Arbeitszeit

Rechtsanwalt Arbeitszeit Arbeitsrecht
Arbeitszeit im Arbeitsrecht

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht werde ich immer wieder dazu gefragt, wie sich die Arbeitszeit zusammensetzt. Oft ist nicht klar, ob Arbeitspausen und Wegezeiten zur Arbeitszeit zählen. Auch hinsichtlich der Überstunden herrscht der Irrtum vor, diese können nicht mit Tagen an denen nicht so lange gearbeitet wurde, ausgeglichen werden. Sodann sind in Tarifverträgen oft Sonderregelungen zur Arbeitszeit enthalten, so dass sich für die Arbeitsvertragsparteien Beratungsbedarf durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht ergibt, welche Besonderheiten in der jeweiligen Branche für die Arbeitszeit gelten. Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht wollen wir deshalb im Folgenden die wichtigsten Fragen zum Arbeitszeitrecht erläutern.

1. Arbeitszeit

Die Dauer der Arbeitszeit ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Es gilt für Arbeitnehmer und Auszubildende. Dagegen gilt es nicht für leitende Angestellte, Leiter und Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Chefärzte, in der Luft- und Schifffahrt und im liturgischen Bereich der Kirchen (§ 18 ArbZG). Für Personen unter 18 Jahren gilt anstelle des Arbeitszeitgesetzes das JArbSchG, wonach Jugendliche grundsätzlich nicht mehr als acht Arbeitsstunden täglich und nicht mehr als 40 Arbeitsstunden wöchentlich beschäftigt werden dürfen. Weitere Sonderreglungen gelten für Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz.

Arbeitszeit ist gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Pausenzeiten sind daher von der Arbeitszeit abzuziehen. Ob der Arbeitnehmer auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbringt, ist für die Berechnung der Arbeitszeit zunächst unerheblich. Vielmehr genügt es, wenn der Arbeitnehmer sich am Arbeitsplatz bereithält und dem Arbeitgeber zur Erbringung seiner geschuldeten Arbeitsleistung zur Verfügung steht. Kommt es daher im Betrieb zu Arbeitsunterbrechungen durch defekte Maschinen oder ähnlichem, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Arbeitszeit. Auch die Teilnahme an einer Betriebsversammlung ist Arbeitszeit

a) Abgrenzung zu Wegezeiten und Dienstreisen

aa) Waschzeiten und Umkleidezeiten

Wasch- und Umkleidezeiten zählen nur dann im Arbeitsrecht zur Arbeitszeit, wenn sie nur dem Arbeitgeber dienen und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllen. So ist das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung nicht lediglich fremdnützig und zählt daher nicht zur Arbeitszeit, wenn die Kleidung zu Hause angezogen und, ohne objektiv gesehen besonders auffällig zu sein, auch auf dem Weg zum Arbeitsplatz getragen werden kann. Zur Arbeitszeit zählt dagegen die Umkleidezeit für Dienstkleidung, die notwendigerweise im Betrieb angelegt, nach Beendigung der Tätigkeit dort verbleibt und vom Arbeitnehmer aus Gründen des Arbeitsschutzes getragen werden muss. Das Anlegen solcher Kleidung dient vorwiegend dem Interesse des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer ohne entsprechende Schutzkleidung nicht beschäftigen darf (BAG 10.11.2000 Az. 5 AZR 122/99).

Eine auffällige Dienstkleidung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Ausgestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmmten Branche zugeordnet werden kann, wie dies z.B. bei Pflegepersonal der Fall ist. Auch hier ist das Tragen der Dienstkleidung fremdnützig, so dass die Umkleidezeit zur Arbeitszeit zählt (BAG 06.09.2017 Az. 5 AZR 382/16).
Zur Arbeitszeit zählen auch fremdnützige Reinigungs- und Waschzeiten sowie die Entgegennahme und das Zurückgeben betriebsnotwendiger Arbeitsmittel. Auch hier gilt aber, dass Arbeitszeit dann nicht angenommen werden kann, wenn der Arbeitnehmer die Gegenstände auch privat nutzt (BAG 17.11.2015 Az. 1 ABR 76/13).

bb) Dienstreisezeit

Die Dienstreisezeit, also diejenige Zeit, die der Arbeitnehmer benötigt um vom Betriebs- oder Wohnort an einen Ort zu gelangen, an welchem er die ihm vom Arbeitgeber aufgegeben Dienstgeschäfte zu erledigen hat, gehört nur dann zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer selbst arbeitet, also beispielsweise Auto fährt oder sonstige Aufgaben für den Arbeitgeber wie Aktenstudium oder Vor- bzw. Nachbereitung von Besprechungen erledigt (BAG 23.07.1996 Az. 1 ABR 17/96). Kann sich der Arbeitnehmer dagegen während dieser Zeit entspannen, weil ihm der Arbeitgeber beispielsweise lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorschreibt, dem Arbeitnehmer aber ansonsten die Ausgestaltung und Nutzung dieser Zeit frei überlässt, zählt diese Zeit nicht zur Arbeitszeit (BAG 11.07.2006 Az. 9 AZR 519/05).

Aber auch wenn die Dienstreisezeit keine Arbeitszeit ist, ist sie arbeitsvertragsrechtlich eine Tätigkeit auf Weisung und im Interesse des Arbeitgebers. Erforderliche Reisezeiten sind deshalb mit der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen, sofern nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung eingreift (BAG 17.10.2018 Az. 5 AZR 553/17).

cc) Wegezeiten

Wegezeiten, welche der Arbeitnehmer benötigt, um von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte zu kommen, zählen im Arbeitsrecht grundsätzlich ebenfalls nicht zur Arbeitszeit (BAG 08.12.1960, Az. 5 AZR 304/58). Hat der Arbeitnehmer aber keinen festen Arbeitsort, dann zählt die Fahrzeit für die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Standort des ersten und letzten vom Arbeitgeber bestimmten Kunden, zur Arbeitszeit (EuGH 10.09.2015 Az. C-266/14).

b) Bereitschaftsdienste und Arbeitszeit

Bei der Bestimmung, ob die Arbeitsbereitschaft, der Bereitschaftsdienst oder die Rufbereitschaft als Arbeitszeit im Arbeitsrecht zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer in dieser Zeit verfügbar sein muss.

aa) Arbeitsbereitschaft

Hier muss sich der Arbeitnehmer zur Arbeit bereithalten, um ggf. von sich aus tätig zu werden. Der Arbeitnehmer muss sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten, der im Betrieb oder auch außerhalb sein kann. Die Arbeitsbereitschaft ist eine Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung (BAG 12.12.12 Az. 5 AZR 877/12). Die Zeit der Arbeitsbereitschaft gilt als Arbeitszeit.

bb) Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst liegt im Arbeitsrecht vor, wenn sich ein Arbeitnehmer innerhalb oder außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat, um, sobald es notwendig ist, unverzüglich seine Arbeit aufzunehmen.
Es handelt sich also um eine Aufenthaltsbeschränkung, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf tätig zu werden (BAG 31.05.01 Az. 6 AZR 171/00). Im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft, muss der Arbeitnehmer bei Bereitschaftsdienst aber erst auf Anweisung des Arbeitgebers tätig werden. Bereitschaftsdienste gelten auch in den Phasen der Inaktivität als Arbeitszeit und sind zu vergüten (EuGH 03.10.2000 Az. C-303/98).
Der Bereitschaftsdienst ist z.B. typisch für Ärzte, Krankenschwestern oder Feuerwehrleute. Auch der Beifahrer, der den Kraftfahrer auf längeren Touren abwechselt, leistet Bereitschaftszeit (BAG 21.12.2016 Az. 5 AZR 362/16).

cc) Rufbereitschaft

Bei Rufbereitschaft ist der Arbeitnehmer verpflichtet, außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Während des Dienstes kann sich der Arbeitnehmer an einem Ort seiner Wahl aufhalten und muss bei Bedarf tätig werden. Die Rufbereitschaft soll also eine freiere Gestaltung der Arbeitszeit ermöglichen. Eine Rufbereitschaft liegt demnach nicht mehr vor, wenn der faktische Zwang besteht, sich in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz aufzuhalten (BAG 31.01.02 Az. 6 AZR 214/00).

Die Rufbereitschaft ist nach deutschem Arbeitsrecht keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit (§ 5 ArbZG). Die Ruhezeit wird mit dem Abruf des Arbeitnehmers zur Arbeit unterbrochen. Als Arbeitszeit gilt dann die Zeit der effektiven Arbeit.
Die Zeit der Rufbereitschaft ist allerdings dann insgesamt als Arbeitszeit zu beurteilen, wenn die vom Arbeitnehmer geforderten Reaktionszeiten sehr kurz bemessen sind und er sich deshalb in entsprechend geringer Entfernung vom Betrieb aufhalten muss. So ist z.B. die Rufbereitschaftszeit eines Feuerwehrmannes, der innerhalb von acht Minuten am Einsatzort sein muss und deshalb auch seinen Wohnsitz nahe an den Arbeitsort legen muss, als Arbeitszeit zu werten (EuGH 21.02.18 Az. C-518/15).

c) Nachtarbeit

Nachtarbeit ist jede Tätigkeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit von 23.00 Uhr – 06.00 Uhr umfasst. Die Nachtarbeit ist immer Arbeitszeit, also z.B. auch Bereitschaftsdienst. Nachtarbeitnehmer ist, wer an mindestens 48 Tagen im Jahr, Nachtarbeit in Wechselschicht leistet.

2. Höchstarbeitszeit und deren gesetzliche Regelung

In § 3 ArbZG ist geregelt, dass die werktägliche Arbeitszeit im Arbeitsrecht acht Arbeitsstunden nicht überschreiten darf. Sie kann jedoch dann auf bis zu zehn Arbeitsstunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Arbeitsstunden werktäglich nicht überschritten werden. Überschreitungen der werktäglichen Arbeitszeit sind aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG).

a) Höchstarbeitszeit und Ausgleichzeitraum

Als Werktage gelten dabei alle Tage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind, also auch Sonnabende. Der gesetzliche Höchstrahmen für die Arbeitszeit beträgt somit 48 Arbeitsstunden wöchentlich (6 Werktage x 8 Stunden). Bei 48 Arbeitswochen (52 Jahreswochen – 4 Wochen Urlaub) ergibt sich somit eine Jahresarbeitszeit von 2304 Arbeitsstunden.

Der Höchstrahmen kann bis auf 60 Arbeitsstunden wöchentlich ausgeweitet werden, wenn innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichszeitraums die durchschnittliche Arbeitszeit von acht Arbeitsstunden pro Werktag nicht überschritten wird. Der Ausgleichszeitraum dient dazu, eine Arbeitszeitflexibilisierung zu ermöglichen. Es ist also im maximal möglich 1152 Arbeitsstunden an 115 Werktagen zu 10 Arbeitsstunden und einem Werktag zu 2 Arbeitsstunden zu leisten. Anschließend sind 28,8 Werktage arbeitsfrei zu gewähren.

b) Rechtsfolgen bei Verstößen

Der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer länger als 10 Stunden beschäftigt, handelt im Arbeitsrecht ordnungswidrig. Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer verpflichten über die gesetzlich zulässige Arbeitszeit zu arbeiten, sind nichtig (§ 134 BGB). Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung und behält seinen Anspruch auf Arbeitsvergütung (BAG 24.08.2016 Az. 5 AZR 129/16).
Für eine Überstundenvergütung bedarf es allerdings einer Vereinbarung, wenn nicht die Leistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 BGB). Ein gesetzlicher Anspruch auf Überstundenvergütung besteht nicht.

c) Ausnahmeregelungen zur Arbeitszeit

Von den vorgenannten Regelungen können in Tarifverträgen, im Bereich der Kirche, in Notfälllen und Krankenhäusern, in der Seeschifffahrt und bei Kraffahrern Ausnahmen bestehen.

aa) Tarifverträge

In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann vereinbart sein, dass die Arbeitszeit täglich über 10 Stunden auch ohne Ausgleich verlängert ist, wenn in der Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst geleistet wird. Das ist der Fall, wenn die Arbeitsbereitschaft 1/4 bis 1/3 der Arbeitszeit erreicht (BAG 24.01.2006 Az. 1 ABR 6/05). Ebenso kann ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG).

bb) Notfälle

Von den arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Höchstarbeitszeit und die Mindestruhepausen kann in Not- und außergewöhnlichen Fällen abgewichen werden (§ 14 Abs. 1 ArbZG). Das ist der Fall, wenn Umstände unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten, deren Folgen nicht anders zu beseitigen sind, z.B. wenn Lebensmittel verderben oder Arbeitsergebnisse ansonsten misslingen.
Bei einem Notfall droht ein außergewöhnlich hoher Schaden durch ein plötzliches unvorhergesehendes Ereignis, wie Überschwemmungen und Stürme. Ein außergewöhnlicher Fall setzt keinen so hohen Schaden voraus, ist aber auch unvorhersehbar.

cc) Lenkzeiten der Kraftfahrer

Die Lenkzeiten der Kraftfahrer sind in ganz Europa einzuhalten. Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten und höchstens zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden und in zwei Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

Die für den digitalen Tachografen zur Kontrolle erforderliche Fahrerkarte muss nicht vom Arbeitgeber beschafft werden. Hat der Arbeitnehmer Aufwendungen bei der Beschaffung der Fahrerkarte, sind diese nicht vom Arbeitgeber zu erstatten (BAG 16.10.2007 Az. 9 AZR 170/07).
Die arbeitsrechtliche Dokumentationspflicht nach § 21a Abs. 7 ArbZG kann der Arbeitgeber delegieren, indem er den Arbeitnehmer anweist, diese zu erfüllen. Dem Arbeitnehmer ist auf Verlangen eine Kopie der mindestens zwei Jahre aufzubewahrenden Aufzeichnungen auszuhändigen. Der Anspruch auf Herausgabe besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer damit seine geleisteten Überstunden nachweisen will (Hess. LAG 12.10.2011 Az. 18 Sa 563/11).

3. Ruhezeit und Pausen

Die Festlegung von Ruhezeiten zwischen einzelnen Schichten und Pausen während der Arbeitszeit dient dem Schutz des Arbeitnehmers gegen Überanstrengung.

a) Ruhezeit

Die Ruhezeit ist die Zeit zwischen zwei Arbeitsschichten, in der der Arbeitnehmer zu keiner Arbeit herangezogen wird. Sie kann durch Freistellung von der Arbeitspflicht gewährt werden. Die Freistellung kann im Arbeitsrecht entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Die Ruhezeit wird auch durch Urlaub, Feiertage oder Freistellung zum Ausgleich von Bereitschaftsdienst gewährt. Während die Rufbereitschaft zur Ruhezeit gehört, sind Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst keine Ruhezeit.

aa) Dauer der Ruhezeit

Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Eine Unterbrechnung der Ruhezeit, lässt diese neu beginnen (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Besteht für den Arbeitnehmer eine Verpflichtung erreichbar zu sein oder kurzfristig die Tätigkeit zu beginnen, dann liegt keine Ruhezeit, sondern Arbeitsbereitschaft vor.

bb) Verkürzung der Ruhezeit

Die Ruhezeit kann um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen werden kann (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Die Verkürzung ist in Krankenhäusern und Altersheimen, Gaststätten und Pensionen, Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk und in der Landwirtschaft möglich

b) Pause

Unter dem Begriff der Ruhepausen versteht man im Arbeitsrecht Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter, im Voraus festgelegter Dauer, die der Erholung des Arbeitnehmers dienen. In dieser Zeit ist der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitspflicht befreit und muss sich zu einer Arbeitsleistung nicht bereithalten, sondern kann frei darüber entscheiden, wie er die freie Zeit verbringen möchte (BAG 29.10.2002 Az. 1 AZR 603/01).

aa) Im Voraus festgelegte Dauer

Die Pause muss dem zeitlichen Rahmen nach bei Beginn der Arbeitszeit feststehen. Die Dauer der Arbeitsunterbrechung muss dem Arbeitnehmer spätestens beim Beginn der Ruhepause bekannt sein (BAG 25.02.2015 Az. 1 AZR 642/13).
Unterbrechungen, von deren Dauer der Arbeitnehmer keine Kenntnis hat, sind keine Ruhepausen im Sinne von § 4 ArbZG. Denn der Arbeitnehmer muss sich während einer solchen, der konkreten Länge nach unklaren Unterbrechung, ständig zur Arbeit bereithalten (BAG 22.07.2003 Az. 1 ABR 28/02). Daher zählen auch inaktive Zeiten eines Bereitschaftsdienstes und der Arbeitsbereitschaft, in welchen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit einsetzen und zudem darüber bestimmen kann, wo sich der Arbeitnehmer aufzuhalten hat, nicht zu den Ruhepausen (BAG 16.12.2009 Az. 5 AZR 157/09). Dagegen kann eine Ruhepause in der Zeit der Rufbereitschaft angeordnet werden.

Fehlt es an einer anderslautenden ausdrücklichen Vereinbarung, bleiben Ruhepausen im Arbeitsrecht grundsätzlich unbezahlt, denn sie zählen nicht zur Arbeitszeit (BAG 17.07.2008 Az. 6 AZR 505/07). Die ordnungsgemäße Gewährung von Ruhepausen setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer während der Pausen das Betriebsgelände verlassen darf (BAG 21.08.1990 Az. 1 AZR 567/89).
Werden im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, ist diesen ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten dann, wenn dies Sicherheits- oder Gesundheitsgründe gebieten.

bb) Dauer der Ruhepause

Gem. § 4 ArbZG muss die vom Arbeitnehmer abgeleistete Arbeitszeit durch Ruhepausen unterbrochen werden. Demnach müssen einem Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von mehr als 6 – 9 Arbeitsstunden, Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten gewährt werden. Einem Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von mehr als 9 Arbeitsstunden, müssen im Arbeitsrecht Ruhepausen von insgesamt mindestens 45 Minuten gewährt werden. Länger als 6 Arbeitsstunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von 15 Minuten aufgeteilt werden.

Die gesetzlich geregelten Ruhepausen stellen zudem lediglich ein Mindestmaß dar. Dem Arbeitgeber steht es daher frei, in Ausübung seines Weisungsrechts längere Arbeitspausen anzuordnen (BAG 16.12.2009, Az. 5 AZR 157/09).
Jugendlichen mit einer Beschäftigung von 4 1/2 bis 6 Stunden Arbeitszeit, ist eine Ruhepause von insgesamt 30 Minuten einzuräumen. Bei einer Beschäftigung von mehr als 6 Arbeitsstunden täglich, ist eine Ruhepause von einer Stunde zu gewähren (§ 11 Abs. 1 JArbSchG).

cc) Abgrenzung zu Betriebspausen

Betriebspausen sind kurzfristige Arbeitsunterbrechungen, die gerade nicht im Interesse der Arbeitnehmer, sondern aus technischen Gründen erforderlich oder gar notwendig sind. So entstehen Betriebspausen insbesondere bei unvorhergesehenen Betriebsstillstandzeiten. Arbeitszeit- und vergütungsrechtlich, sind sie auf die Arbeitszeit anzurechnen (BAG 23.11.1960, Az. 4 AZR 257/59).

dd) Abweichungen durch Tarifvertrag

Durch Tarifvertrag können im Arbeitsrecht abweichende Pausenregelungen getroffen werden, indem die gesetzlich festgelegten Ruhepausen in Schicht- und Verkehrsbetrieben, durch Kurzpausen von angemessener Dauer gewährleistet werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG). Demnach ist in solchen Betrieben eine Aufteilung in Kurzpausen, von jeweils acht Minuten möglich (BAG 13.10.2009 Az. 9 AZR 139/08).