Sicherheitseinbehalt

Anwalt Sicherheitseinbehalt Baurecht
Gewährleistungseinbehalt im Baurecht

Als Rechtsanwalt stelle ich immer wieder fest, dass zu wenig darauf geachtet wird, welche Regelungen in einem VOB-Vertrag hinsichtlich des Gewährleistungseinbehaltes im Baurecht vereinbart sind.

1. Arten der Sicherheitsleistung

Zur Absicherung von Mängelbeseitigungsansprüchen können die Bauvertragsparteien im Baurecht eine Sicherheitsleistung vereinbaren. Ist eine Sicherheitsleistung vereinbart, behält der Bauherr von den zu leistenden Teilbeträgen einen Sicherheitsbetrag zurück, um damit die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen sicher zu stellen. In § 17 VOB/B sind drei Arten von Sicherheitsleistung vorgesehen:
-Einbehalt von Geld (Sicherheitseinbehalt),
-Hinterlegung von Geld oder durch
-Bürgschaft eines Kreditinstitutes.

2. Sicherheitsleistung durch Einbehalt von Geld

Ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt der Geldsumme (nicht Bankbürgschaft) vereinbart, dann hat der Bauherr die Pflicht, den einbehaltenen Betrag mitzuteilen und innerhalb von 18 Werktagen den einbehaltenen Betrag auf einem Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, hat der Unternehmer oder sein Rechtsanwalt das Recht, die Einzahlung des Sicherheitseinbehaltes innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu verlangen.

Wenn die Einzahlung dann immer noch nicht durch den Bauherrn erfolgt ist, muss durch den Unternehmer keine Sicherheit mehr geleistet werden und er kann die Herausgabe des Gewährleistungsbetrages vom Bauherrn fordern (§ 17 Ziff. 6 Abs. 3 VOB/B).

3. Einzahlung auf ein Sperrkonto

Allerdings ist der Unternehmer verpflichtet, bei der Errichtung des Bankkontos mitzuwirken, wenn er sich später darauf berufen will, dass der Sicherheitseinbehalt nicht mehr geleistet werden muss. Bei dem in § 17 Nr. 6 VOB/B genannten „Sperrkonto“ muss es sich nämlich um ein Konto handeln, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Ein derartiges Konto jedoch ist im bankrechtlichem Sinne ein „Und-Konto“, bei dem beide Vertragspartner Kontoinhaber werden. Es bedarf also insoweit der Mitwirkung des Unternehmers, als beide Parteien die vereinbarte Bank aufsuchen müssen und das Konto eröffnen müssen. Wirkt aber der Unternehmer an der Kontoeröffnung nicht mit, kann er sich später nicht darauf berufen, der Bauherr habe trotz Nachfristsetzung seine Verpflichtungen zur Einzahlung des Sicherheitseinbehaltes nicht erfüllt (LG Leipzig 20.04.2001 Az. 10 O 9711/00).