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Schadenersatz bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Der BGH hat in einem neuen Urteil vom 27.05.09 (Az. VIII ZR 302/07) abermals die Rechte der Mieter gestärkt.
Der Vermieter hatte in seinem Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel (Endrenovierungsklausel) verwandt. Der Mieter wusste von der Unwirksamkeit der Regelung nichts und renovierte in der Annahme hierzu verpflichtet zu sein, die Wohnung vor Auszug selbst.
Als dem Mieter bekannt wurde, dass die Vereinbarung unwirksam ist, machte er die Kosten der Renovierung gegen den Vermieter geltend.
Der BGH entschied, dass ein solcher Erstattungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung besteht und verurteilte den Vermieter, die Kosten zu ersetzen.
Nun ist es nicht ganz neu, dass der Vermieter dem Mieter aufgewandte Kosten der Renovierung ersetzen muss, wenn diese auf Grund einer unwirksamen Vereinbarung durch den Mieter aufgewandt wurden und der Mieter von der Unwirksamkeit nichts wusste.
Bislang hat die Rechtsprechung jedoch immer den Kostenersatz von Arbeiten verneint, die in Eigenregie erbracht wurden. Dem ist nun der BGH entgegen getreten.
Er weist darauf hin, dass Mieter die Schönheitsreparaturen regelmäßig in Eigenleistung erbringen oder durch Bekannte erledigen lassen. Der Erstattungsanspruch bestimmt sich deshalb danach, in welchem Umfang der Mieter seine freie Zeit für die Renovierung eingesetzt hat und den Kosten des notwendigen Materials. Zu erstatten sind aber auch die Vergütung für Bekannte, die der Mieter aufgewandt hat oder hätte aufwenden müssen.
Zu beachten ist jedoch, dass stets nur angemessene Kosten durch den Vermieter zu ersetzen sind. Verlangt also z.B. der Mieter (sofern er nicht beruflich Maler ist) den Stundenlohn eines Fachhandwerkers, so wird dieser sicher nicht mehr angemessen sein.