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Update Arbeitsrecht - Ausschlussfristen
Das BAG hat vor einigen Jahren entschieden, dass auch Arbeitsverträge als Verbraucherverträge nach § 310 Abs. 3 BGB einzustufen sind. Seitdem werden Vereinbarungen in Formulararbeitsverträgen daraufhin überprüft, ob sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Diese Rechtsprechung hat auch erhebliche Auswirkungen auf Vereinbarungen in Arbeitsverträgen, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen schriftlich oder gerichtlich geltend gemacht werden (Ausschlussfristen).

a) Das BAG hat mit Urteil vom 25.05.05 (Az. 5 AZR 572/04) über einen Fall entschieden, in dem die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbarten, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer Frist von 6 Wochen nach Fälligkeit schriftlich und im Falle der Ablehnung innerhalb einer weiteren Frist von 4 Wochen gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Andernfalls verfallen sie.
Das BAG entschied, dass eine Frist von 4 Wochen für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche unangemessen kurz ist. Da es sich um einen Verbrauchervertrag handelt, gilt das auch dann, wenn die vorformulierte Klausel nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, sofern der Arbeitnehmer auf die Formulierung keinen Einfluss nehmen konnte. Für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche ist vielmehr eine Mindestfrist von 3 Monaten angemessen. Die Klausel war deshalb insgesamt unwirksam, so dass die Ansprüche noch geltend gemacht werden konnten.

b) In einem weiteren Fall vereinbarten die Parteien, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer Frist von 2 Monaten ab Fälligkeit verfallen, wenn sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht werden.
Das BAG entschied auch hier mit Urteil vom 28.09.05 (Az. 5 AZR 52/05), dass diese Frist unangemessen kurz sei und die Vereinbarung deshalb unwirksam ist. Auch für die schriftliche Geltendmachung ist eine Mindestfrist von 3 Monaten geboten.

c) Sodann hatte das BAG über einen Fall zu entscheiden, in dem die vom BAG geforderte Mindestfrist von 3 Monaten für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auch so im Arbeitvertrag vereinbart war. Der Arbeitnehmer erhob aber zunächst lediglich eine Kündigungsschutzklage. Er machte dann im Wege der Klageerweiterung noch Annahmeverzugslohn geltend, wobei die Frist von 3 Monaten für die gerichtliche Geltendmachung verstrichen war. Mit Urteil vom 19.03.08 (Az. 5 AZR 429/07) entschied das BAG, das die Ansprüche noch gerichtlich geltend gemacht werden können. Die Lohnansprüche waren vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig. Deshalb genügt es, Kündigungsschutzklage zu erheben, um den Verfall der Lohnansprüche zu verhindern.

Die Vereinbarung von Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen ist weit verbreitet. Es muss davon ausgegangen werden, dass nach der dargestellten Rechtsprechung des BAG viele dieser Vereinbarungen mit der Folge unwirksam sind, dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht verfallen sind und noch gerichtlich geltend gemacht werden können.
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