auch Verfahrensbevollmächtigter) einen anderen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz am Ort des Prozessgerichts mit der Vertretung von Terminen, dann wird dieser Anwalt als Terminsvertreter bezeichnet.
b) Unterbevollmächtigter
Wird der Terminsvertreter nicht nur mit der Vertretung in der mündlichen Verhandlung beauftragt, sondern ihm die Vertretung ganz allgemein übertragen, dann handelt es sich um einen Unterbevollmächtigten. Der Unterbevollmächtigte wird dann ermächtigt, Ladungen, Schriftsätze und Entscheidungen entgegenzunehmen und den Auftraggeber voll zu vertreten, sofern der Hauptbevollmächtigte verhindert ist.
c) Korrespondenzanwalt und Verkehrsanwalt
Als Korrespondenzanwalt oder Verkehrsanwalt wird der Anwalt bezeichnet, der für den Mandanten den Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt. Er berät den Mandanten, nimmt die Informationen entgegen und gibt diese an den Verfahrensbevollmächtigten Korrespondenzanwalt/Verkehrsanwalt weiter.
Seit der Erweiterung der Postulationsfähigkeit, hat die Bedeutung des Korrespondenzanwalts erheblich an Bedeutung verloren. Ein Beispiel für die Tätigkeit als Korrespondenzanwalt ist der Berufungsanwalt, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt beim Bundesgerichtshof führt.
2. Beauftragung des Terminsvertreters
Der Terminsvertreter oder Unterbevollmächtigte kann vom Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen oder im Namen des Mandanten beauftragt werden. Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem anderen Rechtsanwalt Untervollmacht, muss er klarstellen, ob er im Namen und mit Einverständnis der Partei handelt. Geht das aus der Vollmacht bzw. dem Auftrag nicht klar hervor, ist der Terminsvertreter nur Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten ohne eigene Honoraransprüche gegen dessen Mandanten (OLG Nbg. 25.09.2001 Az. 5 W 2891/01).
a) Beauftragung im eigenen Namen
Beauftragt der Hauptbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen, ist der Terminsvertreter Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten und verdient die Gebühren für diesen (BGH 29.06.2000 Az. I ZR 122/98). In diesem Fall sollten Hauptbevollmächtigter und Terminsvertreter vereinbaren, welche Gebühren der Terminsvertreter erhalten soll.
Der Hauptbevollmächtigte kann in diesem Fall die Gebühren nicht einfach an den Mandanten weiterreichen. Der Terminsvertreter hat einen Gebührenanspruch gegen den Hauptbevollmächtigten und nicht gegen den Mandanten. Ebenso haftet der Hauptbevollmächtigte dem Mandanten gegenüber für Fehler des Terminsvertreters.
b) Beauftragung im Namen des Mandanten
Wird der Terminsvertreter im Namen des Mandanten beauftragt, erwirbt der Terminsvertreter einen eigenen Gebührenanspruch gegen den Mandanten. Der Hauptbevollmächtigte kann die auf den Mandanten lautende Gebührenrechnung des Terminsvertreters an den Mandanten weiterreichen. Der Mandant hat die entstandenen gesetzlichen Gebühren des Terminsvertreters zu erstatten.
3. Gebührenteilung
In der Praxis wird häufig zwischen Hauptbevollmächtigten und Unterbevollmächtigten Gebührenteilung vereinbart. In diesem Fall werden die Gebühren geteilt, die entstanden wären, wenn ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter tätig gewesen wäre. Werden im Kostenfestsetzungsverfahren auch Teile der Gebühren des Terminvertreters als erstattungsfähig anerkannt, wird auch dieser Betrag in die Gebührenteilung einbezogen
Hat der Hauptbevollmächtigte den Unterbevollmächtigten im Namen des Mandanten beauftragt und hat er Gebührenteilung der erstattungsfähigen Gebühren angeboten, dann erhält der Unterbevollmächtigte weniger Gebühren, als ihm nach dem RVG zustehen würden. Der Terminsvertreter verstößt dann gegen § 49b Abs. 1 BRAO, wonach es in gerichtlichen Verfahren unzulässig ist, geringere Gebühren zu vereinbaren, als sich aus dem RVG ergeben würden und der Hauptbevollmächtigte handelt wettbewerbswidrig (BGH 01.06.2006 Az. I ZR 268/03).
4. Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten
Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen (§ 91 Abs. 2 ZPO). Der Mandant muss also nicht einen am Prozessort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen.
Die Kosten eines Unterbevollmächtigten sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH 16.10.2002 Az. VIII ZB 30/02).
Bei der Prüfung, ob die durch die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten höher sind als die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, sind nicht die vollen Kosten des Unterbevollmächtigten zu berechnen, sondern nur die tatsächlich entstandenen Mehrkosten. Da bei Beauftragung eines Unterbevollmächtigten dem Hauptbevollmächtigten die 1,2 Terminsgebühr erspart wird, sind an Mehrkosten nur die 0,65 Verfahrensgebühr entstanden (Nr. 3401 VV RVG).
5. Terminsvertretung bei Prozesskostenhilfe
Wurde der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt und wurde bereits der Hauptbevollmächtigte im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet, ist zu beachten, dass dann die zusätzliche Beiordnung eines Unterbevollmächtigten oder Terminsvertreters nicht in Betracht kommt (OLG CE 01.03.2012 Az. 10 WF 21/112).
a) Beiordnung des Unterbevollmächtigten
Wurde zwischen Hauptbevollmächtigten und Terminsvertreter Gebührenteilung der erstattungsfähigen Gebühren vereinbart, bietet es sich an, dass sich der Terminsvertreter im Rahmen der Prozesskostenhilfe beiordnen lässt. Dieser erwirbt dann den Gebührenanspruch gegen die Staatskasse und kann die Kosten des Hauptbevollmächtigten bis zur Höhe der ersparten Reisekosten des beigeordneten Anwalts als Auslagen gem. § 46 RVG geltend machen (OLG Hm. 18.10.2013 Az. II-6 WF 166/13).
b) Beiordnung des Hauptbevollmächtigten
Wurde der Hauptbevollmächtigte im Rahmen der Prozesskostenhilfe bereits beigeordnet, dann erwirbt der Unterbevollmächtigte oder Terminsvertreter mangels Beiordnung keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Die Kosten des Terminsvertreters sind dann in dem Umfang erstattungsfähig, wie sie entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte direkt vor dem Prozessgericht aufgetreten wäre (OLG BB 05.03.2007, Az. 10 WF 45/07). Die Kosten des unterbevollmächtigten Anwalts können also als Auslagen bis zu der Höhe aus der Staatskasse zu vergüten sein, als dadurch Reisekosten des hauptbevollmächtigten Anwalts erspart worden sind (OLG Schleswig 30.08.1984 Az. 9 W 79/84). Der Hauptbevollmächtigte kann also eine Vergütung in Höhe seiner fiktiven Reisekosten, höchstens bis zur Höhe der Kosten des Unterbevollmächtigten gelten machen (OLG BB 06.06.1996 Az. 10 WF 131/95).
c) Haftung des Hauptbevollmächtigten bei Versagung der Prozesskostenhilfe
Hat der Hauptbevollmächtigte mit dem Unterbevollmächtigten Gebührenteilung der im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Gebühren dergestalt vereinbart, dass die Verhandlungsgebühr bei dem Unterbevollmächtigten verbleibt, so kann die Vereinbarung nur so verstanden werden, dass die Verhandlungsgebühr vom Rechtsanwalt an den Unterbevollmächtigten gezahlt werden sollte. Der Rechtsanwalt wird selbst verpflichtet, nicht etwa sein Mandant.
Wird die Prozesskostenhilfe dann nicht gewährt, weil der Mandant seiner Mitwirkungspflicht durch Vorlage der Einkommensunterlagen nicht nachgekommen, ist der Hauptbevollmächtigte dem Unterbevollmächtigten zum Schadensersatz seiner Gebühren verpflichtet (AG Hdlbg. 31.03.2016 Az. 26 C 20/16).