Abschleppmaßnahmen

Anwalt Abschleppmaßnahmen Verkehrsrecht
Abschleppmaßnahmen im Verkehrsrecht

Eine Abschleppmaßnahme ist im Verkehrsrecht zulässig, sofern Verstöße gegen Verkehrszeichen die Halte- und Parkverbote beinhalten, vorliegen. Dies gilt auch für sonstiges verkehrsbehinderndes Parken und Halten, insbesondere für Verstöße gegen § 12 StVO, bei denen das Verbot nicht aus einem Verkehrszeichen hervorgeht. Im Folgenden wollen wir als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht erläutern, unter welchen Voraussetzungen das Abschleppen von Fahrzeugen rechtmäßig ist.

I. Zulässigkeit von Abschleppmaßnahmen

Beim Abschleppen von Fahrzeugen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Verkehrsrecht zu beachten d.h. es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen als die Abschleppmaßnahme, sie muss also unaufschiebbar sein. Maßgeblich für die Frage der Notwendigkeit der Abschleppmaßnahme sind u.a. das Verkehrsaufkommen bzw. ob es Tag oder Nacht ist. Es muss also stets geprüft werden, wie gefährlich die konkrete Situation ist. So ist eine Abschleppmaßnahme nicht verhältnismäßig, wenn der Fahrzeugführer eines rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs durch zumutbare Nachforschungen in unmittelbarer Nähe zu erreichen ist.

Wird ein von außen deutlich sichtbarer Hinweis am Fahrzeug angebracht, dass man sich in unmittelbarer Nähe befindet und durch Angabe der Handynummer die Kontaktaufnahme problemlos möglich ist, kann dies eine Nachforschungspflicht der Ordnungsbehörde begründen. Solche Nachrichten müssen allerdings bestimmt genug sein, um etwaige Erfolgsaussichten einer Nachforschung abschätzen zu können. Dabei muss auch der konkrete Aufenthaltsort des Fahrzeugführers angegeben werden, damit absehbar ist, wann eine Entfernung des Fahrzeugs möglich ist. Der dafür in Betracht kommende Zeitraum soll in der Regel fünf Minuten betragen (OVG Hbg, 14.08.2001, Az. 3 Bf 429/00).
Sind keinerlei oder nur unbestimmte Hinweise auf den Fahrzeugführer ersichtlich, besteht auch keine Nachforschungspflicht für die Ordnungsbehörde.

1. Abschleppmaßnahmen bei Halte – und Parkverboten

Der klassische Fall, in dem es zu Abschleppmaßnahmen kommt, sind Halte – und Parkverbote.

a) Absolutes Halteverbot (Zeichen 283) und eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286)

aa) In Bereichen, in denen ein absolutes Halteverbot durch Zeichen 283 angeordnet ist, ist das Abschleppen von Fahrzeugen, auch wenn noch keine Beeinträchtigung oder Behinderung des Verkehrs vorliegt, sofort zulässig. Ist ein Fahrzeug zunächst rechtmäßig abgestellt worden und wird erst später ein Halteverbot angeordnet, so ist das Abschleppen von Fahrzeugen zulässig, wenn die Abschleppmaßnahme am vierten Tag nach dem Aufstellen des Halteverbots erfolgt (VG Neustadt, 27.01.2015, Az. 5 K 444/14).

bb) Ist durch das Zeichen 286 ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet, ist in diesen Bereichen das Halten für maximal drei Minuten erlaubt, sowie das Halten zum Be- und Entladen und Ein- und Aussteigen. Ein Verstoß hiergegen rechtfertigt jedenfalls dann eine Abschleppmaßnahme, wenn das Fahrzeug 35 Minuten im eingeschränkten Halteverbot abgestellt wurde (VG Kn, 21.01.2010, Az. 20 K 6900/08).
Die Anordnung der Benutzung von Parkuhren und Parkscheiben enthalten ebenfalls ein eingeschränktes Halteverbot, da hier das Parken nur für eine bestimmte Zeit erlaubt ist. Zur Frage der Wirksamkeit solcher Halteverbote lässt sich sagen, dass nicht nur Verkehrszeichen sondern auch das Anbringen von Verkehrseinrichtungen verkehrsregelnde Anordnungen treffen. Speziell für Parkuhren ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 StVO. Danach sind im eingeschränkten Halteverbot, in dem Parkuhren aufgestellt sind, deren Anordnungen gültig (BVerwG, 16.01.1988, Az. 7 B 189/87).

Eine abgelaufene Parkuhr rechtfertigt eine Abschleppmaßnahme, sofern die zulässige Parkzeit zumindest eine Stunde überschritten ist. Auch stundenlanges Parken ohne Parkschein rechtfertigt das Abschleppen von Fahrzeugen. Dabei ist es für die Frage nach der Verhältnismäßigkeit unbeachtlich, dass die Abschleppkosten ein Mehrfaches der Parkgebühr betragen. Eine Abschleppmaßnahme ist auch dann zulässig, wenn innerhalb einer Parkscheibenzone die erlaubte Parkzeit erheblich überschritten wird.

b) Anwohnerparkplatz

Ein Fahrzeug, welches auf einem Anwohnerparkplatz abgestellt wurde, obwohl der Fahrzeughalter nicht berechtigt ist (kein Anwohner), darf abgeschleppt werden selbst wenn der Berechtigte nicht konkret am Parken gehindert wird. Das liegt darin begründet, dass ein Halteverbot mit Ausnahme für Anwohner mit Parkausweis den Zweck verfolgt, den berechtigten Anwohnern mit Rücksicht auf knappen Parkraum jederzeit Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Parkt nun ein Unberechtigter auf einem entsprechend gekennzeichneten Anwohnerparkplatz, so wird dieser Zweck gestört. Um diese Störung zu beseitigen genügt es nicht, dass eine Verwarnung oder ein Bußgeld erteilt wird, da der Parkplatz für einen Berechtigten nach wie vor nicht zur Verfügung stehen würde. Folglich kann eine solche Störung nur durch Abschleppen des störenden Fahrzeugs beseitigt werden.
Das gleiche gilt, wenn der Berechtigte seinen Anwohnerparkausweis nicht gut lesbar am Fahrzeug angebracht hat.

c) Bushaltestelle, Busspur

Wird ein Fahrzeug an einer Bushaltestelle abgestellt, so ist die Abschleppmaßnahme zulässig, wenn dadurch die Zufahrt für Linienbusse behindert wird. Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung die Freihaltung der Bushaltestellen jederzeit und in vollem Umfang gewährleistet sein, um einen ungehinderten Linienbusverkehr zu ermöglichen (VGH Mü., 04.01.2010, Az. 10 ZB 09.2212).
Stets verhältnismäßig ist eine Abschleppmaßnahme, wenn ein Fahrzeug in einer Busspur geparkt wird, da dies eine konkrete Störung darstellt.

d) Radweg, Gehweg, Fußgängerüberweg

Ein auf einem Radweg abgestelltes Fahrzeug kann nur dann sofort abgeschleppt werden, wenn dieser vollständig blockiert ist. Darüber hinaus können Fahrzeuge auch abgeschleppt werden, wenn sie den Radweg nur teilweise blockieren. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Radfahrer dazu gezwungen werden, auf eine viel befahrene Straße oder auf den Gehweg auszuweichen.
Wird ein Fahrzeug auf einem Gehweg geparkt und werden dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, ist eine Abschleppmaßnahme zulässig. Dies gilt in jedem Fall bei einer vollständigen Blockierung des Gehwegs. Abgesehen davon darf ein auf dem Gehweg abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt werden, wenn damit eine negative Vorbildwirkung entsteht und die Restgehwegbreite für das problemlose Passieren des Fahrzeugs nicht ausreicht (BVerwG, 18.02.2002, Az. 3 B 149/91).

Eine negative Vorbildwirkung ist gegeben, wenn durch das rechtswidrig abgestellte Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer dahingehend beeinflusst werden, dass sie sich am verbotswidrigen Verhalten eines Fahrzeugführers orientieren und sie infolge dessen ihr Fahrzeug ebenfalls rechtswidrig abstellen. Dem ist durch entsprechende Abschleppmaßnahmen entgegen zu wirken. Eine allgemein festgelegte erforderliche Restgehwegbreite gibt es nicht. Allerdings muss der Restgehweg jedenfalls so breit sein, dass es fahrradfahrenden Kindern, Rollstuhlfahrern und Eltern mit Kinderwagen problemlos möglich ist, das parkende Fahrzeug zu passieren.
Ein Fahrzeug, welches auf einem Fußgängerüberweg oder innerhalb des erforderlichen 5m – Abstandes abgestellt wird, stellt eine Gefahrenquelle für Fußgänger dar und kann daher sofort abgeschleppt werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass auf Richtungspfeilen gehalten wird, da dies eine Gefahr für den fließenden Verkehr darstellt.

e) Taxenstände

An Taxenständen gilt für nicht als Taxi zugelassene Fahrzeuge Halteverbot (§ 12 Abs. 1 Nr. 9 StVO). Ein Verstoß stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar und rechtfertigt das sofortige Abschleppen, da dem reibungslosen Taxenverkehr als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs eine hohe Bedeutung zugemessen wird. Eine sofortige Abschleppmaßnahme ist jedoch unzulässig, wenn eine Beeinträchtigung ausgeschlossen ist oder konkrete Anhaltspunkte existieren, dass der Fahrzeugführer kurzfristig zu seinem Fahrzeug zurückkehrt (BVerwG, 09.04.2014, Az. 3 C 5.13).

f) Richtungspfeile, Behindertenparkplatz, Schienen

Wird auf einer Parkfläche für Schwerbehinderte geparkt, kann das Fahrzeug ebenfalls sofort abgeschleppt werden, da an der Freihaltung dieser Parkplätze ein öffentliches Interesse besteht. Eine konkrete Behinderung oder Beeinträchtigung ist nicht erforderlich, vielmehr ist einem Schwerbehinderten die Suche nach freien Parkflächen unzumutbar. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jeder Behinderte einen Behindertenparkplatz in Anspruch nehmen kann. Nur Personen in deren Schwerbehindertenausweis das Zeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder „Bl“ (blind) vermerkt ist, dürfen auf Behindertenparkplätzen parken. Es ist außerdem erforderlich, dass derjenige, der aufgrund seiner Behinderung eine solche Parkerleichterung erhalten will, beim zuständigen Straßenverkehrsamt einen blauen Parkausweis gegen Vorlage seines Schwerbehindertenausweises beantragt. Nur mit diesem Parkausweis darf auf Behindertenparkplätzen geparkt werden. Demnach genügt auch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises nicht.
Eine sofortige Abschleppmaßnahme ist auch zulässig, wenn auf Schienen, welche durch entsprechende Fahrzeuge genutzt werden gehalten wird. Das gleiche gilt für den Nebenraum der Gleise, sofern dieser vom Schienenfahrzeug benötigt wird.

2. Abschleppmaßnahmen bei sonstigem verkehrsbehindernden Parken

Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen Abschleppmaßnahmen im Verkehrsrecht zulässig sind, obwohl nicht gegen ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Halte – oder Parkverbot verstoßen wurde. Es handelt sich dabei um Fälle des verkehrsbehindernden Parkens, welche in § 12 StVO aufgeführt sind.

a) Feuerwehrzufahrt

Hält ein Fahrzeug vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt, kann es nur abgeschleppt werden, wenn es einem Löschfahrzeug nicht mehr möglich wäre ungehindert ein- und auszufahren. Gleiches gilt für ein Fahrzeug, welches in einer Feuerwehranfahrtszone abgestellt wird. Die Kosten der Abschleppmaßnahme hat der Fahrzeugführer des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs zu tragen.

b) Grundstücksein- und Grundstücksausfahrt

Vor Grundstücksein – und ausfahrten besteht nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO Parkverbot. Darunter fallen auch Zufahrten zu Tankstellen oder Gaststättenparkplätze. Bei einem Verstoß liegt eine Störung der öffentlichen Sicherheit vor und das rechtswidrig abgestellte Fahrzeug darf abgeschleppt werden. Bei schmalen Straßen gilt das Parkverbot auch für den Bereich gegenüber der Einfahrt. Eine Straße gilt als schmal, wenn ein Fahrzeug mit der Breite der Einfahrt bei beiderseitigem Parken nur durch schwieriges Rangieren ein- und ausfahren kann. Die Abschleppmaßnahme ist unzulässig, wenn der Berechtigte damit einverstanden ist, dass vor seiner Einfahrt geparkt wird.

c) Einmündungen, Schachtdeckel, Bordsteinabsenkungen, Engstellen

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken vor Kreuzungen und Straßeneinmündungen nur zulässig, wenn ein Abstand von mindestens fünf Meter zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten besteht. Ein Fahrzeug, das weniger als fünf Meter von einer Straßeneinmündung entfernt parkt, darf abgeschleppt werden, da dadurch eine Gefahr für alle anderen dort befindlichen Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Das gleiche gilt für Fahrzeuge, die an unübersichtlichen und engen Straßenstellen geparkt werden. Auch über Schachtdeckeln, die sich auf dem Gehweg befinden, besteht ein Parkverbot. Ein Verstoß rechtfertigt eine Abschleppmaßnahme, selbst wenn das Parken auf Gehwegen durch das Zeichen 315 oder Parkflächenmarkierungen erlaubt ist.
Wird ein Fahrzeug vor einer Bordsteinabsenkung geparkt kann dieses sofort abgeschleppt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Fußgängern und insbesondere Rollstuhlfahrern das gefahrlose Verlassen und Betreten des Gehwegs nicht mehr möglich ist.

3. Abschleppmaßnahmen auf Privatgrundstücken

Parkt jemand sein Fahrzeug auf einem fremden, nicht öffentlichen Parkplatz, so stellt dies eine sog. verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB dar. Das bedeutet, dass der Berechtigte durch den unberechtigt Parkenden in seinem Besitz gestört wird, indem der Berechtigte seinen Parkplatz nicht ohne weiteres wie gewünscht nutzen kann. Wird jemand in seinem Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, darf er sich nach § 859 BGB dagegen wehren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dies nur in Form des sofortigen Abschleppens des rechtswidrig geparkten Fahrzeugs erlaubt ist. Nach § 859 Abs. 3 BGB ist die Abschleppmaßnahme auch sofort zu ergreifen, wobei keine Einigkeit über die Bedeutung des Wortes „sofort“ besteht.

Einerseits wird die Ansicht vertreten, dass die Formulierung zeitlich zu verstehen ist unabhängig davon, wann der Berechtigte von der Besitzstörung Kenntnis erlangt d.h. nachdem das Fahrzeug widerrechtlich geparkt wurde muss es „sofort“ (jedenfalls innerhalb von 30 Minuten) abgeschleppt werden. Während es nach anderer Ansicht genügt, dass die Abschleppmaßnahme erfolgt, sobald diese nach konkreten Umständen veranlasst werden kann. Hierbei wird also berücksichtigt, dass der Berechtigte zunächst einmal Kenntnis von dem widerrechtlich abgestellten Fahrzeug erlangen muss. Eine konkrete Behinderung durch das Fahrzeug muss hingegen nicht vorliegen.
Das gleiche gilt für ausfahrtssperrendes Parken vor einer fremden Grundstückseinfahrt. Auch hier darf sich der Berechtigte der verbotenen Eigenmacht mittels Abschleppmaßnahmen erwehren. Hier ist stets zu prüfen, ob auch mildere Mittel wie z.B. kurzes Herumfragen, Wegschieben, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Taxen zur Verfügung stehen.

II. Abschleppkosten

Streitigkeiten entstehen häufig darüber, wer für die Abschleppmaßnahme die Kosten trägt.

1. Abschleppkosten bei Abschleppmaßnahme durch die Ordnungsbehörde

Wird ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug auf Veranlassung einer Ordnungsbehörde abgeschleppt, so hat der Störer (also der Fahrzeugführer) die entstandenen Abschleppkosten zu ersetzen, nachdem er von der Abschleppmaßnahme unterrichtet wurde. Handelt es sich jedoch bei Fahrzeugführer und Fahrzeughalter um unterschiedliche Personen, hat die Ordnungsbehörde zunächst den Fahrzeugführer zu ermitteln. Würde diese Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern oder kann der Störer nicht vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ermittelt werden, so werden dem Fahrzeughalter die Kosten auferlegt außer dies wäre unbillig (§ 25a Abs. 1 Satz 2 StVG).

Bei der Verfolgungsverjährungsfrist handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, innerhalb derer die entsprechende Verfolgungsbehörde den Fahrzeugführer zu ermitteln hat. Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt diese Frist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG (zu denen auch Verstöße gegen Halte- und Parkverbote gehören) drei Monate. Sobald jedoch ein Bußgeldbescheid ergangen oder eine öffentliche Klage erhoben worden ist, verlängert sich diese auf sechs Monate. Ob die Kostenauferlegung nach § 25a Abs. 1 Satz 2 StVG unbillig ist, ist nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.

2. Abschleppkosten bei Abschleppmaßnahme durch Privatperson

Lässt eine Privatperson ein Fahrzeug abschleppen, weil es auf dem Privatgrundstück oder vor der Grundstücksausfahrt der beeinträchtigten Person rechtswidrig abgestellt wurde, so hat zunächst die beeinträchtigte Person die Kosten für die Maßnahme gegenüber dem Abschleppunternehmen zu tragen, da das Unternehmen ja schließlich vom Beeinträchtigten beauftragt worden ist. Die beeinträchtigte Person kann die Abschleppkosten jedoch vom Fahrzeugführer zurückverlangen, da hier eine sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt immer dann vor, wenn eine Person für jemand anderen tätig wird (ein Geschäft besorgt), obwohl der Handelnde nicht dazu beauftragt wurde oder sonst zur Besorgung dieses Geschäfts berechtigt ist. Der Handelnde muss ein fremdes Geschäft (nicht sein eigenes Geschäft) vornehmen. Dies muss ihm auch bewusst sein.

Ein Fahrzeugführer ist dazu verpflichtet, sein Fahrzeug nur dort abzustellen, wo es zulässig ist bzw. zu entfernen, falls es in Halte- oder Parkverbotszonen abgestellt wurde. Wenn also der Eigentümer eines Grundstücks ein fremdes Fahrzeug, welches vor seiner Grundstückseinfahrt parkt, abschleppen lässt, so handelt er für den Fahrzeugführer. Da der Eigentümer des Grundstücks nicht Führer des Fahrzeugs ist, ist dieses Geschäft für den Grundstückseigentümer fremd, was ihm konsequenterweise auch bewusst ist. Bei einer solchen Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Geschäftsführer (hier der Grundstückseigentümer) vom Geschäftsherrn (hier der Fahrzeugführer) nach § 683 BGB Ersatz der gemachten Aufwendungen (Kosten für die Abschleppmaßnahme) verlangen, sofern die Besorgung des Geschäfts (abschleppen des Fahrzeugs) dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.

Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass es dem Willen des Fahrzeugführers entspricht, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird. Allerdings bleibt dies unbeachtlich, wenn in der Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn liegt, welche von öffentlichen Interesse ist (§ 679 BGB). Hier hat der Fahrzeugführer die Pflicht, sein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug zu entfernen. Außerdem besteht an der Freihaltung von Flächen in denen ein Halte – oder Parkverbot besteht ein öffentliches Interesse, weshalb es also irrelevant ist, dass die Abschleppmaßnahme nicht dem Willen des Fahrzeugführers entspricht.
Hätte die schlichte Umsetzung des Fahrzeugs zur Beseitigung der Behinderung ausgereicht, so kann der Grundstückseigentümer lediglich die Umsetzungskosten, statt der gesamten Abschleppkosten vom Fahrzeugführer verlangen.

3. Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall

Bei Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall ist zunächst zu entscheiden, ob eine Abschleppmaßnahme überhaupt erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn Anzeichen dahingehend bestehen, dass das beschädigte Fahrzeug nicht mehr verkehrstauglich ist. Auch hier gilt grundsätzlich, dass die Abschleppkosten derjenige trägt, der das Abschleppunternehmen beauftragt hat. Allerdings hat der Schädiger dem Geschädigten, der sein Fahrzeug abschleppen lässt die Abschleppkosten zu erstatten. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Polizei ein Abschleppunternehmen anfordert, da die Polizei hier nur als Bote desjenigen tätig wird, der sein Fahrzeug abschleppen lässt. Demnach ist es also erforderlich den Unfallverursacher zu ermitteln, um die Kostenverteilung zu regeln.

Dabei gilt grundsätzlich, dass der Schädiger die Kosten für die Abschleppmaßnahme in voller Höhe zu erstatten hat, jedoch nur für den Weg bis zur nächsten und geeigneten Fachwerkstatt. Der Schädiger hat darüber hinausgehende Abschleppkosten nur dann zu erstatten, wenn die Reparaturkosten in einer weiter entfernten Werkstatt deutlich geringer sind oder der Geschädigte aufgrund des konkreten Schadens ein berechtigtes Interesse daran hat, die Reparatur in der „Werkstatt seines Vertrauens“ vornehmen zu lassen.
Liegt durch den Verkehrsunfall ein Totalschaden am Fahrzeug des Geschädigten vor, so sind die Abschleppkosten für den Weg bis zum nächsten Autoverwertungs- oder Entsorgungsbetrieb durch den Schädiger zu erstatten. Die Abschleppkosten für den Weg in eine Werkstatt hat der Schädiger bei einem Totalschaden nur zu erstatten, wenn der Totalschaden in einer Werkstatt festgestellt werden kann, weil dies am Unfallort nicht möglich ist.

III. Bußgelder bei Verstößen gegen Halte- und Parkverbote

Wer gegen ein Halte- oder Parkverbot (§ 12 StVO) verstößt, begeht eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG und kann nach § 24 Abs. 2 StVG mit einer Geldbuße bestraft werden. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 BKatV nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog).