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Update Arbeitsrecht - Vertragsstrafen
In Arbeitsverträgen finden sich häufig Regelungen, wonach eine Vertragsstrafe fällig wird, wenn der Arbeitnehmer nach Vertragsunterzeichnung die Arbeit nicht antritt oder das Arbeitsverhältnis durch Verschulden einer Partei aufgelöst werden muss.
Nach der Einführung des Schuldrechtsreformgesetzes am 26.11.2001 herrschte Unsicherheit darüber, ob solche Vereinbarungen in Formularverträgen überhaupt wirksam sind, da nach § 309 Nr. 6 BGB Vertragsstrafenabreden generell unzulässig sind.
In einem Fall des
BAG vom 04.03.04 (Az. 8 AZR 196/03) war ebenfalls eine Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes vereinbart, wenn die Arbeit nicht angetreten wird. Die ordentliche Kündigung vor Dienstantritt war vertraglich ausgeschlossen. Die Arbeitnehmerin nahm dennoch ihre Arbeit nicht auf und der Arbeitgeber machte die Vertragsstrafe geltend.
Das Gericht entschied, dass Vertragsstrafen nach den im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten grundsätzlich zulässig sind. Die Vertragsstrafe sei jedoch unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. In dem zu entscheidenden Fall lag eine solche Benachteiligung vor. Angesichts einer Kündigungsfrist von zwei Wochen, ist eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt zu hoch und benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.
Das führte dazu, dass überhaupt keine Vertragsstrafe geschuldet war, denn eine Herabsetzung der Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß ist nicht möglich. Die Klausel ist vielmehr insgesamt unwirksam.