Sachverständiger

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Kosten des Sachverständigen als Schadensposition nach einem Verkehrsunfall

Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

Häufig wird nach einem Verkehrsunfall ein Rechtsanwalt zu der Frage konsultiert, ob der Fahrzeugschaden durch einen Sachverständigen begutachtet werden soll oder ob ein Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt ausreicht. Wir wollen deshalb hier als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht einige Hinweise zu dieser Frage geben. Ein Sachverständigengutachten kann nach einem Verkehrsunfall eingeholt werden, sofern es erforderlich und zweckmäßig ist.
Etwas anderes gilt aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht dann, wenn lediglich ein Bagatellschaden nach einem Verkehrsunfall vorliegt. Dieser wird bei Schäden unter 700,-€ bis 800,-€ anzunehmen sein (AG Hm. 03.09.2012, Az. 24 C 567/11).

Dabei müssen sich die Sachverständigenkosten in den Grenzen halten, in denen diese Tätigkeiten normalerweise abgerechnet werden. So kann das Hinzuziehen eines Sachverständigen, der aus großer Entfernung anreist und den Schaden sehr zu Gunsten des Geschädigten schätzt, unzweckmäßig sein.
Wenn kein Sachverständigengutachten, sondern lediglich ein Kostenvoranschlag vorliegt, sollte vor Beginn der Reparatur die Zustimmung der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorliegen, da sich sonst nach erfolgter Reparatur aufgrund eines Kostenvoranschlages Beweisschwierigkeiten ergeben könnten.
Die folgenden Hinweise sollten deshalb aus unserer Sicht als Rechtsanwälte, bei der Beauftragung des sachverständigen Gutachters nach einem Verkehrsunfall beachtet werden.

1. Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens

Nach überwiegender Meinung kommt es im Verkehrszivilrecht auf die Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens nicht an. Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall die Sachverständigenkosten des Gutachtens unabhängig von dessen Richtigkeit ersetzt verlangen, denn für den Geschädigten ist die Qualifikation des Sachverständigen nicht erkennbar. Das Risiko einer falschen Auswahl des Sachverständigen kann deshalb nicht dem Geschädigten angelastet werden (AG Leipzig 30.05.2002 Az. 10 C 10875/01).
Der Geschädigte muss nach einem Verkehrsunfall auch nicht einen öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen beauftragen.
Die Grenze im Verkehrsrecht, wo die Sachverständigenkosten nicht mehr erstattet werden müssen, ist allerdings dort zu ziehen, wo es sich um ein offensichtlich falsches oder ein Gefälligkeitsgutachten handelt. Der Geschädigte darf weiterhin nicht bewußt einen mangelhaft qualifizierten Sachverständigen beautragen oder dem Sachverständigen unrichtige Auskünfte erteilen.

2. Angemessenheit der Sachverständigenkosten

Der Sachverständige muss also zu marktüblichen Sätzen abrechnen. Die Berechnung der Kosten des Sachverständigen sollte sich an der Höhe des entstandenen Schadens orientieren (AG Leipzig 24.11.2014 Az. 111 C 6272/14). In der Praxis rechnet auch der weit überwiegende Teil der Sachverständigen nach dem Gegenstandswert des Schadens ab. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass pauschalierte, sich an der Höhe des Schadens orientierende Sachverständigenkosten für das Gutachten (BGH 04.04.2006 Az. X ZR 122/05) angemessen ist.

3. Auswahlrecht des Geschädigten

Der Geschädigte hat die freie Auswahl, welchen Sachverständigen er nach einem Verkehrsunfall beauftragen möchte. Einige Versicherer verlangen neuerdings eine Begutachtung durch eine Organisation „CarExpert“. Es ist anzunehmen, dass es sich hierbei um einen Zusammenschluss versicherungsnaher Sachverständiger handelt. An der Unabhängigkeit der Organisation der Sachverständigen darf gezweifelt werden.
Ebenso wird von dem Versicherer oft die Begutachtung durch die DEKRA verlangt. Auch hierauf muss sich der Geschädigte nicht einlassen.