Gewährleistung beim Autokauf

Anwalt Gewährleistung Autokauf
Verkehrszivilrecht – Gewährleistung beim Autokauf

Gerade beim Gebrauchtwagenkauf ist es entscheidend, wann man von einem Mangel des Gebrauchtwagens spricht und welche Rechte auf Gewährleistung sich beim Autokauf ergeben. Dementsprechend wird auch zur Klärung dieser Fragen häufig ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht benötigt. In vielen Verträgen über Gebrauchtwagen ist ein Ausschluss der Gewährleistung vereinbart, der oft nicht zulässig ist. Wann ein Mangel beim Autokauf vorliegt und welche Gewährleistungsrechte sich hieraus ergeben, erläutern wir als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht nachfolgend.

1. Sachmangel

Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist zunächst das Vorliegen eines Mangels. Ein Mangel liegt gem. § 434 Abs. 1 BGB vor, wenn die Sache
-nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat,
-sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
-sie sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache nicht erwarten muss.
Es ist also danach zu unterscheiden ob eine konkrete Vereinbarung hinsichtlich der Beschaffenheit des Fahrzeuges getroffen wurde oder ob bei der Beurteilung auf Vergleichsfahrzeuge zurückzugreifen ist.

a) Beschaffenheitsvereinbarung

Eine für die Gewährleistung maßgebliche Beschaffenheitsvereinbarung liegt vor, wenn der Verkäufer dem Käufer bestimmte Eigenschaften des Autos zusichert, die sich auf Zustand, Qualität und natürliche Eigenarten des Fahrzeugs beziehen können. Bei einem KFZ können dies Alter, Gewicht, Größe, Motorleistung usw. sein. Bei einem Neuwagen geht man davon aus, dass das Fahrzeug komplett neuwertig ist. Jedoch ist bei einem Gebrauchtwagen davon ausgehen, dass entsprechende Alterserscheinungen und Nutzungsspuren auftreten können.
Ist zum Beispiel vereinbart worden, dass das Fahrzeug fahrbereit ist, so liegt ein Mangel vor, wenn sich das Fahrzeug nicht einmal starten lässt (OLG Hm. 12.05.09, Az. 28 U 42/09).

aa) Beschaffenheitsvereinbarung der „Unfallfreiheit“

Wird ein Gebrauchtwagen als „unfallfrei“ verkauft, handelt es sich um eine typische Beschaffenheitsvereinbarung. Es liegt dann ein Sachmangel im Rahmen der Gewährleistung vor, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen ist.
Der Begriff „Unfallfreiheit“ oder „unfallfrei“ wird im Kraftfahrzeughandel einheitlich verwendet. Er besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und „Schönheitsfehler“ aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert (OLG Kn., Az. 2 U 31/74).

Ein Fahrzeug darf also im Verkehrszivilrecht als unfallfrei bezeichnet werden, wenn es lediglich Bagatellschäden (wie Lackschäden) aber keine Blechschäden erlitten hat und der Reparaturaufwand nur gering war. Die Grenze zwischen einem Unfallschaden und einem Bagatellschaden ist zugunsten des Käufers eng zu ziehen. Ein Austausch eines Kotflügels ist als Unfallschaden zu qualifizieren (OLG HRO, Az. 6 U 227/02). Jedoch sind durch „Kleinkollisionen“ entstandene Blechschäden noch als Bagatellschaden zu beurteilen, z.B. bei kleineren Beulen (OLG D.-dorf 22.09.04, Az. 11 U 33/04).

bb) Beschaffenheitsvereinbarung der „Fabrikneuheit“

Beim Neuwagenkauf wird oft die „Fabrikneuheit“ zugesichert. Auch die „Fabrikneuheit“ stellt eine im Rahmen der Gewährleistung bedeutsame Beschaffenheitsvereinbarung dar. Ein unbenutztes Kraftfahrzeug darf im Verkehrszivilrecht als fabrikneu bezeichnet werden, wenn das Fahrzeugmodell unverändert weitergebaut wird, das Fahrzeug keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH 15.10.2003, Az. VIII ZR 227/02). Hat das Fahrzeug nicht diese Eigenschaften und wird dennoch als „fabrikneu“ bezeichnet, dann liegt ein Sachmangel vor.

b) Keine Beschaffenheitsvereinbarung

Wurden beim Autokauf keine Angaben zur Beschaffenheit gemacht und keine Vereinbarungen getroffen, kommt es im Rahmen der Gewährleistung darauf an, ob sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignet. Vergleichsmaßstab bilden „Sachen der gleichen Art“. Es müssen also gleiche Fahrzeugtypen miteinander dahingehend verglichen werden, welche Eigenschaften der Durchschnittskäufer anhand der „Art der Sache“ erwarten kann. Das ist bei einem Neuwagen naturgemäß anders als bei einem Gebrauchtwagen.

aa) Neuwagenkauf

Bei einem Neuwagen kann der Käufer im Rahmen der Gewährleistung erwarten, dass das gekaufte Fahrzeug dem Stand der jeweiligen Technik entspricht (BGH 04.03.09, Az. VIII ZR 160/08). Ein Gewährleistungsmangel kann hier vorliegen, wenn der Neuwagen nicht richtig bremst oder der vereinbarte Lack bei Lieferung ein anderer ist (BGH 17.02.10, Az. VIII ZR 70/07).

bb) Gebrauchtwagenkauf

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sind dagegen alterstypische Schäden kein Sachmangel bei der Gewährleistung. Der Käufer kann aber erwarten, dass das Gebrauchtfahrzeug auch dann unfallfrei ist, wenn der Verkäufer keine Angaben dazu tätigt. Bagatellschäden, wie kleinere Lackschäden sind aber bei einem Gebrauchtwagen kein Gewährleistungsmangel (BGH 06.03.07, Az. VIII ZR 330/06). Die Beurteilung, ob ein Gewährleistungsmangel bei einem Gebrauchtwagen vorliegt, ist immer einzelfallabhängig. Es ist darauf abzustellen, ob sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich ist. Gebrauchs- und Alterungsprozesse, Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen sind unvermeidlich. Gehen diese Erscheinungen jedoch über das hinaus, was bei einem Kraftfahrzeug gleichen Typs, Alters und Laufleistung zu erwarten ist, so liegt ein Sachmangel im Rahmen der Gewährleistung vor.

Deshalb ist der übliche Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen kein Gewährleistungsmangel. Üblicher Verschleiß, wie heruntergefahrene Bremsbacken, defekter Auspuff oder schwergängige Lenkung gelten als Begleiterscheinungen eines Fahrzeugs, welches genutzt wird. Liegt der Verschleiß eines Autoteils vor, so ist das nicht als Gewährleistungsmangel zu bewerten und kann allenfalls unter eine Garantie fallen. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Verschleißteile einen technischen Defekt haben. Dann sind diese als Gewährleistungsmangel zu bewerten. Beispiele für normalen Verschleiß, der kein Sachmangel ist, sind:
-Bremsklötze und Bremsscheiben abgenutzt (LG AC 23.10.03, Az. 6 S 99/03),
-Kühler undicht (LG Kn. 15.03.2000, Az. 14 O 365/99),
-Türdichtung defekt (OLG CE 04.08.2004, Az. 7 U 30/04),
-geringfügiger Ölverlust (LG Oldg, 15.01.2004 Az. 16 S 612/03).

2. Gewährleistungsausschluss beim Autokauf

Ist das Auto mangelhaft, stehen dem Käufer unter Umständen Gewährleistungsrechte zu. Diese können jedoch eingeschränkt oder gar ganz ausgeschlossen sein:

a) Vertragliche Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses

Gem. § 437 Nr. 1 BGB hat der Käufer eines Fahrzeuges einen Anspruch auf Nacherfüllung, wenn bei diesem ein Mangel vorliegt. Der Anspruch auf Gewährleistung verjährt gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von zwei Jahren. Allerdings ist der Gewährleistungsanspruch abdingbar. Dies bedeutet, dass durch Vereinbarung von dem gesetzlichen Leitbild abgewichen werden kann.
Ein solcher Gewährleistungsausschluss muss vertraglich vereinbart werden. Ein Ausschluss der Gewährleistung liegt z B. bei der Formulierung „gekauft wie gesehen“ vor (BGH 06.07.2005, Az. VIII ZR 136/04).

Fehlt es an einem Gewährleistungsausschluss, ist die Gewährleistung bei Gebrauchtfahrzeugen lediglich auf die Teile beschränkt, die keine Verschleißteile sind. Verschleißteile sind solche Bestandteile des Fahrzeuges, bei denen aufgrund einer gewissen Laufleistung und eines gewissen Alters mit einem Defekt zu rechnen ist. Bei üblichen Verschleißspuren handelt es sich nicht um einen Mangel, sondern lediglich um das Ergebnis gewöhnlicher Abnutzung des Autos (BGH 23.11.2005, Az. VIII ZR 43/05). Hierunter fallen z.B. Bremsbeläge, Bremsscheiben, Reifen, Batterie, Zahnriemen, Keilriemen und Auspuffanlage.
Bei einem Autokauf „gekauft wie gesehen“ hat der Käufer aber dennoch einen Anspruch darauf, dass das Fahrzeug sich für den üblichen Gebrauch eignet. Wir können daher als Rechtsanwälte nur empfehlen, in den Kaufvertrag eine detaillierte Beschreibung des Fahrzeugs aufzunehmen, wie:

-Beschädigungen des Fahrzeugs,
-Erstzulassung,
-Anzahl der Fahrzeughalter,
-Baujahr des Fahrzeugs,
-Kilometerstand,
-Fahrzeugmodell,
-technische Geräte des Fahrzeugs und deren Funktionsfähigkeit.

Von einem Gewährleistungsausschluss ist auch eine Beschaffenheitsvereinbarung zu unterscheiden. In dieser wird die Beschaffenheit des Autos bei Übergabe ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, wobei auch „Mängel“ davon erfasst sein können.

b) Grenzen des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses

Gewährleistungsrechte können vertraglich nur unter Verbrauchern ausgeschlossen werden, nicht aber wenn ein Unternehmer beteiltigt ist.

aa) Verbraucher

Ein Verbraucher ist nach § 13 BGB jede Person, die ein Rechtsgeschäft nicht zum Zwecke einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Demgegenüber ist der Autohändler gemäß § 14 BGB ein Unternehmer, also eine Person die Rechtsschäfte im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit abschließt. Unternehmer im Sinne dieser Regelung ist aber auch eine GmbH, die im Rahmen von branchenfremden Nebengeschäften ihre Geschäftsfahrzeuge veräußert (BGH 13.07.2011, Az. VIII ZR 215/10).

bb) Unternehmer

Ist ein Unternehmer am Autokauf beteiligt, sind an einen Gewährleistungsausschluss höhere Anforderungen zu stellen. So ist ein Ausschluss der Gewährleistung gem. § 475 BGB unwirksam, wenn die Vereinbarung vor Anzeige eines Mangels erfolgte. Erst wenn der Käufer den Mangel an seinem Fahrzeug gegenüber dem Verkäufer angezeigt hat, kann zwischen den Parteien ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden. Auch kann nicht zugunsten des Händlers die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren verkürzt werden. Dies gilt insbesondere für Neuwagen. Lediglich beim Verkauf von Gebrauchtwagen kann die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr verkürzt werden (§ 475 Abs. 2 BGB).

Wenn Unternehmer versuchen diese Beschränkung zu umgehen, kann ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vorliegen. Ein solches typisches Umgehungsgeschäft kann dann angenommen werden, wenn der Unternehmer einen Verbraucher, z.B. einen Angehörigen oder einen Freunde als „Strohmann“ in den Kaufvertrag einträgt, um so seinen gesetzlichen Gewährleistungspflichten aus dem Weg zu gehen. In diesem Fall ist der Vertrag zwischen den beiden Verbrauchern zwar wirksam, der vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist jedoch unwirksam und dem Käufer stehen gegen den Unternehmer als dem verdeckten Verkäufer, die üblichen Gewährleistungsrechte zu (BGH 22.11.2006, Az. VIII ZR 72/06).

Anders stellt sich jedoch die Situation dar, wenn der Händler tatsächlich für einen Privaten ein Fahrzeug verkauft, er also als Vertreter des privaten Verkäufers auftritt. Der so zwischen den Verbrauchern entstandene Kaufvertrag kann auch einen Gewährleistungsausschluss enthalten.
Weiterhin ergeben sich Grenzen, wenn der Autohändler mittels allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen Gewährleistungsausschluss erreichen will. Nach §§ 309 Nr. 7 lit.a), lit. b) BGB ist ein Haftungsausschluss für Schäden, die aus Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit oder Verletzungen, die auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten des Autohändlers resultieren und letztlich auf einem Mangel des Autos beruhen, unwirksam (BGH 04.02.2015, Az. VIII ZR 26/14). Ferner darf ein solcher Gewährleistungsausschluss gemäß § 305c BGB für den Käufer nicht überraschend in der Art sein, dass dieser mit dem Ausschluss nicht hätte rechnen müssen und von diesem förmlich überrumpelt wird.

Ein gänzlicher Gewährleistungsausschluss ist nur zwischen Unternehmern zulässig.

c) Gewährleistungsausschluss bei Kenntnis des Mangels

Die Gewährleistungsrechte des Käufers infolge eines Mangels sind im Verkehrszivilrecht gemäß § 442 Abs. 1 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt bzw. den Mangel wegen grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Käufer muss den Mangel vollumfänglich kennen. Ein bloßer Verdacht reicht hierfür nicht aus. Kannte der Käufer den Mangel, sind die Gewährleistungsrechte sogar dann ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (BGH 28.06.1978, Az. VIII ZR 112/77). Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel des Wagens kennt oder zumindest mit dessen Vorhandensein rechnet und wenn er davon ausgeht, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels den Vertrag nicht abschließen würde.

Verkennt der Käufer den Mangel grob fahrlässig, stehen ihm die Gewährleistungsrechte nur dann ausnahmsweise zu, wenn der Verkäufer gem. § 442 Abs. 1 S. 2 BGB den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Autos übernommen hat. Der Käufer handelt grob fahrlässig, wenn er die erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit in besonders hohem Maße vernachlässigt. Dies kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn sich der Käufer auf die Angaben des Verkäufers verlässt, ohne weitere Informationen einzuholen (OLG D.-dorf 17.03.2016, Az. 3 U 12/15).

d) Täuschung des Verkäufers

Hat der Verkäufer arglistig über Eigenschaften getäuscht, kann die Gewährleistungspflicht des Verkäufers ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Eine Täuschung liegt auch dann vor, wenn der Verkäufer wesentliche Eigenschaften des Autos, wie z. B. einen Unfallschaden, verschweigt. Den Verkäufer trifft insoweit eine Aufklärungspflicht aufgrund des Informationsgefälles zwischen ihm und dem Käufer.
Gibt der Verkäufer an, dass das Fahrzeug „laut Vorbesitzer“ keinen Unfall erlebt hat, liegt in einem solchen Fall liegt regelmäßig keine Täuschung und auch keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern eine bloße Wissensmitteilung vor (BGH 12.03.2008, Az. VIII ZR 253/05). Der Verkäufer gibt lediglich weiter, was der Vorbesitzer zu ihm gesagt hat, sodass er sich von seiner Gewährleistung frei machen kann.

3. Garantie beim Autokauf

Eine Garantie ist eine freiwillige Dienstleistung eines Händlers bei Gebrauchtwagen oder Neuwagen. Gebrauchtwagengarantien umfassen oft nur bestimmte Baugruppen des Fahrzeugs und enthalten oft nur eine teilweise Erstattung der Reparaturkosten.
Der Verkäufer muss keine Garantie gewähren. Jeder Hersteller kann sie im Grunde so formulieren, wie er es gerne möchte. Kommt es zu einem Schaden an dem Fahrzeug, welcher auch von der Garantie umfasst ist, so stehen dem Käufer neben den gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsansprüchen, auch die vertraglich vereinbarten Ansprüche aus der Garantiehaftung zu. Der Unterschied zur Sachmängelhaftung besteht darin, dass die Sachmängelhaftung nur Mängel abdeckt, die bereits bei der Fahrzeugübergabe vorgelegen haben, wohingegen es bei der Garantie unerheblich ist, wann der Mangel aufgetreten ist.

4. Gewährleistungsrechte

Der Verkäufer muss, sofern kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, nach den gesetzlichen Regeln dafür einstehen, dass die verkaufte Sache frei von Sachmängeln ist. Die Gewährleistungsrechte des Käufers beim Vorliegen eines Mangels sind:
-Nacherfüllung,
-Rücktritt vom Kaufvertrag und
-Kaufpreisminderung.

a) Nacherfüllung

Zum einen kann der Käufer bei der Gewährleistung gem. § 439 BGB Nacherfüllung verlangen. Dies bedeutet, dass der Käufer vom Verkäufer entweder Nachbesserung (z.B. Reparatur) oder Neulieferung verlangen kann.
Zunächst muss der Käufer oder ein mit der Sache befasster Rechtsanwalt, den Mangel dem Verkäufer anzeigen. Dies muss unverzüglich – also regelmäßig binnen 14 Tagen nach Kenntnis – erfolgen. Der Käufer muss den Mangel des Fahrzeugs genau bestimmen, sodass der Verkäufer diesen beheben kann. Ein allgemeines „Fehler beheben“ reicht dafür nicht aus. Bei einem Gebrauchtwagenkauf kann naturgemäß nur Nachbesserung verlangt werden. Eine Neulieferung kommt bei Neuwagen in Betracht, da dort ein Fahrzeug selber Klasse und Güte geliefert werden kann.

Wird zum Zweck der Nacherfüllung ein anderes Fahrzeug geliefert, so kann der Verkäufer den mangelhaften Wagen zurückverlangen.
Die Nacherfüllung hat als Gewährleistungsrecht Vorrang vor dem Rücktritt und der Minderung. Dies begründet sich damit, dem Verkäufer ein „Recht zur zweiten Andienung“ zu ermöglichen. Er soll die Möglichkeit erhalten, das mangelhafte Fahrzeug zu reparieren oder ein neues zu liefern. Dazu ist dem Verkäufer eine angemessene Frist zu setzen.
Nach § 439 Abs. 3 BGB kann der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder ihm dies allgemein unmöglich geworden ist. Ist das der Fall, kann der Käufer den Kaufpreis insgesamt mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

b) Rücktritt vom Kaufvertrag

Verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung, so kann der Käufer bei der Gewährleistung vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB). Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, das Fahrzeug an den Verkäufer zurückzugeben. Gleichzeitig wird der Verkäufer verpflichtet den gezahlten Kaufpreis dem Käufer zurück zu erstatten. Dabei muss der Rücktritt ausdrücklich der anderen Partei erklärt werden (§ 349 BGB).
Der Rücktritt als Gewährleistungsrecht ist ausgeschlossen, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Von einem unerheblichen Mangel kann aber im Verkehrszivilrecht dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Reparaturaufwand über 5 % des Kaufpreises liegt (BGH 28.05.14, Az. VIII ZR 94/13). Ein optisch kaum wahrnehmbarer Türversatz ist dagegen noch ein unerheblicher Mangel, wegen dem kein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich wäre (OLG D.-dorf 08.06.00, Az. I 3 U 12/04).

c) Kaufpreisminderung

Statt vom Autokauf zurückzutreten kann der Käufer oder sein Anwalt, mittels Erklärung gegenüber dem Verkäufer den Kaufpreis mindern. Dabei ist der objektive Wert des Fahrzeugs entscheidend. Der Verkäufer erstattet den zu viel gezahlten Betrag an den Käufer zurück. Nach erfolgreicher Minderung des Kaufpreises kann der Käufer nicht mehr vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine Kaufpreisminderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich.

5. Dauer der Gewährleistung

Die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwischen Verbraucher und Händler 2 Jahre ab Lieferung (§ 438 Abs. 1 BGB). Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren kann der Verkäufer Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern. Eine Ausnahme bilden Gebrauchtwagen. Dort kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr ab Fahrzeugübergabe verkürzt werden.

6. Beweislast für den Gewährleistungsmangel

Macht der Käufer oder sein Rechtsanwalt in einem Gerichtsprozess einen Gewährleistungsmangel geltend nachdem er das Fahrzeug entgegengenommen hat, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für den Mangel. Der Käufer bzw. der Rechtsanwalt muss danach darlegen und beweisen, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer, mangelhaft war.
War der Verkäufer jedoch ein Unternehmer (Händler) und der Käufer ein Verbraucher, so liegt gem. § 474 Abs. 1 BGB ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf vor. Hier findet gem. § 476 BGB eine Beweislastumkehr statt. In diesem Falle wird vermutet, dass die Sache bereits innerhalb von sechs Monaten bei der Übergabe von Verkäufer an Käufer mit einem Gewährleistungsmangel behaftet war. Dies gilt auch bei Karosserieschäden, die nicht auf den ersten Blick zu erkennen waren (BGH 14.09.05, Az. VIII ZR 363/04). Nach Ablauf der sechs Monate kommt die Beweislast für den Gewährleistungsmangel allerdings wieder dem Käufer zu.