Fahrtenbuchauflage

Anwalt Fahrtenbuchauflage im Verkehrsrecht
Die Fahrtenbuchauflage im Verkehrsrecht

Ist die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verstoß gegen Vorschriften im Verkehrsrecht nicht möglich, kann die Bußgeldbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter gem. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Wir wollen nachfolgend als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht darstellen, unter welchen Voraussetzungen eine Fahrtenbuchauflage möglich ist.
In einem Fahrtenbuch werden die zurückgelegte Fahrstrecke, der Anlass der Fahrt, Abfahrtsort und -datum, Name und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Kilometerstand bei Beginn und Ende der Fahrt und der Zweck der Fahrt dokumentiert. Dies hat der Fahrzeugführer schließlich auch zu unterschreiben (§ 31a Abs. 2 StVZO).

1. Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage

Eine Fahrtenbuchauflage kann gegenüber einem Fahrzeughalter nur angeordnet werden, wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat begangen wurde und der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.

a) Anhörung des Fahrzeughalters

Der Anwalt hat zunächst zu prüfen, ob die Anhörung des Fahrzeughalters vor der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erfolgt ist. Ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, sich zu dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß zu äußern und gegebenenfalls den Fahrzeugführer zum maßgeblichen Zeitpunkt zu benennen. In der Regel hat die Anhörung innerhalb von zwei Wochen nach Begehung des Verstoßes im Verkehrsrecht zu erfolgen. Eine verspätete Anhörung schadet nicht, soweit die Verzögerung nicht dafür ursächlich ist, dass der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte (VGH BW, 09.04.1991, Az. 10 S 745/91). Das ist der Fall, wenn der Fahrzeughalter den Fahrer zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht benennen will, obwohl ihm dies möglich ist. Dann kann die Ordnungsbehörde davon ausgehen, dass der Fahrzeughalter nicht dazu bereit ist, das Ermittlungsverfahren zu fördern oder zur Täterfeststellung beizutragen.

b) Begründung und Vollziehung der Anordnung

Sodann ist durch den Anwalt zu beachten, ob die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ausreichend begründet ist. Die Anforderungen an die Begründung sind von der Schwere des Verstoßes im Verkehrsrecht abhängig. Je schwerwiegender der Verkehrsverstoß ist, umso geringere Anforderungen sind an die Begründung der Anordnung der Fahrtenbuchauflage zu stellen. Handelt es sich z. B. bei dem Verstoß um die Missachtung eines Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei bereits Fußgänger die Straße betreten, ist ein Verweis auf den Zweck der Fahrtenbuchauflage als Begründung ausreichend (VGH Hessen, 25.06.1991, Az. 2 UE 2271/90).

Eine konkrete Gefahr, dass der Halter als Fahrer weitere Verkehrsverstöße begeht ist dabei jedoch nicht erforderlich. Vielmehr sei eine abstrakte Wiederholungsgefahr ausreichend, welche schon dadurch vorliegt, wenn der Fahrzeugführer bei Begehung des Verstoßes anonym geblieben ist. Der Fahrtenbuchauflage kommt auch eine spezialpräventive Funktion zu. Sie dient nicht nur der Ermittlung begangener Verkehrsverstöße, sondern hat auch den Zweck zukünftige Verkehrsverstöße zu unterbinden (VGH BW, 17.11.1997, Az. 10 S 2113/97).

In der Regel ist die sofortige Vollziehung d.h. die Anordnung das Fahrtenbuch sofort zu führen, zulässig. Es überwiegt dabei das bestehende öffentliche Interesse gegenüber dem Interesse des Betroffenen, ein Fahrtenbuch nicht vor rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens führen zu müssen. Das Verschonungsinteresse des Betroffenen ist nicht deshalb vorrangig, weil mit seinem Fahrzeug keine wiederholten Verkehrsverstöße begangen wurden und deshalb auch keine weiteren zu befürchten seien, da eine konkrete Wiederholungsgefahr eben nicht erforderlich ist.

2. Zulässigkeit der Fahrtenbuchauflage

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage im Verkehrsrecht ist nur dann zulässig, wenn ein erheblicher Verkehrsverstoß vorliegt, der durch zumutbare Ermittlungen nicht aufgeklärt werden konnte und wenn von der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters an der Täterermittlung auszugehen ist.

a) Verkehrsverstoß

Es muss stets ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht vorliegen. Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn der Verstoß die Eintragung von einem Punkt in das Fahreignungsregister zur Folge hat. Dabei sind jedoch auch die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Demnach sind nichteintragungspflichtige Verstöße, welche lediglich ein Bußgeld nach sich ziehen nicht von ausreichendem Gewicht. Als Orientierungshilfe kann hier die Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) dienen (BVerwG, 09.09.1999, Az. 3 B 94/99).
Demgegenüber ist bei Verstößen, die die Eintragung von drei oder vier Punkten (nach altem Punktekatalog) in das Fahreignungsregister nach sich ziehen, regelmäßig die erforderliche Schwere gegeben (OVG NRW, 14.03.1995, Az. 25 B 98/95). Nach dem neuen Punktekatalog sind diese Voraussetzungen auch bei Verstößen gegeben, die mit nur einem Punkt geahndet werden, da hiervon bereits schwere Verkehrsverstöße erfasst sind.

Auch ein einfacher Rotlichtverstoß, der mit einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet wird, kann einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht darstellen, der eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen kann (OVG Lübg, 15.10.2003, Az. 12 LA 416/03).
Daraus folgt, dass eine Verkehrsstraftat (z. B. Unfallflucht nach § 142 StGB) erst recht von der erforderlichen Schwere gekennzeichnet ist, bei der eine Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt ist.

b) Zumutbare Ermittlungen der Ordnungsbehörde

Der Anwalt hat bei einer Fahrtenbuchauflage zu prüfen, ob die zuständige Behörde mit zumutbaren Mitteln versucht hat, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Dabei muss es seitens der Ermittlungsbehörde zum sachgerechten und rationellen Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen kommen. Art und Umfang der Nachforschungen kann dabei an der Erklärung des Fahrzeughalters ausgerichtet werden. Hat der Fahrzeughalter seine Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes erkennbar abgelehnt, ist es der Bußgeldbehörde in der Regel nicht mehr zumutbar weitere zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Nachforschungen anzustellen (BVerwG, 17.12.1982, Az. 7 C 3/80).

Die zumutbaren Ermittlungen beinhalten in erster Linie die Zusendung eines Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter und seine Anhörung. Die Ordnungsbehörde muss den rechtzeitigen Zugang eines Anhörungsbogens nachweisen. Ist es dem Fahrzeughalter möglich der Bußgeldbehörde Hinweise auf den Fahrer zu geben, so hat sie weitere Ermittlungen anzustellen. So ist es zumutbar ein Passfoto anzufordern, um es mit dem Fahrerfoto zu vergleichen. Es kann auch zumutbar sein Nachbarn oder Angehörige zu befragen. Engt der Fahrzeughalter den Personenkreis ein oder nennt er den Fahrer konkret, so hat die Bußgeldbehörde die in Frage kommenden Personen anzuhören. Es ist jedoch stets zu beachten, dass die Ergreifung der Maßnahmen innerhalb der dreimonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich sein muss.

c) Fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters

Die fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters ist bereits dann anzunehmen, wenn er erst nach Ablauf der dreimonatigen Verfolgungsverjährungsfrist Angaben zum Fahrer im maßgeblichen Zeitpunkt macht (VGH Bayern, 07.11.2008, Az. 10 CS 08/2650).
Demgegenüber ist eine Fahrtenbuchauflage nicht zulässig, wenn es durch Versäumnisse seitens der Ordnungsbehörde zum Eintritt der Verfolgungsverjährung kam, die Behörde es also versäumt Maßnahmen zur Täterermittlung zu ergreifen, die ihr zumutbar gewesen wären (VGH BW, 20.06.2007, Az. 10 S 722/07).
Eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters ist auch dann zu unterstellen, wenn dieser keine Angaben zum Fahrer oder dem möglichen Personenkreis macht (VG Braunschweig, 21.07.2006, Az. 6 A 16/06).

Der Fahrzeughalter ist nicht durch sein Aussageverweigerungsrecht vor einer Fahrtenbuchauflage geschützt. Zwar kann der Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, er muss aber die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage in Kauf nehmen, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage soll schließlich auf eine Mitwirkung durch den Fahrzeughalter hinwirken und ihn zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht anhalten. Ein „doppeltes Recht“, bei einem Verkehrsverstoß von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und zugleich trotz fehlender Mitwirkung von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht daher nicht (BVerwG, 22.06.1995, Az. 11 B 7/95).

Wenn der Ordnungsbehörde durch den Fahrzeughalter entweder eine nicht existierende Person oder aber eine unzutreffende Anschrift des Fahrers genannt wurde, dann ist die erfolgte Mitwirkung des Fahrzeughalters ursächlich für die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers und es kann eine Fahrtenbuchauflage erfolgen (OVG NRW, 11.10.2007, Az. 8 B 1042/07).

3. Umfang der Fahrtenbuchauflage

Die Bußgeldbehörde kann dem Fahrzeughalter aufgeben, für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen (§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO). Für wie viele Fahrzeuge des Fahrzeughalters letztendlich das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist also auch möglich, dass für alle auf den Fahrzeughalter zugelassenen Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen ist. Dies gilt auch für Firmenfahrzeuge (OVG NRW, 14.03.1995, Az. 25 B 98/95).

a) Fahrzeug mit Fahrtenschreiber

Eine Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeughalter von LKWs, welche nach § 57a Abs. 1 StVZO mit einem Fahrtschreiber ausgestattet sind, ist allerdings unverhältnismäßig. Ein eichfähiger Fahrtschreiber ist wie ein Fahrtenbuch geeignet, den für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrer zu identifizieren. Denn auch bei einem Fahrtschreiber muss der Name des Fahrers, der Ausgangspunkt der Fahrt, das Datum sowie der Stand des Wegstreckenzählers eingetragen werden. Da jeder Fahrer über ein eigenes Schaublatt verfügt, ist die Identifizierung des Fahrers auch bei einem Fahrerwechsel möglich. Beschädigungen oder Vernichtungen der Schaublätter wird dadurch vorgebeugt, dass nach § 57a Abs. 2 Satz 5 StVZO jeder Fahrer verpflichtet ist, ein Ersatzblatt mitzuführen (OVG Sachsen, 26.08.2010, Az. 3 A 176/10).

b) Veräußerung des Fahrzeuges

Die Fahrtenbuchauflage erlischt, sobald das entsprechende Fahrzeug veräußert wird. Allerdings kann die Verwaltungsbehörde in die Anordnung der Fahrtenbuchauflage mögliche Ersatzfahrzeuge mit einbeziehen. Der Begriff des Ersatzfahrzeugs ist weit auszulegen, weshalb eine Fahrtenbuchauflage, welche auch ein nicht näher konkretisiertes Fahrzeug umfasst, nicht rechtswidrig ist. Eine weite Auslegung dieses Begriffs ist notwendig um zu verhindern, dass sich der Fahrzeughalter durch Veräußerung des Fahrzeugs der Pflicht entzieht, ein Fahrtenbuch zu führen. Vor diesem Hintergrund ist unter einem Ersatzfahrzeug nicht nur das neu angeschaffte Fahrzeug zu verstehen, sondern auch alle anderen Fahrzeuge, die vom Fahrzeughalter im Zeitpunkt der Veräußerung betrieben werden und demselben Nutzungszweck dienen (OVG Lübg, 17.09.2007, Az. 12 ME 225/07).

Der zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtete Fahrzeughalter kann sich der Auflage auch nicht dadurch entziehen, dass er sein Fahrzeug einem Dritten zur dauerhaften Nutzung überlässt. In diesem Fall ist der Fahrzeughalter dazu verpflichtet, den Dritten zur Führung des Fahrtenbuchs zu veranlassen. Verweigert der Dritte die Führung eines Fahrtenbuchs, hat der Fahrzeughalter ihm das Fahrzeug wieder zu entziehen (VGH BW, 20.09.2005, Az. 10 S 971/05).

4. Dauer der Fahrtenbuchauflage

Die Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist von der Schwere des Verstoßes abhängig. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Für eine Beurteilung wird im Verkehrsrecht oft auf das Punktesystem der Anlage 13 zur FeV (Fahrerlaubnisverordnung) zurückgegriffen (OVG NRW, 07.04.2011, Az. 8 B 306/11).

a) Mittlere Verkehrsordnungswidrigkeit

Bei einer mittleren Verkehrsordnungswidrigkeit ist im Normalfall die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer von sechs Monaten zulässig. Bei einer längeren Dauer der Fahrtenbuchauflage, insbesondere bei einem 1-Punkteverstoß, ist diese ausreichend zu begründen. Es müssen dann besondere Umstände vorliegen, die eine längere Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. In der Begründung müssen auch andere Umstände als die Schwere des Verkehrsverstoßes berücksichtigt werden. So ist auch zu beachten, ob es sich bei dem Betroffenen um einen Erst- oder Wiederholungstäter handelt oder ob der Betroffene das Ermittlungsverfahren behindert hat, wodurch die Täterermittlung nicht möglich war. Die fehlende Mitwirkung an der Täterermittlung des Fahrzeughalters genügt dabei jedoch nicht (OVG Lübg. 10.02.2011, Az. 12 LB 318/08).

b) Schwerwiegende Verkehrsverstöße

Bei schwerwiegenderen Verkehrsverstößen ist auch eine Fahrtenbuchauflage für längere Dauer zulässig.
Bei einem Rechtsüberholen auf der Autobahn ist eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 15 Monaten zulässig (VG Braunschweig 10.06.2005, Az. 6 A 202/05).
Bei dreimaliger Geschwindigkeitsüberschreitung ist eine Fahrtenbuchauflage auch für die Dauer von zwei Jahren zulässig. Das ist auch dann möglich, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht eintragungspflichtig ist, aber in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den anderen Geschwindigkeitsüberschreitungen steht (BVerwG, 13.10.1978, Az. VII C 77/74).
Bei Missachtung eines Rotlichts einer Lichtzeichenanlage kann die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für zweieinhalb Jahre verhältnismäßig sein (OVG NRW, 07.04.2011, Az. 8 B 306/11).

Bei einer Unfallflucht nach § 142 StGB ist eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von drei Jahren verhältnismäßig. Das liegt darin begründet, dass die Unfallflucht nach neuem Punktekatalog mit der Eintragung von 3 Punkten gemäß Nr. 1.6 der Anlage 13 zur FeV in das Fahreignungsregister geahndet wird und das somit bereits eine Verkehrsstraftat und keine Verkehrsordnungswidrigkeit mehr darstellt. Dabei soll es auch unbeachtlich sein, ob es zu einem Personenschaden gekommen ist oder nicht (OVG NRW, 05.09.2005, Az. 8 A 1893/05).

5. Kontrolle des Fahrtenbuches und Folgen bei Missachtung der Fahrtenbuchauflage

Nach § 31a Abs. 3 StVZO kann die Ordnungsbehörde jederzeit verlangen, dass der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch zu einer Prüfung aushändigt.
Wird gegen eine Pflicht aus der Fahrtenbuchauflage verstoßen, ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 31a Abs. 2, 3 und § 69a Abs.5 Nr. 4, 4a StVZO, welche mit einem Bußgeld von 100,- Euro geahndet wird. Dies ist der Fall, wenn der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß führt, es nicht sechs Monate nach Ende der Fahrtenbuchauflage aufbewahrt oder das Fahrtenbuch verliert. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch nicht zur Prüfung aushändigt, obwohl es verlangt wurde.