MIETRECHT
Mieterwechsel bei Wohngemeinschaften
Bei einer Mehrheit von Mietern oder Vermietern ergeben sich immer dann Probleme, wenn das Mietverhältnis durch Kündigung beendet werden soll, da der Mietvertrag nur durch alle Mieter oder Vermieter gemeinsam gekündigt werden kann. Schwierigkeiten bereitet das bei Wohngemeinschaften, wenn nur ein Mitglied der WG ausziehen will und die übrigen Mitglieder das Mietverhältnis fortsetzen wollen, die dann nicht bereit sind, bei der Kündigung mitzuwirken. Wir wollen hier die Möglichkeit einer Lösung vorstellen. Wir bitten aber zu beachten, dass die Rechtsprechung hierzu nicht einheitlich ist.
a) Bei Wohngemeinschaften sind die Regelungen der Mieter untereinander (Innenverhältnis) und das Verhältnis der WG zum Vermieter aufgrund des Mietvertrages (Außenverhältnis) zu unterscheiden. Im Außenverhältnis hat der Vermieter gegen jeden Mieter Anspruch auf den vollen Mietzins. Im Innenverhältnis hat die WG Anspruch gegen den einzelnen Mieter auf Zahlung eines entsprechenden Mietzinsanteils am Gesamtmietzins.
Bei einem beabsichtigten Auszug eines Mitglieds der WG, müssen demzufolge beide Verhältnisse durch den Mieter beendet werden.
b) Zur Beendigung des Innenverhältnisses wird die nicht einhellige Meinung in der Rechtsprechung vertreten, dass mit dem einfachen Auszug eines Mitglieds der WG aus der gemeinsamen Wohnung, eine konkludente Aufkündigung der eine BGB-Gesellschaft bildenden Wohnungsgemeinschaft zu verstehen ist (LG Köln, NJW-RR 1993, 712; KG Berlin, NJW 1982, 1886).
c) Ob nun der Mieter im Außenverhältnis allein gegenüber dem Vermieter das Mietverhältnis kündigen kann, wenn die übrigen Mitglieder nicht bei der Kündigung mitwirken wollen, hängt davon ab, ob der Vermieter von Anfang an, einer WG vermietet hat.
Die Rechtsprechung ist teilweise der Meinung, dass der Vermieter, der an eine WG mit wechselndem Bestand vermietet und der WG das Recht eingeräumt hat, weitere Mitglieder in die WG aufzunehmen, an die damit verbundene Beschränkung seines Eigentums gebunden bleibt. Es entspricht dann dem Vertragsinhalt, dass einzelne Mitglieder der WG ihre Entlassung aus dem Mietverhältnis vom Vermieter verlangen können. Die WG hat gegen den Vermieter das Recht, dass von ihr benannte zumutbare Personen an Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds, in das Mietverhältnis aufzunehmen sind (LG Heidelberg, WuM 2001, 358; LG Karlsruhe WuM 1985, 83).
Für den Vermieter sei bei Vermietung an eine WG und insbesondere an eine studentische WG offentsichtlich, dass diese auf eine gewisse Fluktuation angelegt ist und deshalb die Notwendigkeit des Austauschs der Mieter entsteht. Der Vermieter erklärt sich daher bei Vertragsschluss mit dem Austausch der Mieter einverstanden (LG Göttingen, NJW-RR 1993, 783).
Die Mieter müssen dann nicht gemeinschaftlich das Mietverhältnis kündigen.