MPU

Anwalt Medizinisch-Psychologische Untersuchung Verkehrsrecht
Medizinisch-Psychologische Untersuchung bei Fahreignungszweifeln

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) beurteilt die Eignung des Probanden zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Fahrzeugführer muss dafür die erforderlichen körperlichen und geistigen Anforderungen im Verkehrsrecht erfüllen (§ 2 Abs. 4 StVG). Bestehen für die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an dieser Eignung, kann sie zur Klärung eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung anordnen. Dabei hat die Führerscheinbehörde zu prüfen, ob nicht schon z.B. eine fachärztliche Untersuchung o.a. mildere Mittel ausreichen, um die Eignungszweifel auszuräumen (BVerwG 17.05.1995 Az. 11 C 2/94).

Es gibt hierfür verschiedene Fälle in denen Eignungszweifel zum Führen eines KFZ bestehen und bei denen eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung angeordnet werden kann:
a) bei Trunkenheitsfahrten ab 1,6‰,
b) bei mehrfachen, geringfügigeren Alkoholauffälligkeiten,
c) bei Fahrten unter Drogeneinfluss oder
d) ab 8 Punkten im Fahreignungsregister.
Dabei ist zu beachten, dass z.B. das stark alkoholisierte Fahren eines Rades (ab 1,6‰) auch als Trunkenheitsfahrt gilt und zu einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung führen kann.

Nach Vorliegen einer der obengenannten Punkte kommt es meist zur Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer mehrmonatigen Sperrfrist bis zur Wiedererteilung. Die Fahrerlaubnis erhält der Betroffene jedoch nach Ablauf der Sperrfrist nicht einfach wieder, sondern er wird von der Verwaltungsbehörde aufgefordert, die Eignungszweifel zum Führen eines KFZ durch eine bestandene MPU auszuräumen. Der Betroffene kann sich sowohl den ärztlichen Gutachter als auch die Begutachtungsstelle für die Medizinisch-Psychologische Untersuchung aus dem Kreis der zugelassen Gutachter frei wählen (OVG Hbg 30.03.2000 Az. 3 Bs 62/00).
Ein Rechtsanwalt wird im Verkehrsrecht regelmäßig zu der Frage beauftragt, ob die Anordnung der MPU rechtmäßig ist. Ebenso wird ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht tätig, wenn überprüft werden soll, ob das Gutachten berechtigt zu den Schluss kommt, dass bei dem Betroffenen Eignungszweifel bestehen.

1. Eignungszweifel, die zur Anordnung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung führen

a) Eignungszweifel durch Verkehrsverstöße

Führerscheinbewerber und –inhaber müssen gem. § 2 Abs.4 StVG die für die Führung von Kraftfahrzeugen erforderlichen körperlichen und geistigen Anforderungen im Verkehrsrecht erfüllen. Eignungszweifel können sich aus wiederholten schweren Verkehrsverstößen, bei einer beharrlichen Missachtung von Verkehrsvorschriften und ohne weiteres bei Erreichen von 8 oder mehr Punkten im Fahreignungsregister (§ 4 Abs.5 Nr.3 StVG) ergeben.

Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung kann auch bei einer erheblichen Straftat angeordnet werden, die unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (§ 11 Abs.3 Nr.6 FeV). Auch wenn die Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (§ 11 Abs.3 Nr.5 FeV) oder mit hohem Aggressionspotenzial begangen wurde, kann die Fahreignung in Zweifel stehen (§ 11 Abs.3 Nr.6 FeV). Grundsätzlich rechtfertigen jedoch auch eine Vielzahl von nicht eintragungspflichtigen Verstößen (Verkehrsordnungswidrigkeiten, wie z. B. 48 mal Falschparken) noch keine Eignungszweifel, die zu einer MPU führen können (OVG Hbg 29.01.1997 Az. Bs VI 259/96).
Andererseits kann aber auch ein Halter, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, dass der Nutzer seines Fahrzeuges laufend gegen Verkehrsvorschriften verstößt, ungeeignet für die Führung eines Fahrzeugs sein (OVG MS 14.05.1997 Az. 19 B 687/97).

b) Eignungszweifel bei Krankheiten

Krankheiten, wie Mangeldurchblutung des Gehirns, psychische Störungen, Epilepsie, Schizophrenie, Magersucht, plötzliche Bewusstseinsstörungen oder Psychosen (OVG SL 18.05.2001 Az. 9 W 2/01) können ebenfalls Anlass zu Eignungszweifeln geben und zur Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung führen. Dabei ist der Bruch der Schweigepflicht des zuständigen Arztes zulässig, wenn ein Schaden für Dritte praktisch mit den Händen zu greifen ist (OLG F.a.M. 8 U 67/99) oder der Arzt alles ihm zumutbare getan hat, um seinen Patienten zur Vernunft zu bringen und es sich um Tatsachen handelt, die für die Verkehrssicherheit von erheblichen Gewicht sind (BverwG NJW 1988, 1863).
Ein hohes Alter (hier 81) begründet aber noch nicht für sich allein, sondern erst in Verbindung mit Fahrfehlern Eignungszweifel (OVG SL 08.06.1994 Az. 3 W 15/94).

c) Eignungszweifel bei Alkoholeinfluss

Die Fahrerlaubnis ist ohne weiteres zu entziehen, wenn der Betroffene alkoholabhängig ist, was durch ein durch die Behörde beantragtes ärztliches Gutachten geklärt wird. Deutet dieses Gutachten nur auf einen Alkoholmissbrauch und nicht auf eine Alkoholabhängigkeit hin, muss der Betroffene ein, die Eignungszweifel widerlegendes MPU-Gutachten vorlegen (OVG SL 18.06.2004, Az. 1Q 1/04). Ein Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn Trinken und Fahren nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Eignungszweifel bestehen immer dann, wenn der Betroffene mit mehr als 1,59 Promille am Straßenverkehr – nicht notwendig mit einem Kraftfahrzeug – teilgenommen hat (OVG NRW 29.09.1999, Az. 19 B 1629/99). Auch ein wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluss begründet gem. § 13 Abs.2 Nr.2b FeV Eignungszweifel im Verkehrsrecht, die die Anordnung eines MPU-Gutachtens rechtfertigen können.

Ein Inhaber eines Probeführerscheins muss, wenn er die Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt verloren hat, an einem Aufbauseminar zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis teilnehmen. Begeht er nach der Wiedererteilung innerhalb der Probezeit erneut einen erheblichen Verkehrsverstoß, muss er seine Eignung durch ein positives MPU-Gutachten nachweisen.

d) Eignungszweifel bei Drogeneinfluss

Ein Drogenrausch beeinträchtigt die Fahrtüchtigkeit, weshalb Fahren unter Drogeneinfluss grundsätzlich zu Eignungszweifeln berechtigt (BVerfG 20.06.2002, Az. 1 BvR 2062/06). Wurden hohe Drogenwerte (> 1 ng/ml) festgestellt, rechtfertigt das die Annahme eines zeitnahen Drogenkonsums, so dass damit zugleich das fehlende Trennungsvermögen von Drogeneinnahme und Fahren belegt ist. Das rechtfertigt die sofortige Fahrerlaubnisentziehung, ohne MPU-Gutachten (VG SL 25.02.2011 Az. 10 K 955/10). Drogenwerte unter 1 ng/ml können aber noch keine Grundlage für Eignungszweifel darstellen (BVerfG 21.12.2004, Az. 1 BvR 2652/03). Bei höheren Werten ist der Einwand, das sei durch Passivrauchen geschehen, zumindest bei bewusstem Aufenthalt in cannabishaltigen Räumen nicht glaubhaft (VGH BW 10.05.2004, Az. 10 S 427/04).

Wer regelmäßig Cannabis konsumiert, was durch ein ärztliches Gutachten (Drogenscreening) nachzuweisen ist, dem fehlt die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs und die Fahrerlaubnis kann ohne Anordnung einer MPU entzogen werden (BVerwG 26.02.2009 Az. 3 C 1/08).
Einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum oder -besitz führen gem. Anlage 4 FeV in der Fassung vom 16.4.2014 nicht zu Eignungszweifeln, wenn ein Trennungsvermögen von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Konsum von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt (BVerfG 20.06.2002, Az. 1 BvR 2062/96). Bei sporadischen, Konsum von Cannabis (hier 6 mal innerhalb eines halben Jahres) liegt noch kein regelmäßiger Konsum vor (BayVGH zfs 1996, 43). Allerdings ist bei THC-COOH-Werten ab 150 ng/ml von einem regelmäßigem Konsum von Cannabis auszugehen und die Fahrerlaubnis kann entzogen werden (OVG RP zfs 2010, 298).

Der Besitz und Konsum sämtlicher Betäubungsmittel – ausgenommen Cannabis – rechtfertigen Eignungszweifel im Verkehrsrecht. Die Feststellung des einmaligen Konsums einer harten Droge führt auch ohne Bezug zum Straßenverkehr und ohne Medizinisch-Psychologische Untersuchung zum Fahrerlaubnisentzug (VGH BW 30.09.2003, Az. 10 S 1917/02).

2. Anforderungen an die Begründung der Anordnung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung

Die Führerscheinbehörde muss die Anordnung, ein MPU-Gutachten beizubringen, begründen. Dabei muss der Verdacht auf Nicht-Eignung zum Führen eines Fahrzeugs durch Tatsachen begründet sein. Diese Begründungspflicht erfordert es, dass die Gutachtenanforderung verständlich sein muss und den Anlass der MPU-Anordnung enthalten muss. Schließlich müssen die begründeten Tatsachen so genau bezeichnet sein, dass der Betroffene abschätzen kann, ob hinreichender Anlass zur der angeordneten Überprüfung seiner Fahreignung besteht (OVG Kob. DAR 1999, 518). Die Führerscheinbehörde kann Hinweise für den Verdacht, egal ob von Privatpersonen oder Polizeibeamten nicht einfach so übernehmen. Sie muss vielmehr den Sachverhalt von Amts wegen gem. §§ 2 Abs.7 StVG, 24 VwVfG ermitteln.

3. Ablauf der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung

a) Medizinischer Teil der MPU

Der medizinische Teil der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung ist besonders bei Alkohol- und Drogenverstößen von erheblicher Bedeutung. Er erfolgt über Laboruntersuchungen. Insbesondere bei Alkoholverstößen soll der Proband nachweisen, dass er abstinent ist.

aa) Nachweis von Alkoholgenuss über Ethylglucuronid (EtG)

Ein Alkoholgenuss kann bei der MPU neuerdings noch sehr lange nachgewiesen werden. Dies ist möglich über den Nachweis von Ethylglucuronid (EtG). Mit diesem Wert kann Alkoholkonsum noch nachgewiesen werden, wenn der Alkohol selbst bereits abgebaut wurde, denn das Ethylglucuronid entsteht gerade beim Abbau von Alkohol.
Das Ethylglucuronid entsteht beim Alkoholabbau in der Leber und wird über den Urin ausgeschieden. Es lagert sich aber auch zu geringen Mengen in den Haaren ab.

Über diesen Wert kann jedoch zurzeit noch nicht genau auf die Trinkmenge oder den Zeitpunkt geschlossen werden. Er dient eher dem Nachweis bei der MPU, ob der Proband wirklich über einen längeren Zeitraum abstinent war.
Als Nachweismaterial wird üblicherweise Urin verwendet. Je nach Trinkmenge beträgt die Nachweisbarkeit des Alkoholgenusses hier 40-78 Stunden nach Trinkende.
Die Haare können jedoch auch als Nachweismaterial genutzt werden. Hier kann man auf 1 cm Haar auf den Alkoholgenuss von einem Monat schließen! Üblicherweise werden 3 cm Haare untersucht, so dass man das Alkoholkonsumverhalten bzw. eine Alkoholabstinenz für die vergangenen 3 Monate belegen kann.

bb) Nachweis von Alkoholgenuss über den Blutalkoholwert (BAK)

Die Promille-Werte, welche meist kurz nach dem Verstoß ermittelt werden, stehen dabei für die Blutalkoholkonzentration (BAK):
aa) BAK-Berechnung für Männer: Alkoholmenge (in g) / Körpergewicht (in kg) * 0,7
bb) BAK-Berechnung für Frauen: Alkoholmenge (in g) / Körpergewicht (in kg) * 0,6
Dabei muss die Alkoholmenge (in g) durch Berechnung des jeweiligen Getränks separat erfolgen. So enthält z.B. eine Flasche Bier (500ml, 5%) 20g Alkohol.
Dieser Wert wird durch eine Blutentnahme ermittelt. Er baut sich jedoch deutlich schneller als EtG ab. Je nach Höhe gibt er jedoch durch Rückrechnung genaue Informationen über den Alkoholkonsum der letzten Stunden. Pro Stunde erfolgt ein Abbau von ca. 0,1-0,2‰.

b) Psychologischer Teil der MPU

Hierzu zählen das Ausfüllen diverser Testbögen sowie das Gespräch mit einem Psychologen. Es geht um die Einsicht des früheren Fehlverhaltens, der Ursachen, sowie die Konsequenzen für das zukünftige Verhalten. Das neue, angepasste Verhalten muss in der Regel über 6 Monate stabil geblieben sein. Das MPU-Gespräch mit dem Psychologen wird dabei zum Nachweis aufgezeichnet.

c) Leistungsdiagnose durch Reaktionstest

Bei diesem standardisierten Test wird die körperliche Leistungsfähigkeit (Aufmerksamkeit, Konzentration und Reaktionsfähigkeit) überprüft. Die Anzahl und Art der Tests kann je nach Grundproblem des Probanden variieren. Sind die Testergebnisse nicht ausreichend, kann eine Kompensation durch eine praktische Fahrverhaltensbeobachtung ausgeglichen werden.

d) Vorbereitung auf die Medizinisch-Psychologische Untersuchung

Bei der MPU, umgangssprachlich gern „Idiotentest“ genannt, sollen die Durchfallquoten beim ersten Versuch teilweise 50% übersteigen. Daher sollte der Proband zur Erhöhung seiner Chancen direkt nach dem Fehlverhalten und nicht erst kurz vor Ende der Sperrfrist mit der Vorbereitung auf die MPU beginnen. Dafür gibt es z.B. spezielle Informationsveranstaltungen, Trainingskurse oder Einzelseminare, welche bei der Prüfstelle besucht werden können, bei der auch später die Medizinisch-Psychologische Untersuchung durchgeführt werden soll. Insbesondere ist auf die lange Untersuchungszeit bei Alkohol- oder Drogenverstößen hinzuweisen. Diese kann zwischen einem halben bis ein Jahr dauern, mit regelmäßigen Kontrollen spezieller Laborwerte. So kann ein vorher Alkoholabhängiger erst nach mehrmonatigem Nachweis einer Abstinenz von einem Bestehen der MPU ausgehen.
Für Leipzig wollen wir hier drei Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF) für die Medizinisch-Psychologische Untersuchung nennen, wobei wir darauf hinweisen, dass die Aufzählung nicht vollständig sein muss. Die Begutachtungsstellen bieten auch teilweise kostenlose Informationsveranstaltungen in Leipzig an:

TÜV SÜD Life Service GmbH
Büttnerstraße 10
04103 Leipzig

DEKRA e.V.
Torgauer Str. 235
04347 Leipzig

TÜV Thüringen
Gutenbergplatz 1d
04103 Leipzig.