Unterschreitung Sicherheitsabstand

Rechtsanwalt Verkehrsordnungswidrigkeit Unterschreitung Sicherheitsabstand
Unterschreitung Sicherheitsabstand

Nach dem Rotlichtverstoß und der Geschwindigkeitsüberschreitung haben wir als Rechtsanwälte mit der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes als die am häufigsten geahndete Verkehrsordnungswidrigkeit im Verkehrsrecht zu tun. Im schlimmsten Fall kann eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes ein Fahrverbot nach sich ziehen. Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid bei einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes durch den Betroffenen oder einen Rechtsanwalt kann durchaus erfolgversprechend sein. Ob die Messung des Sicherheitsabstandes fehlerhaft war, lässt sich aber regelmäßig erst durch die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt feststellen.
Wie die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes gemessen wird und zu welchen Messfehlern es kommen kann, möchten wir deshalb als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht nachfolgend erläutern.

A. Sicherheitsabstand im Verkehrsrecht

Im Verkehrsrecht ist nicht konkret geregelt, welcher Sicherheitsabstand zum Vordermann eingehalten werden muss. § 4 Abs. 1 StVO bestimmt nur, dass der Sicherheitsabstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich bremst. Eine Ausnahme hierzu bildet jedoch § 4 Abs. 3 StVO. Danach haben auf Autobahnen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t oder Omnibusse, wenn die Geschwindigkeit über 50 km/h liegt, einen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens 50 m einzuhalten. Eine konkrete Gefährdung ist hierbei nicht erforderlich.

1. Bestimmung des Sicherheitsabstandes

a) Für die Bestimmung des erforderlichen Sicherheitsabstandes außerhalb geschlossener Ortschaften hilft sich die Praxis mit der Faustformel „halber Tachostand“ weiter. In der Regel muss der Autofahrer also einen Sicherheitsabstand von der Hälfte der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit in Metern zum vorausfahrenden Auto haben. Bei 100 km/h wäre dies ein Sicherheitsabstand von 50 m. Als Hilfe können die Leitpfosten auf den Autobahnen dienen. Diese haben einen Abstand von ungefähr 50 m zueinander.

b) Innerhalb geschlossener Ortschaften geht man davon aus, dass der Sicherheitsabstand „ein Viertel des Tachostandes“ betragen soll. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h wäre also ein Sicherheitsabstand von 12,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten. Dies entspricht ungefähr drei hintereinander parkenden Fahrzeugen.

c) Der erforderliche Sicherheitsabstand kann jedoch nicht pauschal angegeben werden und muss an die jeweiligen Verhältnisse angepasst werden. Regen, Nebel oder Glätte können eine erhöhte Sorgfalt im Straßenverkehr erfordern und der einzuhaltende Sicherheitsabstand muss vergrößert werden, da durch das schlechte Wetter und der damit einhergehende rutschige Fahrbahnbelag dazu beitragen, dass sich der Bremsweg erhöht bzw. die Sicht derart einschränkt wird, dass mit einer erhöhten Reaktionszeit zu rechnen ist.

2. Nicht nur vorübergehende Abstandsunterschreitung

Jedoch ist nicht nur die Größe des Sicherheitsabstands von Bedeutung. Die Rechtsprechung verlangt, dass es zu einer nicht nur vorübergehenden Unterschreitung des Sicherheitsabstands gekommen sein muss. In der Regel muss für eine bußgeldbewehrte Unterschreitung der Sicherheitsabstand über eine Strecke von 250 – 300 m unterschritten sein (OLG CE, Az.1 Ss (OWi) 141/78).

3. Rechtsfolgen der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes

Bei der Ermittlung der Geldbuße bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes und der Frage, ob ein Fahrverbot zu verhängen ist, wird die Regel des „halben Tachostands“ mit herangezogen. Im Bußgeldkatalog gibt es eine Staffelung, beginnend bei einem Abstand von „weniger als 5/10 des halben Tachowertes“ bis „weniger als 1/10“. Nach der Bußgeldtabelle wird die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes je nach tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit geahndet. Als Grenzwerte gelten hier Geschwindigkeiten:
-bis zu 80 km/h
-mehr als 80 km/h
-mehr als 100 km/h
-mehr als 130 km/h.

Dies bedeutet, dass sich die Höhe der Strafe zuerst nach der gefahrenen Geschwindigkeit richtet. Daran knüpft sich der erforderliche Sicherheitsabstand an. Je höher die Geschwindigkeit war und je geringer der Sicherheitsabstand zum Vordermann gewesen ist, umso höher ist die Geldbuße und umso mehr Punkte werden im Fahreignungsregister eingetragen. Bei besonders schweren Verstößen kann auch ein Fahrverbot verhängt werden.
Beispiel: Ein Fahrzeug fährt mit 140 km/h auf einer Autobahn. Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug beträgt 20 m. Der Richtwert „halber Tacho“ verlangt einen Sicherheitsabstand von mindestens 70 m. Der tatsächliche Abstand von 20 m beträgt jedoch weniger als 3/10 (21 m) von 70 m. Als Rechtsfolge sieht der Bußgeldkatalog hierfür eine Geldstrafe von 160,00 EUR, zwei Punkten im Fahreignungsregister und einen Monat Fahrverbot vor.

B. Messverfahren bei der Abstandsmessung

Für die Ermittlung der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes durch Abstandsmessung existieren in der Praxis verschiedene standardisierte Messverfahren, die im Wesentlichen sind:
-Brückenmessverfahren: Traffipax, Distanova,
-Verkehrskontrollsysteme: VKS Versionen 1.0, 3.0 und 3.01,
-Video-Abstands-Messverfahren: VAMA bzw. VAM, ViBrAM, Bamas,
-Video-Nachfahrsysteme: Police-Pilot, ProVida, ViDistA.

Unter dem Begriff des standardisierten Messverfahrens ist ein durch technische und andere Normen vereinheitlichtes Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Az. 4 StR 24/92). Das Gericht muss sich also nur dann von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler gegeben sind. Solche Fehler müssen entweder durch den Rechtsanwalt oder durch den Betroffenen in dem Gerichtsverfahren vorgetragen werden und ergeben sich entweder aus den tatsächlichen Gegebenheiten oder aus der Verfahrensakte. Die Einsicht in die Verfahrensakte kann allerdings nur über einen Rechtsanwalt erfolgen. Typische Fehler des Messverfahrens sind, dass das Messgerät nicht geeicht ist, der Messbeamte nicht über die notwendige Schulung verfügt oder das Messergebnis einem falschen Fahrzeug zugeordnet wurde.

1. Brückenmessverfahren

Beim Brückenabstandsmessverfahren werden auf einer Autobahnbrücke zwei Kameras installiert. Dabei überwacht eine Kamera den Fernbereich von 300 m und die andere Kamera den unmittelbaren Nahbereich. Unter der entsprechenden Brücke wird eine weitere Kamera aufgestellt, welche die Fahreridentifizierung ermöglicht. Im Nah- bzw. Auswertbereich (150 m bis 0 m vor dem Ende der Messstelle) wird dann unter Zuhilfenahme entsprechender Fahrbahnmarkierungen die gefahrene Geschwindigkeit entweder mit geeichten Stoppuhren oder mit entsprechender Software ausgewertet. Da die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes erst ab Geschwindigkeiten über 80 km/h geahndet werden, kommen die jeweiligen Messgeräte auf Autobahnen oder Schnellstraßen zum Einsatz. Typische Videomessanlagen auf Brücken sind die VAMA und die VKS 1.0.

a) Videoabstandmessverfahren (VAMA)

Das Videoabstandmessverfahren (VAMA) wird auf Brücken aufgebaut und dort in Betrieb genommen. Die darin enthaltenden Kameras erfassen den ankommenden Verkehr ohne Unterbrechung in jeweils zwei Aufnahmen. Dabei nimmt eine Kamera den Fernbereich, die andere den Nahbereich auf. Die Aufzeichnung wird von den beiden das Gerät bedienenden Polizeibeamten ausgelöst. Es werden Standbilder des Videofilms erzeugt und die geeichte, eingeblendete Messzeit abgelesen. Anhand der Zeitdifferenz wird die Geschwindigkeit errechnet und der Abstand in Sekunden ermittelt. Durch die errechnete Geschwindigkeit kann dann der Abstand in Metern festgestellt werden.

Bis zu einer Geschwindigkeit von 154 km/h werden keine Toleranzabzüge vorgenommen. Viele VAMA-Geräte verwenden noch Videobänder. Der mandatierte Rechtsanwalt kann diese Videobänder anfordern und auswerten. Die Videoaufnahmen müssen dabei zumindest von so guter Qualität sein, dass die Fahrereigenschaft des Betroffenen bestätigt werden kann. In einer Vielzahl von Fällen kann die Fahrereigenschaft wegen zu schlechter oder nicht vorhandenen Lichtbildaufnahmen nicht festgestellt werden, so dass die Bußgeldbehörde das Verfahren einstellen muss. Auch bezieht sich die von den Videobildern extrahierte Zeit auf die Vorderachse des nachfahrenden Fahrzeugs und die Hinterachse des vorausfahrenden Fahrzeugs. Auf den ausgewerteten Bildern wird dies durch Linien dargestellt. Hier kann es durch schlechte Videoaufnahmen bzw. ungünstige Lichtsituationen zu Messfehlern des Sicherheitsabstandes kommen.

b) Brückenabstandsmessverfahren VKS 1.0 – VKS 3.0

Beim Brückenabstandsmessverfahren VKS 1.0 werden mithilfe einer Software die aufgezeichneten Videodaten ausgewertet. Dabei werden die zweidimensionalen Videobilder auf dreidimensionale Verkehrssituationen umgerechnet (perspektivische Transformation). Bei dieser Messmethode wird der Verkehr dauerhaft überwacht und nicht nur im Fall eines Verdachtes seitens der Beamten. Das Bundesverfassungsgericht hat daraufhin am 11.08.2009 (Az. 2 BvR 941/08) diese Messmethode als verfassungswidrig eingestuft, da durch die verdachtslose und lückenlose Überwachung des Verkehrs, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird. Daher müssen nun Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs bei jeder Messung bereichsspezifisch, präzise und normenklar angegeben werden. Neue Versionen des VKS 1.0 sind deshalb mit einer entsprechenden Software ausgestattet, die nur dann von den Fahrzeugen ein Frontbild anfertigt, wenn ein vorher eingegebener Schwellenwert unterschritten wird (z.B. VKS 3.0).

Die VKS 1.0 (und deren Neuerungen) kann nur auf ebenen Fahrbahnabschnitten eingesetzt werden, da es in Senken oder Kuppen zu Auswertungsfehlern kommen kann. Werden die Bedienungsanforderungen nicht erfüllt oder die Passpunkte falsch ausgewertet, kann das aufgenommene Material nicht verwendet werden. Von der gemessenen Geschwindigkeit bis 100 km/h werden 3 km/h als Toleranzwert abgezogen. Bei Geschwindigkeiten über 100 km/h erfolgt eine Reduzierung um 3%.

2. Police-Pilot-System (PPS)

Das Police-Pilot-System (PPS) ist ein Messverfahren, bei dem aus einem fahrenden Polizeiauto aus gemessen wird. Das Polizeifahrzeug ist mit einer Front- und Heckkamera ausgestattet und nimmt die Verfolgung eines zu messenden Fahrzeugs auf, indem es konstant den gleichen Abstand hält und an verschiedenen Messpunkten per Knopfdruck Videoaufzeichnungen erstellt. Anschließend wird die Geschwindigkeit des beobachteten Fahrzeugs durch Umrechnung der zurückgelegten Wegstrecke pro Zeit, also der gefahrenen Kilometer pro Stunde, ermittelt. Ein geeichtes Messgerät im Police-Pilot-System legt dabei die Wegstreckenimpulse fest. Die Bildschirme innerhalb des Polizeifahrzeugs zeigen Datum, Uhrzeit, Geschwindigkeit sowie Zeit und Wegstrecke an. Unter den zahlreichen Einsatzmöglichkeiten wird das PPS in erster Linie zur Geschwindigkeitsmessung verwendet, aber es kommt auch bei der Überwachtung des Sicherheitsabstandes, Rotlichtverstößen, Missachtung von Überhol- und Rechtsfahrverboten sowie bei Nötigung im Straßenverkehr und anderen Delikten zur Anwendung.

Die Messung mit dem PPS ist inzwischen als zuverlässig anerkannt. Das Gericht ist bei der Feststellung des Sicherheitsabstandes nicht auf Schätzungen von Polizeibeamten angewiesen, sondern dieser kann, sofern geeignete Fixpunkte vorhanden sind, zuverlässig berechnet werden und die Ergebnisse vom Gericht durch Augenschein des Videobandes überprüft werden. Zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten wird ein Toleranzabzug von 5% der gemessenen Geschwindigkeit vorgenommen.
Eine große Fehlerquelle dieses Systems sind die regelmäßigen Updates. Die Updates müssen auf die Systeme überspielt werden, damit ältere Fehler in dem System beseitigt werden. Gleichwohl liegt hier auch die große Schwäche des Systems, denn der Vergangenheit haben sich durch die Updates neue Fehler ergeben. So kam es zum Beispiel zur falschen Anzeige von Dezimalstehlen, welches die Geschwindigkeitsüberschreitung betraf.

C. Unterschreitung des Sicherheitsabstandes aufgrund Verhalten des Vordermannes

Es sind auch Fälle denkbar, in denen es zu einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes kommt, den der KFZ-Führer des hinteren Fahrzeuges allerdings nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen liegt keine Verkehrsordnungswidrigkeit vor.

1. Zum einen ist daran zu denken, dass die Verringerung des Sicherheitsabstandes darauf zurück zu führen ist, dass der Vordermann direkt vor dem Fahrzeug des Betroffenen einschert. In einem solchen Fall begeht der Betroffene keine Verkehrsordnungswidrigkeit. Allerdings ist sodann durch Absenken der Geschwindigkeit der Abstand zum Vordermann schnellstmöglich auf das notwendige Maß zu erhöhen.

2. Es kann vorkommen, dass der Vordermann plötzlich bremst. Für den Hintermann ist die Bremsung unerwartet. Die Folge ist, dass sich der Sicherheitsabstand zum Vordermann so rapide verkürzt, dass der Betroffene kaum reagieren kann. Auf polizeilichen Videos kann diese Situation nicht immer zuverlässig erkannt werden und auch den Beamten unterlaufen bei der Auswertung der Videoaufnahmen häufig Fehler. In solchen Fällen empfiehlt es sich ebenfalls einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sich mit ihrer Situation auseinandersetzt.