Bauhandwerkersicherung

Anwalt Bauhandwerkersicherung im Baurecht
Die Bauhandwerkersicherung im Baurecht

Der vorleistungspflichtige Bauunternehmer hat im Baurecht die Möglichkeit, vom Besteller eine Bauhandwerkersicherung für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen zu verlangen. Wird die Bauhandwerkersicherung nicht in angemessener Frist geleistet, kann der Bauunternehmer die Leistung verweigern oder den Bauvertrag kündigen. Was im Einzelnen bei der Anforderung der Bauhandwerkersicherung zu beachten ist, möchte ich nachfolgend als Rechtsanwalt für Baurecht erläutern.

1. Allgemeines

Eine Bauhandwerkersicherung gem. § 650 f BGB kann für alle Bauverträge verlangt werden, die nach dem 31.12.2017 abgeschlossen wurden. Der Bauunternehmer hat einen einklagbaren Anspruch auf Stellung der Sicherheit für alle Ansprüche aus dem Bauvertrag.

a) Berechtigter und Verpflichteter der Bauhandwerkersicherung

Gem. § 650 f BGB kann der Unternehmer die Sicherheit verlangen. Unternehmer i.S.d. § 650 f BGB ist, wer aufgrund eines Werkvertrages für das Bauwerk tätig ist. Auch Subunternehmer oder Generalübernehmer sind anspruchsberechtigt. Ebenso Architekten und Sonderfachleute, wenn sie aufgrund eines Werkvertrages für den Besteller tätig werden.
Die Bauhandwerkersicherung ist durch den Besteller zu erbringen, also durch denjenigen, der den Auftrag erteilt. Im Verhältnis zum Subunternehmer kann auch der Generalunternehmer Besteller sein. Dagegen ist die Bauhandwerkersicherung nicht durch einen Verbraucher (§ 13 BGB) zu erbringen, wenn es sich bei dem Vertrag um einen Verbraucherbauvertrag (§ 650 i BGB) oder um einen Bauträgervertrag gem. § 650 u BGB handelt (§ 650 f Abs. 6 Nr. 2 BGB).

b) Verhältnis zu anderen Sicherungsformen

Der Bauunternehmer kann wählen, ob der eine Bauhandwerkersicherung nach § 650 f BGB verlangt oder eine andere Form der Sicherheit. Erlangt er eine Sicherheit nach § 650 f BGB, hat er keinen Anspruch mehr darauf, eine Bauhandwerkersicherungshypothek gem. § 650 e BGB zu verlangen. Das Recht auf Sicherheitsleistung entfällt auch, wenn dem Bauunternehmer bereits eine Sicherheit gestellt wurde.

c) Unabdingbarkeit

Im Baurecht kann auf das Recht auf Sicherheitsleistung gem. § 650 f BGB nicht durch AGB oder durch Individualvereinbarung verzichtet werden. Ein Verzicht ist weder bei Abschluss des Bauvertrages, noch nachträglich möglich.

2. Art der Sicherheit

Die Sicherheit kann durch die in § 232 Abs. 1 BGB genannten Formen erbracht werden. Die Sicherheit ist nur tauglich, wenn sie sich auf eine Vergütungsforderung bezieht. Sie muss ferner einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Sicherungsgeber gewähren. Die Sicherheit muss insolvenzfest sein und durch ein zugelassenes Kreditinstitut begeben sein. Die Bauhandwerkersicherung muss das Risiko des Ausfalls der gesicherten Forderung voll abdecken.

3. Höhe der Bauhandwerkersicherung

Die Sicherheit kann für die vom Unternehmer zu erbringenden Vorleistungen und aller Nebenleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs, der sich aus dem Bauvertrag ergibt, verlangt werden.

a) Erhaltene Zahlungen

Die Höhe der Sicherheitsleistung ist beschränkt, wenn der Bauunternehmer bereits Abschlagszahlungen erhalten hat. Umgekehrt sind Arbeiten, die der Unternehmer bereits erbracht hat und die noch nicht vergütet wurden, in die Höhe der Sicherheitsleistung einzubeziehen. Auch Zusatzaufträge sind zu berücksichtigen. Es kann also immer nur eine Bauhandwerkersicherung in Höhe des noch ausstehenden Restvergütungsanspruchs verlangt werden.

b) Überhöhtes Sicherungsverlangen

Ein überhöhtes Sicherungsverlangen ist nicht unwirksam. Verlangt der Bauunternehmer eine zu hohe Sicherheit, muss der Besteller die Sicherheit fristgemäß in der gerechtfertigten Höhe anbieten, wenn die Höhe für ihn feststellbar ist und der Bauunternehmer die geringere Sicherheit akzeptiert (BGH 09.11.2000 Az. VII ZR 82/99).

c) Baumängel

Baumängel berühren die Höhe der Bauhandwerkersicherung nicht, solange der Bauunternehmer tatsächlich und rechtlich in der Lage und bereit ist, die Mängel zu beseitigen. Auch ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht an Abschlagszahlungen verringert die Höhe der Bauhandwerkersicherung nicht.

4. Geltendmachung der Bauhandwerkersicherung

Die Bauhandwerkersicherung kann ab dem Abschluss des Bauvertrages bis zur vollständigen Befriedigung des Bauunternehmers verlangt werden. Der Bauunternehmer muss eine angemessene Frist zur Beibringung der Bauhandwerkersicherung setzen und sich dabei darauf berufen, dass es sich um eine Bauhandwerkersicherung gem. § 650 f BGB handelt. Er muss die Höhe der zu sichernden Forderung angeben.

5. Folgen unzureichender Sicherheitsleistung

Leistet der Besteller die Bauhandwerkersicherung nicht fristgemäß, kann der Bauunternehmer die Leistung verweigern. Er muss also die Arbeiten nicht fortsetzen oder nicht Arbeit nicht aufnehmen.

a) Kündigung

Die Bauhandwerkersicherung kann auch dann noch verlangt werden, wenn die Leistungen abgenommen wurden oder die Kündigung des Bauvertrages erfolgte, solange der Besteller noch die Mängelbeseitigung fordert und der Werklohn noch nicht bezahlt ist. Wird in diesem Fall die Bauhandwerkersicherung nicht geleistet, kann der Bauunternehmer sich von seiner Mängelbeseitigungspflicht nach Abnahme dadurch befreien, indem er eine Nachfrist zur Leistung der Bauhandwerkersicherung verbunden mit der Ankündigung setzt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, wenn die Sicherheit nicht fristgemäß geleistet wird.
Auf diese Weise kann die endgültige Abrechnung der Vergütungsansprüche herbeigeführt werden, obwohl die Leistung mangelhaft ist. Allerdings steht dem Bauunternehmer nicht die volle vertraglich vereinbarte Vergütung zu, sondern nur in der Höhe, wie die Leistung mangelfrei erbracht ist. Die Vergütung ist also um den infolge des Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen (BGH 22.01.2004 Az. VII ZR 183/02).

Setzt der Bauunternehmer dem Besteller eine Nachfrist zur Stellung der Sicherheitsleistung und droht er an, den Vertrag bei Nichtstellung der Sicherheit zu kündigen, so gilt der Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf als aufgehoben und es hat eine endgültige Abrechnung zu erfolgen. Die Auflösung des Bauvertrages führt zum Erlöschen des Mängelbeseitigungsanspruchs.

b) Schadenersatz

Kommt es zur Auflösung des Bauvertrages, kann der Bauunternehmer neben der Vergütung für die erbrachten mangelfreien Leistungen auch die Erstattung seiner Auslagen und den Ersatz des Vertrauensschadens verlangen. Da der Vertrauensschaden zumeist nicht bewiesen werden kann, wird vermutet, dass dieser 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung beträgt (§ 650 f Abs. 5, S. 3 BGB). Der Ersatzanspruch ist aus dem Nettobetrag der Restvergütung zu ermitteln (LG Leipzig 07.12.2001 Az. 05 HKO 4853/01). Der Bauunternehmer ist allerdings nicht gehindert, einen höheren entgangenen Gewinn als Schaden nachzuweisen.