Kündigung wegen Internetnutzung

Anwalt Kündigung wegen unerlaubter Internetnutzung im Arbeitsrecht
Die Kündigung wegen unerlaubter Internetnutzung im Arbeitsrecht

Wenn der Arbeitnehmer unerlaubt oder exzessiv während der Arbeitszeit privat im Internet surft, kommt im Arbeitsrecht eine Kündigung wegen Internetnutzung in Betracht. Je nach Schwere der Pflichtverletzung kann es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche (fristlose) Kündigung im Arbeitsrecht handeln. Ebenso kann vor Ausspruch einer Kündigung wegen privater Internetnutzung eine Abmahnung in Betracht kommen. Zu Fragen der Kündigung wegen Internetnutzung entsteht regelmäßig Beratungsbedarf durch einen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht. Unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung wegen privater Internetnutzung in Betracht kommt, will ich deshalb als Fachanwalt für Arbeitsrecht nachfolgend erläutern.

1. Pflichten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis bei der Internetnutzung

Der Arbeitnehmer darf das Internet des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht privat nutzen, wenn das nicht gestattet ist (BAG 07.07.2005 Az. 2 AZR 581/04). Auch ein betrieblicher E-Mail Account darf nicht für private Zwecke genutzt werden (BAG 15.10.2013 Az. 1 ABR 31/12).
Die Erlaubnis zur Internetnutzung kann im Arbeitsrecht ausdrücklich erfolgen oder sich aus einer Duldung des Arbeitgebers ergeben. Auch wenn die Erlaubnis zur Internetnutzung nicht näher beschrieben ist, darf das Internet während der Arbeitszeit nicht grenzenlos privat genutzt werden, sondern nur in angemessenem Umfang.

Bei einer exzessiven privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit und insbesondere wenn pornografische Seiten aufgerufen werden, kann der Arbeitnehmer nicht mit einer Billigung des Arbeitgebers rechnen (BAG 19.04.2012 Az. 2 AZR 186/11).
Installiert der Arbeitnehmer unerlaubt eine Anonymisierungssoftware, stellt das eine erhebliche Arbeitspflichtverletzung dar (BAG 12.01.2006 Az. 2 AZR 179/05).

2. Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers

Sofern das Internet nur zu beruflichen Zwecken genutzt werden darf, kann der Arbeitgeber den Datenverkehr des Arbeitnehmers kontrollieren, wobei ggf. Informationspflichten bestehen. Hierzu kann er den Inhalt von E-Mails lesen, auch wenn es sich um einen personalisierten betrieblichen E-Mail Account des Arbeitnehmers handelt.
Auch wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung des Internets im Arbeitsverhältnis in Grenzen erlaubt ist, darf der Arbeitgeber den Datenverkehr kontrollieren um zu überprüfen, ob die Grenzen der Privatnutzung nicht überschritten werden (LAG BB 14.01.2016 Az. 5 Sa 657/15).

3. Kündigung wegen privater Internetnutzung

Wenn der Arbeitnehmer das betriebliche Internet entgegen eines Verbotes des Arbeitgebers privat nutzt, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Die unbefugte private Internetnutzung kann eine verhaltensbedingte ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

a) Kündigungsgrund der privaten Internetnutzung

Die exzessive private Internetnutzung ohne Erlaubnis kann auch ohne vorangegangene Abmahnung zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Dabei kommt je nach der Schwere der Pflichtverletzung eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung in Betracht (§ 1 Abs. 2 KSchG, § 626 BGB). Die Schwere der Pflichtverletzung ist dabei durch den Anwalt für Arbeitsrecht anhand folgender Voraussetzungen zu beurteilen (BAG 31.05.2007 Az. 2 AZR 200/06; BAG 27.04.2006 Az. 2 AZR 386/05).

aa) Datenmenge, Virengefahr und Rufschädigung

Es müssen durch den Arbeitnehmer erhebliche Datenmengen auf die betrieblichen Datensysteme heruntergeladen werden. Der Kündigungsgrund wiegt im Arbeitsrecht dabei schwerer, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass der Computer des Arbeitgebers mit Viren oder Schadprogrammen infiziert wird. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob es bei der Rückverfolgung der Daten zu einer Rufschädigung des Arbeitgebers kommen kann, wie es etwa beim Herunterladen von strafbaren oder pornografischen Inhalten aus dem Internet der Fall sein kann.
Eine Gefahr der Rufschädigung kann auch darin bestehen, dass durch hausinterne Ermittlungen und ein eingeleitetes Strafverfahren, die Verfehlungen einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangen.

bb) Umfang der Privatnutzung der Arbeitsmittel und Kosten

Sodann ist die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses an sich zu berücksichtigen. Die Pflichtverletzung wiegt schwerer, wenn dem Arbeitgeber durch die Privatnutzung des Internets zusätzliche Kosten entstehen können. Andererseits spricht es aber auch nicht für den Arbeitnehmer, wenn er durch die private Internetnutzung keine zusätzlichen Kosten verursacht hat, denn der Pflichtverstoß besteht schon darin, dass er Arbeitsmittel dazu benutzt hat um privaten Tätigkeiten nachzugehen. Es ist ebenfalls durch den Anwalt im Arbeitsrecht zu prüfen, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer unberechtigt Betriebsmittel in Anspruch genommen hat.

cc) Bezahlung der Arbeitszeit und Einbuße an Arbeitsleistung

Weiterhin ist durch den Rechtsanwalt der Umfang zu berücksichtigen, in welchem der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit den Internetzugang zu privaten Zwecken genutzt hat. Wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privat im Internet surft, erbringt er in dieser Zeit seine Arbeitsleistung nicht und begeht dadurch im Arbeitsrecht eine Pflichtverletzung. Die Pflichtverletzung wiegt bei einer Kündigung wegen Internetnutzung umso schwerer, je mehr Arbeitszeit der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets verbracht hat.
Dabei ist auch von Bedeutung, in welchem Umfang die Arbeitszeit bezahlt wurde. So wiegt der Kündigungsgrund nicht so schwer, wenn dem Arbeitnehmer nicht genügend Arbeit zugewiesen wurde, da in diesem Fall die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht unter der Privatbeschäftigung gelitten hat.

b) Abmahnung

Für die Abmahnung gelten die allgemeinen Grundsätze. Bei einer kurzfristigen verbotswidrigen Privatnutzung des Internets kommt eine verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung nur nach einer Abmahnung in Betracht, wenn die betrieblichen Interessen nicht erheblich beeinträchtigt wurden (LAG RP 26.02.2010 Az. 6 Sa 682/09).
Fehlen betriebliche Regelungen über die Privatnutzung des Internets, ist eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Internetnutzung ohne vorherige Abmahnung nur bei exzessiver Privatnutzung möglich, nicht aber bei einer unerlaubten Nutzung von nur wenigen Minuten (BAG 31.05.2007 Az. 2 AZR 200/06).

Lädt der Arbeitnehmer Dateien mit pornografischen oder strafbarem Inhalt aus dem Internet, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass das der Arbeitgeber billigen wird. In diesem Fall kommt eine ordentliche Kündigung ohne Abmahnung und bei Straftaten, wie der Speicherung von Kinderpornografie auch eine fristlose Kündigung wegen Internetnutzung in Betracht (BAG 07.07.2005 Az. 2 AZR 581/04).

c) Interessenabwägung

Die verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung bedarf im Arbeitsrecht einer Interessenabwägung. Hinsichtlich der Interessenabwägung ist durch den Rechtsanwalt im Arbeitsrecht die bisherige beanstandungsfreie Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, das Lebensalter, die Arbeitsaufgabe und die Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen.

Zusätzlich kann zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitgeber die Nutzungsbedingungen für das Internet nicht eindeutig festgelegt hat.
Wenn dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung zusätzliche Kosten oder ein Schaden entstanden ist, ist das zum Nachteil des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ebenfalls ist zu würdigen, wenn der Arbeitgeber sich der Gefahr einer Rufschädigung ausgesetzt sehen könnte und wenn etwa der Arbeitnehmer das Internet nicht für unverfängliche private Zwecke genutzt, sondern sich mit pornografischen Bildern und Videosequenzen während der Arbeitszeit versorgt hat (BAG 07.07.2005 Az. 2 AZR 581/04).

Schließlich wäre auch zu berücksichtigen, ob die Gefahr eines Virenbefalls bestand. Sollte dies der Fall sein, wäre dies zu Lasten des Arbeitnehmers bei der Interessenabwägung durch den Anwalt zu berücksichtigen (BAG 12.01.2006 Az. 2 AZR 179/05).

4. Darlegungs- und Beweislast bei einer Kündigung wegen Internetnutzung

Im Arbeitsrechtsstreit hat der Anwalt des Arbeitgebers den Kündigungsgrund der unerlaubten Internetnutzung darzulegen und zu beweisen. Dagegen hat der Anwalt des Arbeitnehmers darzulegen, dass eine private Internetnutzung gestattet war. Ebenso hat der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers vorzutragen, dass es an einer Zuweisung von Arbeit gefehlt hat, so dass die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt war (BAG 07.07.2005 Az. 2 AZR 581/04). Der Arbeitgeberanwalt muss deshalb, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Arbeit zugewiesen hat, nicht im Einzelnen vortragen, inwiefern die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Privatnutzung im Internet beeinträchtigt war (BAG 27.04.2006 Az. 2 AZR 386/05). Allerdings muss der Arbeitgeberanwalt die Dauer darlegen, die der Arbeitnehmer unerlaubt im Internet verbracht hat.

Bestreitet der Arbeitnehmer durch seinen Anwalt an den von dem Arbeitgeber genannten Tagen die Privatnutzung des Dienst-PC, ist dieses Bestreiten nicht unerheblich, wenn der Arbeitnehmer nicht allein auf den Dienst-PC Zugriff hatte. Dies gilt umso mehr, wenn er für einige der betreffenden Tage dargelegt hat, dass er wegen seiner Abwesenheit den Dienst-PC nicht privat nutzen konnte. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, durch seinen Rechtsanwalt den Rechtfertigungseinwand auszuräumen (BAG 31.05.2007 Az. 2 AZR 200/06).

5. Rechtsprechung zur Kündigung wegen Internetnutzung

a) Installation einer Anonymisierungssoftware

Im Falle der unerlaubten Installation einer Anonymisierungssoftware auf einen dienstlichen Rechner kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne vorherigen Abmahnung ordentlich kündigen, wenn der Arbeitnehmer damit für ihn erkennbar seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwer verletzt hat und er mit einer Hinnahme seines Handeln durch den Arbeitgeber offensichtlich nicht rechnen konnte (BAG 12.01.2006 Az. 2 AZR 179/05).

b) Herunterladen von pornografischen Bildern

Der Verstoß gegen ein ausdrückliches Verbot jeglicher privater Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses sowie das Herunterladen von pornografischem Bildmaterial schaffen im Arbeitsrecht keinen absoluten Kündigungsgrund wegen unerlaubter Internetnutzung. Auch bei einem solchen Sachverhalt ist die Verhältnismäßigkeit einer Kündigung wegen Internetnutzung anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zu prüfen (BAG 19.04.2012 Az. 2 AZR 186/11).

c) Beeinträchtigung der Arbeitsleistung und Gefahr der Rufschädigung

Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Arbeitspflicht. Die private Nutzung des Internets darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt. Im Falle des fast täglichen umfangreichen Aufrufs verschiedener pornografischer Internetseiten besteht zudem die Gefahr einer Rufschädigung des Arbeitgebers (BAG 27.04.2006 Az. 2 AZR 386/05).

d) Installation von Schadsoftware

Der Arbeitnehmer verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblicher Weise, wenn er unter seinem Benutzeraccount zu privaten Zwecken eine Software, die zum Verkleinern und Konvertieren von Audiodateien geeignet ist (Audiograbber „agsetup 183se“), auf seinem Dienst-PC installiert, obwohl ihm dies verboten war. In dieser Software verbarg sich ein Computervirus, der zur Installation der Schadsoftware „Protegere“ geführt hat. Die Software „Protegere“ hat dann mindestens einen Backdoor-Virus auf den infizierten Rechner nachgeladen, der den unbefugten Zugriff auf das Netzwerk über das Internet ermöglicht. In diesem Fall ist eine fristlose Kündigung im Arbeitsrecht ohne Abmahnung gerechtfertigt (LAG RP 12.11.2015 Az. 5 Sa 10/15).

e) Private Internetnutzung des Diensthandys

Die unerlaubte Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses auf einem Diensthandy kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen Internetnutzung bilden. Das ist der Fall, wenn das Diensthandy unberechtigt in Anspruch genommen wird und hierdurch zusätzliche Kosten entstehen.
Bei einer fehlenden ausdrücklichen Gestattung oder Duldung des Arbeitgebers ist eine private Nutzung des Internets grundsätzlich nicht erlaubt (Hess. LAG 25.07.2011 Az. 17 Sa 1818/10).

f) Darlegung der Dauer der Internetnutzung

Das Abstellen allein auf die Missachtung des Verbots der privaten Internetnutzung als Pflichtverletzung, rechtfertigt nicht automatisch eine Kündigung wegen Internetnutzung im Arbeitsrecht. Der Arbeitgeberanwalt muss auch die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung darlegen. Dazu muss der Anwalt vortragen, wie lange der Arbeitnehmer unerlaubt im Internet gesurft hat. Fehlt die Darstellung der Verweildauer des Arbeitnehmers im Internet, kann die Schwere der behaupteten Pflichtverletzung nicht beurteilt werden (LAG RP 26.02.2010 Az. 6 Sa 682/09).